In Deutschland gibt es eine ganz merkwürdige Strafrechtsnorm:
§ 166 Strafgesetzbuch - Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Diese Vorschrift, oft Blasphemieparagraf genannt, nicht selten aber auch als Gummiparagraf bezeichnet, öffnet der Gesinnungsrechtsprechung Tür und Tor.
Ein Beispiel soll die Problematik verdeutlichen: .. continue reading ..
Filed under: Miscellaneous
Trackback Uri



Commentaries