Nicht freiwillig. Sie muss.
Vor einem Jahr noch erklärte die Lufthansa, sie wolle keinen schwulen Flugbegleiter haben, weil man ja auch Schulklassen fliege. Und bekanntlich fallen schwulen Männer ständige über Schüler her, während heterosexuelle Männer ja niemals nie sich an Schülerinnen vergreifen würden.
Nun hat das Landesarbeitsgericht Hessen der Lufthansa einen Strich durch die Rechnung gemacht:
Mit Hilfe von Fachanwalt für Arbeitsrecht Ansgar Dittmar ist es dem japanischen Flugbegleiter gelungen, der 2008 in Japan festgenommen wurde, als er sich mit seinem damaligen Lebensgefährten traf und daraufhin von seinem Arbeitgeber entlassen wurde, wieder seinen Dienst antreten zu können. Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied am 01.02.2010, dass die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers, einem deutschen Luftfahrtkonzern, das Arbeitsverhältnis nicht wirksam aufgelöst hat. Hintergrund der Kündigung war, dass aufgrund einer Denunziation der Flugbegleiter durch die japanischen Strafverfolgungsbehörden festgenommen wurde, als er seinen Freund im Hotel antraf. Er hat zwar die japanische Staatsbürgerschaft, aber sein Erwachsenenleben in Deutschland verbracht. So war ihm nicht bewusst, dass in Japan die Präfekturen (vergleichbar mit den Landkreisen in Deutschland) eigene Strafvorschriften erlassen dürfen. In der Präfektur Chiba, in der sich das Crewhotel befand, galt eine Regelung, in der Liebesbeziehungen zu Jugendlichen unter 18. Jahren unter Strafe steht. Der Lebensgefährte des Flugbegleiters, der ebenfalls nicht aus der Region stammte, stand kurz vor seinem 18. Geburtstag. Nach 19 Tagen in Strafhaft – ohne anwaltliche Vertretung – akzeptierte der Flugbegleiter einen Strafbefehl. Unterdessen wurde über die Verhaftung in den japanischen Medien berichtet. Der Arbeitgeber nahm dies zum Anlass, außerordentlich zu kündigen. Gegen diese Kündigung wehrte sich der Mitarbeiter und bekam vor dem Landesarbeitsgericht Recht. Das Landesarbeitsgericht erörterte in der mündlichen Verhandlung die Frage, ob der Strafbefehl überhaupt nach deutschen Rechtsgesichtspunkten rechtmäßig erlassen wurde. Ferner konnte das Gericht keinen direkten Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis feststellen. Es handelte sich hier um eine rein private Angelegenheit, die keine Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis hatte. Das Gericht sah aber vor allem, dass es an einer notwendigen vorherigen Abmahnung gefehlt hat. Die Luftfahrtgesellschaft muss nun den Mitarbeiter zu den bisherigen Bedingungen weiterbeschäftigen. Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. (Quelle: Ansgar F. Dittmar, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Notos Rechtsanwälte Steuerberater, Darmstadt)
Die homophoben Äußerungen der Lufthansa sind damit freilich nicht vom Tisch.
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Dabei fallen doch schwule Flugbegleiter auch in die schwulen”typischen” Berufe, dachte ich. Allein die Begründung ist eine Frechheit, da man überhaupt keine Verbindung zwischen schwulen Flugbegleitern und Klassen ziehen kann.