22 Nov 09

Vor einem Monat hat das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung

Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenrente (VBL) verfassungswidrig

bekanntgemacht.

Der Beschluss wurde teilweise euphorisch begrüßt und in einer Pressemitteilung der Partei Bündnis90/Die Grünen war sogar von einem “großen Sieg” die Rede. Volker Beck feiert “den endgültigen Durchbruch”. Mir ist dieser Sprachgebrauch suspekt. Es fällt mir schwer, den Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens, in dem Schriftsätze hin- und hergereicht, Akten gefüllt und vielleicht ein wenig diskutiert wurde, als Sieg zu bezeichnen. Es hätte ohne weiteres anders ausgehen können. Wenn nun  aus dem Umfeld von Volker Beck von “aufgegangenen Strategien” die Rede ist, dann drängt sich die Frage auf, wessen Strategie aufgegangen ist. Ein Blick in die Geschichte des Lebenspartnerschaftsgesetzes könnte zu Tage fördern, dass es Herta Deubler-Gmelin war, die seinerzeit den Weitblick hatte, den jetzt andere für sich reklamieren. Und der LSVD hat dieser Tage darauf aufmerksam gemacht, dass mit der Verfassungsgerichtsentscheidung kein Automatismus zur Gleichstellung verbunden ist, und wohl noch viele mühsam zu führende nachlaufende Verfahren erforderlich sein werden, um die Entscheidung mit Leben zu füllen. Gleichwohl: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist wegweisend für die Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Eingetragener Lebenspartnerschaften mit verschiedengeschlechtlichen Ehen. Nicht entschieden und nicht zu entscheiden hatte das Gericht über die Gleichberechtigung von schwulen und nichtschwulen Menschen.

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts verdient abseits des Jubels eine genauere Betrachtung.

Zunächst fällt auf, dass das Datum der Beschlussfassung, der 07.07.2009, und der Tag der öffentlichen Bekanntgabe, das war der 22.10.2009, ungewöhnlich weit auseinanderfallen. Es ist nicht unüblich, dass das Gericht zwischen dem Tag der Beschlussfassung und der Verkündung desselben ein oder zwei Monate verstreichen lässt. Dreieinhalb Monate hingegen sind ein sehr langer Zeitraum. Man mag darüber spekulieren, was das Gericht bewogen haben mag, mit der Entscheidungsverkündung so lange zu warten. Sollte das Thema aus dem Wahlkampf herausgehalten werden? Was wäre passiert, wenn die Entscheidung vor der Bundestagswahl bekanntgegeben worden wäre? Nun, ich könnte mir vorstellen, dass die CDU/CSU-Seite zur Höchstform aufgelaufen wäre, und mit ‘jetzt-erst-recht-gegen-Schwule’-Thesen Stimmung gemacht hätte. Nach der Wahl, in den Koalitionsverhandlungen, kam der Beschluss gut zupass, um mit dem Hinweis, man könne wegen der Verfassungsgerichtsentscheidung gar nicht anders, der ein oder anderen FDP-Forderung nachzugeben. Der SPD und den Grünen hingegen wäre ein Wahlkampfthema verloren gegangen, wenn das Gericht schon im Juli seine Sicht der Dinge bekanntgemacht hätte.

Es ist ja nicht so, als gebe es keine Kontakte zwischen den Richtern des Bundesverfassungsgerichts und den anderen Verfassungsorganen und Spitzenpolitikern. Der ein und andere ‘Gedankenaustausch’ hat da sicher stattgefunden. Auffällig in diesem Zusammenhang ist, dass die Bayerische Staatsregierung ihren Antrag auf Feststellung, dass das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜbarbG) vom 15.12.2004 wegen Verstoßes gegen Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz und gegen Artikel 3 Absatz 1 Gundgesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig ist, mit Schriftsatz vom 08.07.2009 zurückgenommen hat.

Nicht unerwähnt lassen möchte ich die Rechtsanwälte, die in diesem Verfahren, und in vielen anderen zuvor, die Interessen schwuler Menschen vertreten haben. Es sind Andrea Würdinger und Dirk Siegfried aus Berlin.

Der Erste Senat setzt sich wie folgt zusammen:

Hans-Jürgen Papier (* 1943) CDU/CSU

Christine Hohmann-Dennhardt (* 1950) SPD

Brun-Otto Brun-Otto Bryde (* 1943) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Reinhard Gaier (* 1954) SPD

Michael Eichberger (* 1953) CDU/CSU

Wilhelm Schluckebier (* 1949) CDU/CSU

Ferdinand Kirchhof (* 1950) CDU/CSU

Johannes Masing (* 1959) SPD

Dieser Senat des Verfassungsgerichts hat seinem Beschluss zwei Leitsätze vorangestellt,

Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG eine solche Differenzierung nicht.

mit denen er weit über die Gleichstellungfrage hinaus die sich in den letzten Jahren immer mehr vergrößernde Schieflage im deutschen Verfassungsverständnis beseitigt. Der Artikel 6 unseres Grundgesetzen hatte sich zu einer Allzweckwaffe, nicht nur gegen schwule Menschen, entwickelt. Der Senat stellt die richtige Prüfungsreihenfolge wieder her: Erst Artikel 3, dann Artikel 6 – und nicht umgekehrt!

Der Streitfall betrifft einen (kinderlosen) lebensverpartnerten Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst (nicht, wie teilweise in der Presse zu lesen, einen Beamten) und dessen Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Die VBL hat als Zusatzversorgungseinrichtung für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes die Aufgabe, den Arbeitnehmern der an ihr beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher Versicherung eine Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Diese ergänzt die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die VBL, die an ihr beteiligten Arbeitgeber sowie deren Arbeitnehmer befinden sich in einer Dreiecksbeziehung. Die Arbeitnehmer besitzen unmittelbar gegenüber ihrem Arbeitgeber einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung einer Zusatzversorgung. Um dem zu genügen, schließt der Arbeitgeber zu Gunsten seiner Arbeitnehmer mit der VBL einen privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrag ab. Aus diesem Vertrag erwächst dem Arbeitnehmer gegenüber der VBL ein versicherungsrechtlicher Anspruch auf eine Zusatzversorgungsrente. Weder der ‘Tarifvertrag Altersversorgung’ noch die Satzung der VBL sehen eine Hinterbliebenenrente für Eingetragene Lebenspartner vor.

Gesetzlich geregelt ist für Eingetragene Lebenspartner ab dem 01.01.2005 die Übernahme des ehelichen Güterrechts, die weitgehende Angleichung des Unterhaltsrechts, die Anpassung der Aufhebungsvoraussetzungen an das Scheidungsrecht, die Einführung der Stiefkindadoption und des Versorgungsausgleichs sowie die Einbeziehung der Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung, nicht aber die Versorgung aus der VBL und auch nicht die bundesbeamtenrechtliche Versorgung .

Die VBL teilte dem Kläger mit, dass sie seinem Lebenspartner nicht die nach ihrer Satzung für den Ehegatten eines verstorbenen Versicherten oder Betriebsrentenberechtigten vorgesehene Hinterbliebenenrente zahlen werde. Außerdem werde sie für die eigene Rente des Klägers, soweit es als Rechengröße auf das fiktive Nettoarbeitsentgelt des Beschwerdeführers ankomme, für die fiktive Lohnsteuer nicht die für Verheiratete geltende Steuerklasse III/0 zugrunde legen, sondern die für Unverheiratete geltende Steuerklasse I/0. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer und wollte die VBL verpflichtet wissen, die Berechnung nach der Steuerklasse III vorzunehmen und seinem gegebenenfalls überlebenden Lebenspartner eine Rente zu zahlen. Vor den Instanzengerichten scheiterte er. Der Bundesgerichtshof beschied:

Nach wie vor sei für verheiratete Arbeitnehmer typisch, dass sie Kinder hätten, ihren Lebensunterhalt und ihre Unterhaltspflichten im Wesentlichen aus ihrem Arbeitsverdienst bestritten und mit Vorsorgekosten für den Ehegatten und die Kinder belastet seien, welche bei Unverheirateten oder Nichteltern nicht anfielen. Das rechtfertige eine Begünstigung der Verheirateten in der von der VBL vorgenommenen Weise.

So kam die Sache vor das Bundesverfassungsgericht.

In keiner der bisherigen Entscheidungsbelobigungen ist erwähnt, dass das Gericht sich zunächst mit einer Verfahrensfrage auseinandersetzte:

Soweit der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde darüber hinaus auch darauf stützt, dass die Berechnung seiner Rentenanwartschaft und die sie bestätigenden Urteile im Hinblick auf die zugrunde gelegte Steuerklasse gegen seine Grundrechte verstoßen, ist sie abgetrennt worden und wird in einem gesonderten Verfassungsbeschwerdeverfahren fortgeführt. Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde sind die angegriffenen Entscheidungen, soweit sie den geltend gemachten Anspruch auf betriebliche Hinterbliebenenrente betreffen.

Der Erste Senat beschäftigt sich in dem zu besprechenden Beschluss also allein mit der Frage, ob dem gegebenenfalls überlebenden Lebenspartner des Klägers eine VBL-Rente zusteht oder nicht. Ob für die Berechnung der Rente des Klägers selbst die Steuerklasse III oder I (fiktiv) zugrundezulegen ist, bleibt einer späteren Entscheidung vorbehalten.

Warum macht der Erste Senat nur halbe Sachen?

Nun, beim Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts sind drei Verfassungsbeschwerden (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07) anhängig, in denen es darum geht, ob Eingetragene Lebenspartner wie verschiedengeschlechtlichen Ehepaare die Möglichkeit der einkommensteuerlichen Ehegattenveranlagung, namentlich der Zusammenveranlagung (Splittingtarif), einzuräumen ist. Mit dieser Frage hängt zusammen, welche Lohnsteuerklassen Eingetragenen Lebenspartnern zur Verfügung stehen. Nur I/I und II/I, oder wie verschiedengeschlechtlichen Ehegatten, auch III/V, IV/IV.

Der Erste Senat hätte  die offen gelassene Frage nach den Berechnungsgrundlagen der VBL-Rente mitentscheiden können. Eine Entscheidung im Rentenrecht, in dem Steuerklassen ohnehin nur fiktiv zugrunde gelegt werden, bindet nicht auf dem Gebiet des Steuerrechts. Es bleibt wiederum nur zu spekulieren, warum der Erste Senat den Fall aus der Hand legt und die Entscheidung über die Berechnungsgrundlagen vor sich her schiebt. Möglicherweise will der Erste Senat dem Zweiten Senat nicht vorgreifen indem er sich über die Richtigkeit einer Rentenberechnung nach der fiktiven Steuerklasse III auslässt. Denn was ‘fiktiv’ fürs Rentenrecht richtig ist, ist für das Steuerrecht nur schwer als falsch darzustellen. Offenbar gibt es hier also Rücksichtnahmen zwischen den beiden Senaten. Andererseits lässt der Erste Senat dem Zweiten Senat kaum Spielraum, Eingetragenen Lebenspartnern die Möglichkeit einer Ehegattenveranlagung zu verweigern:

Auch die ehebegünstigenden Normen bei Unterhalt, Versorgung und im Steuerrecht können ihre Berechtigung in der gemeinsamen Gestaltung des Lebensweges der Ehepartner finden. Das gilt gerade auch in wirtschaftlicher Hinsicht und rechtfertigt es, die Partner im Falle der Auflösung der Ehe durch Trennung oder Tod besser zu stellen als Menschen, die in weniger verbindlichen Paarbeziehungen zusammenleben. Die Rechtfertigung der Privilegierung der Ehe, und zwar auch der kinderlosen Ehe, liegt, insbesondere wenn man sie getrennt vom Schutz der Familie betrachtet, in der auf Dauer übernommenen, auch rechtlich verbindlichen Verantwortung für den Partner. In diesem Punkt unterscheiden sich eingetragene Lebenspartnerschaft und Ehe aber nicht. Beide sind auf Dauer angelegt und begründen eine gegenseitige Einstandspflicht.

Die Erwägungen, die jetzt zur Rechtfertigung der VBL-Rente herangezogen werden, können genauso für die Gleichbehandlung im Einkommensteuerrecht herangezogen werden. Der Zweite Senat hat sich, zumindest in Gestalt seiner ersten Kammer, allerdings als halsstarrig und homophob erwiesen. Ob er nun bereit ist, dem Ersten Senat zu folgen? Will ein Senat des Bundesverfassungsgerichts von der Rechtsauffassung des anderen Senats abweichen, muss das Plenum des Gerichts enscheiden. Diese Situation ist in der Geschichte des Bundesverfassungsgerichts erst viermal eingetreten. Ich halte es für unwahrlich, dass das Verfassungsgericht ausgerechnet anläßlich der Rechtsprechung über Eingetragene Lebenspartnerschaften seine Bemühungen um den innergerichtlichen Konsens aufgibt und ein fünftes Mal das Plenum zusammentreten lässt. Nachdem der Erste Senat sich in seinem Beschluss weit hervorgewagt und  seine (zutreffende) Wahrnehmung der Lebenswirklichkeit präsentiert hat, ist eine hiervon abweichende Plenumsentscheidung, die den Ersten Senat und dem ihm  vorsitzenden Gerichtspräsidenten beschädigen würde, nicht zu erwarten – dies gilt umso mehr, als sich zwischenzeitlich im Zweiten Senat die Zuständigkeiten geändert haben. Wahrscheinlicher erscheint es mir, dass auch die Entscheidung über die Ehegattenveranlagung innerhalb des Gerichts gefallen ist und man der Politik die Chance geben will, nicht wieder als zweiter Sieger dazustehen, sondern vielmehr aus scheinbar eigenem Antrieb das Einkommensteuergesetz zu ändern. Bemühungen hierzu zeichnen sich ja auch bereits ab.

Im Rahmen des Verfassungsgerichtsverfahrens sind verschiedene Stellungnahmen abgegeben worden. Die VBL hat ihre kirchentreue Haltung nochmals bekräftigt:

Für Verheiratete sei es typisch, Kinder zu haben und aufzuziehen. Zu dieser für die Gesellschaft elementaren Zukunftsleistung könnten eingetragene Lebenspartnerschaften nicht in gleicher Weise wie Verheiratete beitragen [...]

Ich habe es schon mehrfach angeboten und wiederhole es gerne: Wenn der heterosexuellen Männerwelt der Saft oder der Mut ausgeht, helfe ich gerne aus!

Der Deutsche Beamtenbund lässt tief blicken:

Die Gewerkschaft dbb tarifunion hat dargelegt, dass die Frage der Erweiterung des Anwendungsbereichs der Hinterbliebenenversorgung Gegenstand der Tarifverhandlungen gewesen sei. Die Arbeitgeber hätten in den Tarifverhandlungen zum Systemwechsel im Jahr 2001 eine Erweiterung auf hinterbliebene eingetragene Lebenspartner mit dem Hinweis auf einen entsprechenden Ausschluss bei der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgewiesen. Aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung des § 46 Abs. 4 SGB VI hätten die Gewerkschaften im Jahre 2007 erneut die Erstreckung der Hinterbliebenenversorgung auf eingetragene Lebenspartner gefordert. Die Arbeitgeberseite habe dies wiederum abgelehnt. Im Interesse einer für den Tarifabschluss erforderlichen Gesamteinigung hätten die Gewerkschaften zu diesem Zeitpunkt auf die Durchsetzung des Ziels verzichten müssen, verbunden mit der Ankündigung, die Forderung bei zukünftigen Verhandlungen erneut zu erheben.

Das heißt nichts anderes, als das man gerne bereit ist, die Interessen schwuler Menschen über die Klinge springen zu lassen.

Lebensnah und schnörkellos befindet der Erste Senat,

Die Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt

und widerspricht damit so ziemlich allen, die in der deutschen Rechtsprechung Rang und Namen haben, insbesondere der ersten Kammer des Zweiten Senats und allen Obersten Gerichtshöfen des Bundes, mit Ausnahme des Bundesarbeitsgerichts, welches schon immer einen guten Blick für die Lebenswirklichkeit hatte.

Eine Ohrfeige für den Bundesgerichtshof:

Die Sichtweise des Bundesgerichtshofs, der in der angegriffenen Entscheidung darauf abstellt, dass der das Differenzierungskriterium bildende Familienstand den Betroffenen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung zugänglich sei, ist zu formal und wird der Lebenswirklichkeit nicht gerecht.

Eine Ohrfeige für die erste Kammer des Zweiten Senats:

Werden Ehe und Lebenspartnerschaft hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung unterschiedlich behandelt, findet mithin eine Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen Orientierung statt (vgl. zur Benachteiligung wegen der sexuellen Ausrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Rahmenrichtlinie bzw. § 1 AGG: EuGH, Urteil vom 1. April 2008 – Maruko – C-267/06 – ABl. EU 2008, Nr. C 128, 6; BAG, Urteil vom 14. Januar 2009 – 3 AZR 20/07 -, NZA 2009, S. 489 <492>).

Die erste Kammer des Zweiten Senats hatte im Jahr 2007 in einem das Beamtenrecht betreffenden Fall mitgeteilt,

Es ist keine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts, wenn ein Gesetz Rechte oder Pflichten nicht vom Geschlecht einer Person, sondern von der Geschlechtskombination einer Personenverbindung abhängig macht (vgl meine seinerzeitige Urteilsbesprechung),

und im Jahr 2008, wiederum zum Beamtenrecht, die Anwendbarkeit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Maruko verneint. Der Erste Senat macht sich die Maruko-Entscheidung dementgegen zu eigen.

Eine Ohrfeige für das Bundesverwaltungsgericht (und nochmals für den Bundesgerichtshof und die erste Kammer des Zweiten Senats):

Ein Grund für die Unterscheidung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft kann nicht mit dem Bundesgerichtshof darin gesehen werden, dass typischerweise bei Eheleuten wegen Lücken in der Erwerbsbiographie aufgrund von Kindererziehung ein anderer Versorgungsbedarf bestünde als bei Lebenspartnern (so aber auch: BVerwGE 129, 129 <134>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 1830/06 -, NJW 2008, S. 2325 zum beamtenrechtlichen Familienzuschlag). Nicht in jeder Ehe gibt es Kinder. Es ist auch nicht jede Ehe auf Kinder ausgerichtet. Ebenso wenig kann unterstellt werden, dass in Ehen eine Rollenverteilung besteht, bei der einer der beiden Ehegatten deutlich weniger berufsorientiert wäre. Bei der Hinterbliebenenversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat das Bundesverfassungsgericht die Orientierung an einer typisierten Normalehe mit einem Versorger und einem Haushälter schon im Jahr 1975 im Zweiten Witwerrentenurteil (BVerfGE 39, 169 <187-195>) für nicht mehr mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar gehalten. Das in der gesellschaftlichen Realität nicht mehr typusprägende Bild der „Versorgerehe“, in der der eine Ehepartner den anderen unterhält, kann demzufolge nicht mehr als Maßstab der Zuweisung von Hinterbliebenenleistungen dienen. Die Ehe kann nicht mehr auf eine bestimmte Rollenverteilung festgelegt werden. Vielmehr entspricht es dem Recht der Ehegatten aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG, über die Art und Weise ihres ehelichen Zusammenlebens in gleichberechtigter Weise selbst zu entscheiden (vgl.BVerfGE 99, 216 <231>; 105, 313 <345>).

Sehr gut gefällt mir übrigens auch folgende Erwägung des Ersten Senats:

Das Gleiche gilt für den gelegentlich als Motiv für Betriebsrenten angegebenen Grund der Honorierung eines mittelbaren Beitrags, der dem Angehörigen am Gelingen des Arbeitsverhältnisses zugeschrieben wird (vgl. Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 4. Aufl. 2006, Anh. § 1 Rn. 201). Soweit man einen solchen Beitrag in der vermuteten partnerschaftlichen Zuwendung, Rückendeckung für die Berufstätigkeit und Stabilisierung des Lebens sieht, gibt es keine typischen Unterschiede zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern. Eingetragene Lebenspartner verpflichten sich gemäß § 2 Satz 1 LPartG zur gemeinsamen Lebensgestaltung. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Lebenspartnerschaft eine geringere Gewähr für ein der Arbeitsqualität zugute kommendes stabiles Privatleben des Arbeitnehmers bieten sollte.

Der Erste Senat hat also seine Sicht der Dinge dargestellt. Die die Entscheidung tragenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts sind gemäß § 31 Absatz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz für die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden bindend (die beiden oben erwähnten Beschlüsse der ersten Kammer des Zweiten Senats sind es hingegen nicht). Konkret ist allerdings nur der Bundesgerichtshof aufgefordert, die Auffassung des Verfassungsgerichts in dem Verfahren gegen die VBL umzusetzen. Einen Automatismus für andere Rechtsbereiche gibt es nicht. Es bleibt nur zu hoffen, das nicht andere Gerichte mit juristischen Spitzfindigkeiten versuchen, die Reichweite der Verfassungsgerichtsentscheidung einzuschränken und Unterschiede zwischen Lebenspartnerschaft und Ehe, die nichts mit der Geschlechterkonstellation zu tun haben, herbeidichten.

Beim Ersten Senat sind zwei Verfahren, die Ungleichbehandlung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer betreffend, und beim Zweiten Senat drei Verfahren, die Ungleichbehandlung bei der Einkommensteuer betreffend, anhängig. Es wäre wünschenwert, wenn das Verfassungsgericht bald seine Entscheidungen verkünden würde, die hoffentlich den Erwägungen des aktuellen Beschlusses folgen, damit klar wird,  dass es dem Verfassungsgericht in der Sache der Eingetragenen Lebenspartnerschaften ernst ist und das unwürdige Gezänkt in den Parlamenten und den Instanzengerichten endlich aufhört.

Related posts


Filed under: Miscellaneous

Trackback Uri



Leave a Comment



Subscribe without commenting