25 Jul 09

Vor einem Monat habe ich mich ein wenig gefreut, denn ich war der Annahme, Eingetragene Lebenspartnerschaften würden nunmehr im Einkommensteuergesetz erwähnt:

Der Bundestag hat am 19.06.2009 ein Gesetz beschlossen, mit dem eingetragene Lebenspartnerschaften erstmalig im Einkommensteuergesetz erwähnt werden. Es geht um die erweiterte steuerliche Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Selbstverständlich ist das nicht; ich berichtete über den Streit.

In der Gesetzessprache sieht das so aus:

§ 10 [des Einkommensteuergesetzes] wird wie folgt geändert:

[...]

b) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Beiträge des Steuerpflichtigen für sich, seinen nicht dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, seinen Lebenspartner im Sinne des § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes und für jedes Kind, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht, zu [...]

 I’m so sorry. Die seinerzeitige Meldung ist falsch. Die von mir wiedergegebene Textfassung des Bürgerentlastungsgesetzes steht so nur im Entwurf der Bundesregierung. Beschlossen hat der Bundestag im Anschluss an Beratungen des Finanzausschusses ein Gesetz ohne die vorgenannte Textpassage.

Die Streichung des Hinweises auf die Eingetragenen Lebenspartnerschaften hat der Finanzausschuss mit folgender Begründung vorgeschlagen:

Die Koalitionsfraktionen verdeutlichen, dass sich die künftige Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen auch auf die vom Steuerpflichtigen geleisteten Versicherungsbeiträge für die Absicherung seines Ehegatten, seiner Kinder oder seines eingetragenen Lebenspartners beziehe. [...] Als Sonderausgaben zu berücksichtigen seien auch diejenigen Versicherungsbeiträge, die der Steuerpflichtige als Versicherungsnehmer zahle, bei denen aber eine gegenüber dem Steuerpflichtigen unterhaltsberechtigte Person versicherte Person ist. Hierzu gehörten insbesondere der nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatte, der Lebenspartner im Sinne des § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes [...]. Eine gesonderte Nennung im Gesetzestext sei insoweit nicht erforderlich.

[...]

Zum § 10 Absatz 1 Nummer 3 Teilsatz vor Buchstabe a

Der Gesetzeswortlaut kann an dieser Stelle verschlankt werden, da die persönliche Abzugsberechtigung für die im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 geleisteten Versicherungsbeiträge unverändert fortbesteht. Zum Kreis der abzugsberechtigten Personen gehört demnach grundsätzlich der unbeschränkt Steuerpflichtige, der als Versicherungsnehmer Beiträge zu einer Krankenversicherung für sich und für jede unterhaltsberechtigte Person leistet. Hierzu zählen insbesondere [...] der Lebenspartner im Sinne des § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes [...].

Die Eingetragenen Lebenspartnerschaften sind also, jedenfalls begrifflich,  der Verschlankung des Gesetzestextes zum Opfer gefallen.

Der Finanzausschuss und ihm folgend der Bundestag vertreten also die Auffassung, dass eine Erwähnung der Lebenspartnerschaften überflüssig sei, weil ohnehin klar sei, dass Krankenversicherungsbeiträge, die der Steuerpflichtige  als Versicherungsnehmer für seinen Lebenspartner zahlt, als Sonderausgaben abgezogen werden können.

Ich lasse dahingestellt, ob die vom Finanzausschuss vertretene Auffassung, dass der Gesetzestext in der Entwurfsfassung nichts anderes bewirkt hätte, dahingestellt. Viel interessanter ist: Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge konnten, ebenso wie Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen sowie Unfall- und Haftpflichtversicherungen, auch bisher schon im Rahmen bestimmter Höchstbeträge als Sonderausgaben abgezogen werden. Wer in der Vergangenheit solche Beiträge als Versicherungsnehmer für seinen Eingetragenen Lebenspartner geleistet hat, sollte durch einen steuerrechtskundigen Menschen prüfen lassen, ob solche Aufwendungen noch geltend gemacht werden können, denn die jetzt vom Bundestag zur Gesetzesbegründung hervorgeholte Lesart muss bei ansonsten gleichem Gesetzestext auch für die Vergangenheit gelten.

 

 

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