16 Jun 09

In den Verlautbarungen der Evangelikalen fällt auf, dass sie sich offenbar nur mit Homosexualität im Allgemeinen und der Schwulenheilung im Besonderen beschäftigen. Andere Themen scheinen ihnen fremd zu sein. Tritt jemand ihren Diffamierungen schwuler Menschen und ihren Heilungsthesen entgegen, zetern sie sofort, sie würden in ihren Rechten auf freie Religionsausübung und freie Meinungsäußerung behindert.

Den Artikel 4 des Deutschen Grundgesetzes kennen sie ganz genau,

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

und leiten daraus ab, jede Kritik an ihren öffentlichen Äußerungen sei Hetze, sie verboten, sei sachunkundig, würde ihre religiösen Empfindungen beeinträchtigen und dergleichen mehr.

Der Artikel 140 der deutschen Verfassung ist ihnen weniger geläufig:

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Artikel 136 (Weimarer Verfassung)

Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.

Radikalreligiöse Menschen, wie die Evangelikalen, nehmen es mit ihren staatsbürgerlichen Pflichten mitunter nicht sehr genau. An einem Beispiel möchte ich dies verdeutlichen. Dazu noch ein Blick mehr in die Verfassung:

Artikel 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Das die Meinungsfreiheit begründende Recht in diesem Grundgesetzartikel lesen die Evangelikalen gerne und nutzen es reichlich, um gegen schwule Menschen zu hetzen. Wehren sich schwulen Menschen gegen die verachtenden Reden und Schriften der Evangelikalen, versuchen sie die Verfassung als Schutzschild für ihre Schwulenfeindlichkeit zu verwenden. Würden sie die Verfassung genau lesen, wüßten sie, dass die deutsche Verfassung nicht taugt, ihre Hasstiraden zu legitimieren. Im Gästebuch einer Homepage fand ich folgenden exemplarischen Eintrag eines Evangelikalen:

Durch andauerndes Propagieren von unbiblischen Sexualpraktiken wird sich unser HERR und GOTT nicht eines Besseren belehren lassen. Sollte Gott seine heiligen Gebote und Lebenshilfen auf Grund des Drucks von Medien, Politikern, Huk-Funktionären und unbelehrbaren Sündern aufgeben und seine Meinung ändern? Gottes ewig gültiges Wort, die Bibel, sagt etwas anderes, nämlich: Jesaja 5,20: Weh denen, die Böses gut und Gutes böse nennen, die aus Finsternis Licht und aus Licht Finsternis machen, die aus sauer süß und aus süß sauer machen! Prediger 11,9: So freue dich, Jüngling, in deiner Jugend und lass dein Herz guter Dinge sein in deinen jungen Tagen. Tu, was dein Herz gelüstet und deinen Augen gefällt; aber wisse, dass dich Gott um das alles vor Gericht ziehen wird.”

3Mo 18,22 Du sollst nicht bei einem Mann liegen wie bei einer Frau; es ist ein Gräuel.

3Mo 20,13 Wenn jemand bei einem Manne liegt wie bei einer Frau, so haben sie getan, was ein Gräuel ist, und sollen beide des Todes sterben; Blutschuld lastet auf ihnen.

Während der erste Absatz, auch wenn es sich um wirres Zeug handelt, zweifellos von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist, stellt sich die Frage, wie der Dritte Absatz zu verstehen ist. Es soll sich offenbar um ein Bibelzitat handeln. Da jedoch der Zitierende nicht deutlich macht, dass er die Textstelle nur als Zitat wiedergibt und nicht als eigene Aussage verstanden wissen will, muss er sie sich inhaltlich zurechnen lassen. Der Sinn von Zitaten liegt gerade daran, dass sich der Zitierende damit inhaltlich kritisch auseinandersetzt, davon distanziert oder eben sich damit identifiziert und zu eigen macht. Aus dem Kontext ergibt sich, dass der Verfasser des Gästebuchbeitrags die Zitate als eigene Auffassung verstanden wissen will.

Gemeint ist in dem mit ‘3Mo 20,13′ gekennzeichneten Textteil die Ausübung des (gleichgeschlechtlichen) Geschlechtsverkehrs zwischen Männern. “Sollen beide des Todes sterben” ist als Aufforderung zu einem Mord zu verstehen. Berücksichtigt man zusätzlich, dass der Gästebucheintragsverfasser auf eine wenig gebräuchliche Bibelübersetzung zurückgegriffen hat (in den gängigen Übersetzungen ist statt “Manne” “Knabe” zu lesen, was der Textstelle ein ganz andere Zielgruppe beigibt), wird deutlich, dass eine ganz bestimmte Gruppe von Menschen, nämlich diejenigen Männer, die Sex mit Männern haben beziehungsweise hatten, “des Todes sterben” sollen. Nun müssen naturgemäß alle Menschen des Todes sterben. Die explizite Erwähnung ist vielmehr die Aufforderung, einen vorzeitigen, gewaltsamen Tod herbeizuführen. Mithin handelt es sich um eine Aufforderung zum Mord, die, wie gezeigt, der Verfasser des Gästebucheintrags nicht in historischem Kontext verstanden wissen will, sondern, da er das Gegenteil von Distanz zu der von ihm zitierten Textstelle zeigt, zu seiner eigenen Auffassung macht. Die einseitig reflektierte Herauslösung gerade dieses Textteils aus dem Gesamtwerk Bibel macht ebenfalls deutlich, dass der Gästebucheintragsverfasser ein wörtliches Verständnis dieses Textteils wünscht. Mit seiner Eingangsformulierung macht er zudem deutlich, dass er eine moderne, weniger blutrünstige Bibelauslegung ablehnt.

Ist die Aufforderung zur Ermordung von Menschen noch von dem Grundrecht aus Artikel 5 geschützt?

Nun, der Artikel 5 enthält eine bedeutsame Einschränkung, “diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre”, die, wie Artikel 140 des Grundgesetzes klarstellt, auch nicht mit einem Hinweis auf die Freiheit der Religion und des Glaubens weggewischt werden kann.

Gesetz im Sinne des Artikels 5 ist zum Beispiel das Strafgesetzbuch. Für das Beispiel des Gästebucheintrags ist  der § 130 des Strafgesetzbuches zu prüfen:

§ 130 Volksverhetzung

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.

zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert

[...]

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Man mag trefflich darüber streiten, ob 5 vH oder 50 vH der männlichen Bevölkerung gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr hatten oder haben, es handelt sich jedenfalls um einen erheblichen Teil der Bevölkerung, gegen die sich die von dem Gästebucheintragsverfasser formulierte Aufforderung zur Gewalt richtet.

Ebenfalls zu prüfen ist der § 130a des Strafgesetzbuches:

§ 130a Anleitung zu Straftaten

(1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und nach ihrem Inhalt bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.

eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat [Mord, Totschlag, Körperverletzung, etc, StM] zu dienen, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder

2.

öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt,

um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.

Weiterhin wären noch zu prüfen die §§ 111 (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten), 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten) und 140 (Belohnung und Billigung von Straftaten) des Strafgesetzbuches.

Nimmt man diese in der Verfassung vorgesehenen und vom Bundesverfassungsgericht und dem Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung gebilligten Einschränkungen des Rechts auf Meinungsfreiheit im Jurisdiktionsbezirk der Bundesrepublik Deutschland, und vergleicht sie mit dem aufgezeigten tatsächlichen Verhalten einiger Evangelikaler, dann drängt sich die Frage auf, ob diese Menschen, die so lauthals und vehement den Eindruck zu erwecken versuchen, ihr Recht auf freie Meinungsäußerung sei gefährdet, auf dem Boden der deutschen Verfassung stehen.

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