19 May 09

Heute vor 22 Jahren machte die Bayerische Staatsregierung ihren Maßnahmenkatalog zur Verhütung und Bekämpfung der Immunschwächekrankheit AIDS bekannt. Einen zeitgenössischer Bericht über die damalige Situation liefert die Zeit in ihrer Ausgabe vom 02.10.1987: Keine Kur nach Gauweilers Rezepten

Glücklicherweise ist das von Peter Gauweiler betriebene Vorhaben, den Maßnahmenkatalog auch auf Bundesebene durchzusetzen, gescheitert. Mit ihm scheiterte eine Politik, die mehr auf die Bekämpfung von Menschen, als auf die Zurückdrängung des HI-Virus gerichtet war.

Der Maßnahmenkatalog erschreckt nicht nur durch den Sprachgebrauch. Nicht von Menschen ist die Rede, sondern von Ausscheidern, Ausscheidungs-, Krankheits- und Ansteckungsverdächtigen. Eine Sprache, die wir auch heute noch im Infektionsschutzgesetz aus dem Jahr 2000 finden.

Erschreckend sind auch die für ‘Ausscheider’ und ‘Verdächtige’ vorgesehenen Maßnahmen. Zwangstests und polizeiliche Vorführung zu denselben sind die Mittel der Wahl.

Was sich CSU-Politiker im einzelnen darunter vorstellen, deuten sie in ihren Reden an. Infizierte und Kranke, schlug der CSU-Bundestagsabgeordnete Horst Seehofer vor, müßten künftig “in speziellen Heimen” gesammelt werden. Er sprach von “konzentrieren”, sein Parteifreund und neuer Bonner Staatssekretär Erich Riedl von “absondern”.

Zum Vokabular des Herrenmenschen griff Kultusminister Hans Zehetmair. Aids sei das Symptom einer maroden Gesellschaft, die gesellschaftlichen Randgruppen müßten jetzt “ausgedünnt werden”. Homosexualität gehöre in den “Randbereich der Entartung”. Zehetmair: “Das Umfeld der ethischen Werte muß wiederentdeckt werden, um diese Entartung auszudünnen.” (Quelle: Der Spiegel, 16.03.1987, 131)

Und heute, mehr als zwanzig Jahre später?

Es könnte sich als fataler Irrtum herausstellen, anzunehmen mit dem besseren Wissen über HIV und AIDS wäre das Gauweiler’sche Bekämpfungsinstrumentarium aus den Köpfen verschwunden. Es gibt immer noch Ewiggestrige in durchaus verantwortungsvollen Positionen, die HIVpositive Menschen per se als Kriminelle hinstellen und entsprechend behandeln wollen.

Da ist zum Beispiel die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern. Als der Landtag Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2006 über die Anpassung von landesrechtlichen Vorschriften an das Infektionsschutzgesetz des Bundes beriet, forderte die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern eine namentliche Meldepflicht von HIVpositiven Menschen einzuführen. Eine namentliche Meldepflicht macht nur Sinn, wenn man die Namen verwenden will, um beispielweise Zwangsmaßnahmen gegen Menschen vorzunehmen. Der Landtag ist der Forderung nicht gefolgt.

Aber nicht nur das. Dieselbe Ärztekammer vertritt im April 2008 in einem Memorandum (wiedergegeben in hivreport Ausgabe 7/2008, S 11 ff) die Auffassung, die bisherige Präventionsstrategie sei gescheitert. Die Ärztekammer fühlt sich, fernab aller medizinischen Berührungspunkte, berufen, in diesem verquasten Pamphlet über Werte und Werteverfall zu schwafeln, und kann ihre Gier nach einem Sonderstrafrecht für HIVpositive Menschen kaum verbergen.

Auch Strafrechtsprofessoren bemühen sich, das Andenken an Gauweilers Schutzhaftfantasien  (Abschnitt A. 7 des Maßnahmenkatalogs) wach zu halten. Im Jahr 2007 schreibt Arndt Sinn, Inhaber des Lehrstuhls für Deutsches und Europäisches Straf- und Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht sowie Strafrechtsvergleichung an der Universität Osnabrück, sich seine Vorstellungen über “HIV-Prävention durch Strafrecht” von der Seele (veröffentlich ’sinn’igerweise in einem Sonderheft des Ärzteblatts Mecklenburg-Vorpommern).

Sinn erkennt sofort, dass er dem Thema nicht gewachsen ist:

Die HIV-Problematik ist in rechtlicher Hinsicht eine sehr komplexe Materie.

Da Sinn das Zusammenzimmern belastbarer rechtwissenschaftlicher Thesen wegen der Komplexität der Materie für sein aufzubauendes Strafverfolgungsnotwendigkeitsgerüst trotz Bemühens eines Referendars (vgl FN * des Sinn’schen Aufsatzes) nicht gelingen will, gleitet er ab ins Esoterische:

Tut er dies nicht, soll man am Vorsatz auch nicht zweifeln.

Tuten und sollen? Ist Sinn’s Aufsatz eine wissenschaftliche Abhandlung oder eine quasi-okkultistische Zweifelsverbotsverfügung? Fernab der Rechtswissenschaft sind wir offenbar im Religionsunterricht gelandet. Macht schon der sprachliche Unglückfall stutzig, so ist das Zweifelsverbot ein untauglicher Versuch, die Denkgesetze der Logik auszuschalten. Wie auch immer, mit dieser ‘wasserdichten’ Diskussionsgrundlage geht es weiter.

Dieser Differenzierung ist angesichts des tödlichen Verlaufs einer HIV-Erkrankung nicht zu folgen.

Hat Sinn schon im vorhergehenden Textteil offenbart, dass er, offenbar von der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern beraten, nicht auf dem Stand der Dinge ist, so macht er mit seiner, zumindest im westlichen Europa längst überkommenen These von der todbringenden HIV-Infektion deutlich, dass er keine aktuelle Literatur liest. Und so kommt es, dass Sinn alle HIVpositiven Menschen, die ungeschützten Sex mit einem hinsichtlich der HIV-Infektion unaufgeklärten Partner haben, zu potenziellen Mördern macht:

Mit dieser Argumentation unterscheidet der Bundesgerichtshof also zwischen Köperverletzungs- [sic!] und Tötungsvorsatz. Dieser Differenzierung ist angesichts des tödlichen Verlaufs einer HIV-Erkrankung nicht zu folgen. Auch hier ist die Kenntnis des Täters vom tödlichen Infektionsrisiko entscheidend. Wer diese Kenntnis hat, der handelt auch mit Tötungsvorsatz.

In Sinn’s Gedankenwelt ist das Leben mit HIV ein tödliches und ein todbringendes.

Es ist möglich, mit HIV fast ganz normal zu leben.

So “fast normal”, wie die meisten von uns wohl nur “fast” normal sein wollen, um uns andererseits unser Stückchen Individualität zu retten. Und so “fast” normal, wie es ein Virus, das manchmal nervt und stört, eben zulässt.

Aber um so viel normaler, als Medien, Staatsanwälte, Politiker wahrhaben wollen. Um so viel mehr, als das Bild, das sie von uns in der Öffentlichkeit zeichnen.

Es ist möglich, mit HIV fast normal zu leben – nicht immer, nicht für jede und jeden HIV-Infizierten, aber doch für viele (in den Industriestaaten). Es ist möglich, dass die Umwelt mit unserem HIV normal lebt.

schreibt ondamaris in einem seiner Posts. Offenbar ist die Kenntnis dieser Lebenswirklichkeit noch nicht in allen professoralen Studierzimmern verbreitet.

Bei seinem Straffeldzug gegen HIVpostitive Menschen stößt Sinn nun auf ein Problem:

Die Analyse des Verhältnisses zwischen dem Infizierten und dem Sexualpartner hat ergeben, dass strafrechtlich und de lege lata betrachtet all die Fälle problematisch sind, in denen zwischen dem (sexuellen) Kontakt und der Infektion der Kausalitätsnachweis gelingen bzw. ein Verletzungs- oder Tötungsvorsatz nachgewiesen werden muss.

Eine Lösung hat er sich auch schon ausgedacht:

Diesen Problemen kann man nur dadurch entgehen, dass man eine Strafvorschrift formuliert, die nicht an den Erfolg (HIV-Infektion); [Interpunktion im Original, StM] sondern an die Gefährlichkeit der Übertragung des HIV-Virus [sic!] durch sexuellen Kontakt mit anderen Personen anknüpft. Denn dann müsste sich der Vorsatz auch nur noch auf die Gefährdung der anderen Person beziehen.

Dabei greift er nicht nur auf Gauweiler’s Welt der achtziger Jahre zurück. Nein, in den 1950iger Jahren hatte der Gesetzgeber schon einmal eine ‘perfekte Lösung’ parat:

Dass diese Überlegungen nicht neu sind, zeigt ein Blick auf § 6 des Gesetzes zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten (GeschlKrG) [vom 23.07.1953, StM] und der darin formulierten Enthaltsamkeitsklausel:

Wer an einer Geschlechtskrankheit leidet, hat sich des Geschlechtsverkehrs zu enthalten.
(…)“.

Getreu dem Motto, ‘was zu Adenauer’s Zeiten richtig war, kann heute nicht falsch sein’, bedauert Sinn zutiefst,

Auch im Rahmen reger juristischer Diskussionen um die HIV-Problematik in den 1980er und 1990er Jahren wurde diese Vorschrift diskutiert und die Einbeziehung der HIV-Infektion in den Katalog des § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten angeregt. Der Gesetzgeber ist dem nicht gefolgt. Mit dem Seuchenrechtsneuordnungsgesetz (SeuchRNeuG) wurde zum 1.1.2001 das Infektionsschutzgesetz (IfSchG) eingeführt, das u. a. das Gesetz zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten ablöste. Eine dem § 6 GeschlKrG entsprechende Klausel wurde nicht aufgenommen.

und fordert:

Angesichts der sich rasant ausweitenden HIV-Infektion sollte man die Diskussion um einen Gefährdungstatbestand neu beleben.

In das nächstbeste Gesetz sei daher zu schreiben:

Wer sexuelle Handlungen an einer Person in einer Art und Weise vornimmt oder an sich vornehmen lässt, die geeignet sind, den HIV-Virus [sic!] dadurch auf eine andere Person zu übertragen, wird, soweit die Person nicht über die Infektion aufgeklärt ist, (…) bestraft.“

Wer nun glaubt, im Falle einer Kondombenutzung könne auf die Aufklärung verzichtet werden, den belehrt der bestrafungssüchtige Sinn eines Besseren:

Denn sähe man in der Verwendung eines Kondoms einen zur HIV-Übertragung generell und unabhängig von der Art und Weise der sexuellen Handlung ungeeigneten Kontakt, so bliebe der HIV-Infizierte in den Fällen straflos, in denen der Partner über die Krankheit nicht aufgeklärt wurde. Da in der Aufklärung des Partners neben der Geeignetheit des sexuellen Kontakts ein wesentliches Präventionselement zu erblicken ist, wird man einer solchen Auslegung nicht folgen können.

Damit meint Sinn offenbar, dass HIVpositive Menschen kurz vor dem Sex ihrem Sexpartner aus einer Aufklärungsbroschüre der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern als einzig berufener Präventionsinstanz vorzulesen haben. Faktisch würde Sinn damit das 1953 weniger verschnörkelt Formulierte erreichen: Enthaltsamkeit für HIVpositive Menschen.

Es lässt sich leicht erahnen, dass Sinn nicht weiß, was eine lustvolle erotische Stimmung ist und wie man sie herstellt. Allerdings, wie gleich zu lesen sein wird, hat Sinn wohl eine bestimmte Menschengruppe vor Augen, von der er vermutlich annimmt, dass es dieser nur ums wilde Drauflosficken geht und nichts mit Erotik, Zärtlichkeit oder gar Liebe am Hut hat.

Die Ärzteschaft will er zu Handlangern der Ankläger machen. Er verlangt von den Ärzten, die Tatsache einer HIV-Infektion großflächig herauszuplaudern:

Bedeutet dies nun auch, dass der Arzt den Partner des Infizierten nicht informieren darf? Zwar erfüllt der Arzt auch in diesen Fällen des Tatbestand des § 203 StGB, allerdings kann er sich auf den Rechtfertigungsgrund des § 34 StGB berufen. Daraus ergibt sich ein Recht zur Information in den Fällen, in denen sich der Infizierte weigert, den Partner oder andere gefährdete Personen zu informieren und entsprechende Schutzvorkehrungen zu treffen, wenn das Risiko der Übertragung entsprechend hoch ist. Aufgrund einer Straffreistellung des Arztes durch § 34 StGB gelingt es also, der HIV-Prävention (Information Nichtinfizierter) im Interesse gefährdeter Personen eine Chance zu geben.

Die Möglichkeit einer Sexpartnerin zieht Sinn gar nicht erst in Betracht. Von den Ärzten verlangt Sinn, die persönlichen Verhältnisse über Fragen nach einem Lebenspartner (Name, Anschrift) und eventuellen Sexpartnern (Namen, Anschriften) hinaus auch hinsichtlich sexueller Detailfragen und höchstprivater Gesprächsinhalte auszuforschen und auf gut Glück anderen Personen mitzuteilen. Hier geht Sinn über die fünfziger Jahre hinweg zurück in eine Zeit, in der das Denunziantentum ein ’staatstragendes’ Element war. Der aus Thüringen stammende Sinn sollte eigentlich wissen, dass sich in einem Klima der Angst und des Verrats keine Prävention und keine Gesundheitsfürsorge bewerkstelligen lassen.

Sinn hinkt auch sonst seiner Zeit hinterher:

Mit großer Sorge betrachtet man die in den letzten Jahren sich rasant ausbreitende HIV-Infektion.

Wer ist “man”? Die zurückgebliebene Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern? Seit mehreren Jahren schon bleiben die tatsächlichen Neuinfektionszahlen im Großen und Ganzen stabil. Das Robert-Koch-Institut und ihm folgend gewisse Medien müssen für Dramatisierungszwecke aktuell einen Siebenjahreszeitraum betrachten, um einen signifikanten Anstieg der Neuinfektionszahlen vermelden zu können.

Sinn braucht die “sich rasant ausbreitende HIV-Infektion” allerdings, um seine Forderung nach Wiedereinführung der alten Gauweiler’schen Zwangstests zu stützen. Er schreibt,

Auf den ersten Blick scheint die geltende Gesetzeslage der Möglichkeit eines HIV-Tests ohne oder gegen den Willen des Patienten keine Chance zu bieten. Dies ist insoweit nicht zu bestreiten, als dem Arzt dafür keinerlei rechtliche Möglichkeiten zur Seite stehen. Allerdings räumt das Infektionsschutzgesetz dem Gesundheitsamt weitreichende Befugnisse ein. Nach § 25 Abs. 1 IfSchG kann das Gesundheitsamt die erforderlichen Ermittlungen“ anstellen, wenn sich ergibt oder anzunehmen ist, dass jemand krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist“. § 26 Abs. 2 IfSchG konkretisiert die erforderlichen Ermittlungen“ nun dahingehend, dass die in § 25 Abs. 1 genannten Personen durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden können. Sie können durch das Gesundheitsamt verpflichtet werden, (…), insbesondere (…) Blutentnahmen und Abstriche von Haut und Schleimhäuten durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden sowie das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen.“ Soweit also der Arzt in seiner Praxis eine krankheitsverdächtige“ oder ansteckungsverdächtige“ (Legaldefinitionen in § 2 Nr. 5 und 7 IfSchG) Person behandelt und diese sich weigert, einen HIV-Test durchführen zu lassen, können die Gesundheitsämter den Test als eine erforderliche Ermittlung“ durchführen. Dass diese Möglichkeiten der Untersuchung unabhängig von einer Meldepflicht der Krankheit bestehen, stellt § 1 IfschG klar, denn der Zweck des Gesetzes besteht darin, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.“ Hinzu kommt, dass § 25 Abs. 1 IfSchG den Personenkreis (Ansteckungsverdächtiger“, Krankheitsverdächtiger“ usw.) nicht an eine meldepflichtige Krankheit knüpft, sondern an die Begriffsbestimmung in § 2 Nr. l [sic!] (Krankheitserreger“) und Nr. 3 (übertragbare Krankheit“). Damit ist als Krankheitserreger (§ 2 Nr. 1 IfSchG) ausdrücklich jedes Virus miterfasst (§ 1 Nr. 1 IfSchG) und damit auch jede Person als Ansteckungsverdächtiger“ (§ 2 Nr. 7 IfSchG), die diesen Krankheitserreger (Virus, § 1 Nr. 1 IfSchG) aufgenommen hat. Damit ist in einem ersten Schritt aber nur nachgewiesen, dass die Gesundheitsämter zur Verhinderung einer unkontrollierten Ausbreitung des HIV-Virus [sic!] Möglichkeiten zu einem HIV-Test de lege lata haben.

und – unabhängig von der Frage ob dieser gewagten Herleitung von Zwangstest überhaupt zu folgen ist – suggeriert, dass mit dem HIV-Antikörper-Suchtest und des von Sinn, so scheint es, erhofften positiven Testergebnises ein öffentliches Wissen über die HIVpositiven Menschen herstellt wird. Dem ist aber nicht so. Sinn verschweigt in seiner ergebnisorientierten Argumentation geflissentlich, dass nach § 26 II letzter Satz des Infektionsschutzgesetzes die bei den Untersuchungen erhobenen personenbezogenen Daten nur für Zwecke des Infektionsschutzgesetzes verarbeitet und genutzt werden dürfen. Strafverfolgung ist jedoch nicht Zweck des Infektionsschutzgesetzes und deshalb müsste Sinn weitere juristische Klimmzüge anstellen, um seinen Strafverfolgungstrieb zu befriedigen. Der ausbleibende Versuch dies zu unternehmen deutet darauf hin, dass selbst Sinn ein solches Vorhaben für aussichtslos hält. Statt dessen verlegt er sich erneut darauf, das Vertrauensverhältnis zwischen Ärzteschaft und Patienten, und zwar nicht nur der HIVpositiven Patienten, zu zerstören. Sinn fordert, Ärzte müssten auf den bloßen Verdacht einer HIVinfektion hin die Gesundheitsbehörden informieren:

In einem weiteren Schritt muss man also noch der Frage nachgehen, ob der Arzt berechtigt ist, seine Informationen über den Ansteckungs- oder Krankheitsverdacht an die Gesundheitsämter weiter zu geben [sic!], damit diese den durch das IfSchG eingeräumten Befugnissen nachkommen können. Auch in diesen Fällen erfüllt der Arzt durch die Offenbarung des HIV-Verdachts an das Gesundheitsamt zunächst den Tatbestand des § 203 StGB, denn ihm ist der Verdacht (Geheimnis) sonst bekannt“ geworden. Eine ausdrückliche Regelung zu einer Rechtfertigung findet sich im IfSchG nicht. Allerdings ergibt sich aus § 1 Abs. 2 IfSchG, dass der Gesetzgeber zur Verhinderung der Ausbreitung von Infektionen die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von (…) Ärzten“ für notwendig erachtet.

Nun ist es in Deutschland gute Gesetzesgebungstradition, dass immer dann, wenn ein Berufsgeheimnisträger das ihm Bekanntgewordene offenbaren darf oder muss, der Gesetzgeber eine klare und unmissverständliche Offenbarungsbefungnis formuliert. Aus dem vage formulierten § 1 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes eine Offenbarungsbefugnis ableiten zu wollen, ist mehr als abenteuerlich und eines Strafrechtsprofessors unwürdig. Er sollte sich nicht solcher Taschenspielertricks bedienen.

Ärzte und Beschäftigte der Gesundsheitsbehörden setzen sich, jedenfalls dann, wenn sich die Verdächtigungen als haltlos erweisen, unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten, Sinn verschweigt es, der Strafverfolgung aus. Und sein Ziel, HIVpositive Menschen endlich strafrechtlich belangen zu können, hat er auch mit seiner rechtlichen Konstruktion nicht erreicht. Sollten Ärzte aber, gestützt auf Sinn’s fahrlässige Gesetzesauslegung, dazu übergehen, begründet oder ins Blaue hinein ihre Patienten den Gesundheitsämtern zu melden, würde dieses nur dazu führen, dass möglicherweise HIVpositive Menschen von vornherein keinen Arzt mehr aufsuchen. Über kurz oder lang müssten sich diese Menschen in einer sehr endgültigen Weise “des Geschlechtsverkehrs enthalten”.

Diese Geisteshaltung, mit der Sinn das Thema HIV/AIDS strafrechtlich in den Griff bekommen will, kann nicht Gegenstand ernsthafter Diskussionen sein. Sie waren in den 1980iger Jahren falsch und sind heute, unter dem Eindruck besseren Wissens über HIV und AIDS, nicht richtiger geworden.

In seinen Überlegungen zur Strafverschärfung und Schaffung eines Sonderstraftatbestandes für HIVpositive Menschen versucht Sinn die Wiederbelebung von Kampfnormen aus der Gauweiler-Zeit. Dabei missbraucht er die ‘Opfer’ zum Zwecke der Strafverschärfung, indem er HIVpositive Menschen als gewissenlos und ihre Sexpartner als dem Tod geweiht darstellt. Er ignoriert den aktuellen Stand der Medizin und will ein Feindstrafrecht konstituieren, in der HIVpositive Menschen zu Feinden der Gesellschaft erklärt werden.

Ich möchte nicht gerne missverstanden werden: Eine HIV-Infektion bringt, auch im Jahr 2009, eine Beeinträchtigung der Lebensqualität mit sich, die durchaus erheblich sein kann. Die in der oben zitierten Textstelle gemachte Einschränkung “fast” rechtfertigt es nicht, den Infekt und die Transmission von HI-Viren als unbedeutend abzutun. Jemand, der in vollem Wissen um seine HIV-Infektion und deren Gefährlichkeit und in der Absicht einen anderen Menschen zu schädigen es darauf anlegt, HI-Viren zu übertragen, begeht eine Straftat. Jedoch genügt unser gegenwärtiges Strafrecht vollkommen, um mit diesen Fällen umzugehen. Nicht übersehen werden darf auch, dass zur Übertragung von HI-Viren im Rahmen von sexuellen Kontakten zwei Menschen gehören. Wie bei der Teilnahme am Straßenverkehr bringt auch die Teilnahme am Sexualverkehr Risiken mit sich, für deren Verwirklichung die Verantwortung nicht einseitig verlagert werden kann. Wer Sex hat, geht Risiken ein und hat jeweils das Seine zu tun, um die Risiken auf ein individuell erträgliches Maß zu reduzieren.

Der Text unserer Verfassung beginnt mit einer Wertentscheidung: “Die Würde des Menschen ist unantastbar.” Daran ändert eine HIV-Infektion nichts und deshalb sind HIVpositive Menschen weder die Spielwiese der Gesundheitspolizei, noch die der Strafrechtler. Sinn übersieht in seiner kleinteiligen Denkweise, dass er die Menschenwürde und damit unseren obersten Verfassungsgrundsatz verletzt, indem er eine Personengruppe pauschal zu Feinden der unaufgeklärten (ahnungslosen?) Gesellschaft erklärt.

Woher kommt diese Straflust des Professors Sinn?

Es ist allgemein bekannt dass nur sehr wenige HIV-Übertragungen vorsätzlich geschehen. Sinn sieht das auch und in einem Interview mit der Frankfurter Rundschau erklärte er kürzlich:

Von der Rechtsprechung entschieden und in der Literatur aufgearbeitet sind nur verschwindend wenige Fälle, in denen ein Partner vorsätzlich, im vollen Bewusstsein angesteckt werden sollte. Meistens dürfte es um Fahrlässigkeit gehen. Es gibt meines Wissens keine Statistik über die Fälle von HIV-Übertragung, die vor Strafgerichten verhandelt wurden.

Die wenigen Fälle, die vor den Strafgerichten verhandelt werden, sind meisten sehr ‘exotische’ Fälle, in denen der Vorwurf einer vorsätzlichen HIV-Übertragung mit anderen vorgeworfenen Straftaten (zum Beispiel Vergewaltigung) in Zusammenhang steht. Diese Fälle sind allesamt nicht geeignet, eine  Gemeingefährlichkeit HIV-positiver Menschen allgemein zu konstituieren.

Darüber hinaus, ich erwähnte es oben, sieht Sinn ein großes Problem in der Beweisführung.

Folgte man nun Sinn’s Vorschlag, einen neuen Straftatbestand einzuführen, würde das mitnichten zu einer Verminderung der Anzahl der HIV-Übertragungen führen. Denn: Alle bisherigen vorsätzlichen HIV-Übertragungen können schon jetzt bestraft werden. Der Sinn’sche Vorschlag führt nicht zu einer Beweiserleichterung für diese Fälle, denn die Kausalität müsste immer noch nachgewiesen werden. Sinn versucht diesem Problem zu entkommen, indem er seine neue Rechtsnorm mit einer Privilegierungswirkung gegenüber den Körperverletzungs- und Tötungsdelikten ausstatten will. Dies würde  zu dem abstrusen Ergebnis führen, dass jemand, der seine HIV-Infektion verschweigt, aber beim Sex niemanden infiziert, ebenso bestraft würde, wie jemand, der erwiesenermaßen in Tötungsabsicht einen Menschen infiziert.

Bestraft werden soll nach Sinn’s Vorschlag nur das Verschweigen der Infektion. Kommt es zu einem Geschlechtsverkehr ohne Transmission von HI-Viren, würde nach Sinn’s Idee trotzdem bestraft werden, obgleich kein weiterer Mensch HIVpositiv geworden ist. Präventionsgesichtspunkte scheiden damit als Begründung für die Schaffung eines Gefährdungstatbestandes aus.

Nimmt man Sinn’s gesundheitspolitische Vorstellungen hinzu, wird deutlich, dass es ihm darum geht, HIVpositive Menschen zu zwingen, ihren Serostatus in intimen Situationen, dazu rechne ich auch Arztbesuche, zu offenbaren oder feststellen zu lassen. Sie sollen sich selbst an den Pranger stellen. Damit führt Sinn keinen Kampf gegen den Krankheitserreger HIV, sondern gegen tatsächlich oder mutmaßlich HIVpositive Menschen. Jeder, der nicht bereit ist, seine Infektion offenzulegen, würde bestraft, unabhängig davon, ob er überhaupt infektiös ist (Hinweis auf das EKAF-Statement).

Würden Sinn’s Forderungen realisiert, würden die bisherigen – offenkundig erfolgreichen! – Präventionsbemühungen zunichte gemacht. Zum einen würden Menschen, die von sich vermuten, HIVpositiv zu sein, von Arztbesuchen abgehalten. Zum anderen würden Menschen, die um ihre HIV-Infektion wissen, möglicherweise von einer die Infektiosität beseitigenden Therapie abgehalten, da sie aufgrund von Sinn’s Gefährdungstatbestand so oder so zu bestrafen wären.

Sinn’s Lust nach dem Pranger und nach der Selbstkasteiung ist alt. Die mittelalterliche Peinliche Halsgerichtsordnung mit ihren brutalen Strafen, die Karl V. seinem Volk 1532 verordnete und deren Reste erst in den 1970iger Jahren aus dem bundesdeutschen Recht beseitigt wurden, ist wohl der bekannteste Ausdruck der Straflust. Das Böse, das Andersartige muss öffentlich vorgeführt werden. Ein (vermeintliches) Gewalterlebnis muss durch ein anderes aufgewogen werden. Die meisten von uns werden sich mit Schrecken (hoffe ich zumindest)  zwar nicht an Karl V., aber an den Frankfurter Polizeivizepräsidenten Daschner erinnern, der vor wenigen Jahren nach dem Motto, ‘ein bisschen Folter schadet nicht’, unser modernes Bürgerstrafrecht ignorieren und zur Halsgerichtsordnung zurückkehren wollte.

Auch Sinn will, so scheint es, zurück ins Mittelalter. Denn wie soll es anders funktionieren, wenn er fordert, dass HIVpositive Menschen ihre Sexualpartner über die Infektion aufklären, als dass sie aus Gründen der Beweissicherheit sich selbst an den Pranger stellen, Zeugen beiziehen oder sich schriftlich bestätigen lassen, wann und mit welchem Inhalt sie ein Aufklärungsgespräch geführt haben. Sie könnten sich natürlich, die Idee ist nicht neu, auch an beim Sex gut sichtbaren Körperstellen ihren Serostatus eintätowieren lassen oder in ihren Schlafzimmern, besser noch an der Wohnungstür, große Plakate aufhängen. Was ich hier schreibe ist keine Polemik. Nach Sinn’s Gefährdungstatbestand müsste der HIVpositive Mensch nachweisen, dass er aufgeklärt hat, um straffrei auszugehen. Damit dürfte er nicht nur straffrei, sondern auch sexfrei und über kurz oder lang auch frei von sozialen Kontakten sein. Das ist wiederum das, was die Halsgerichtsordnung von 1532, neben der Befriedigung der öffentlichen Straflust, erreichen wollte. Die Feinde der Gesellschaft, nachdem man sie dazu gemacht hatte, sollten soweit wie möglich aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.

Prävention, einerlei ob Gesundheitsprävention oder Kriminalprävention, hat die Aufgabe, den Bürgern überzogene Ängste zu nehmen, nicht sie zu schüren! Nicht windiger Populismus, wie ihn die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern im Verein mit dem Strafrechtler Sinn betreibt, sondern Aufklärung über das reale Ausmaß der ‘Bedrohung’ durch HI-Viren und HIVpositive Menschen zeichnet seriöse Präventionsarbeit aus.

Ich zitiere abschließend Heribert Ostendorf, von 1989 bis 1997 Generalstaatsanwalt in Schleswig-Holstein, seit Oktober 1997 Leiter der Forschungsstelle für Jugendstrafrecht und Kriminalprävention an der Universität Kiel:

Ängste sind per se ein Übel. Wer sie künstlich steigert, vermehrt Übel, vergeht sich am Bürger. Dies gilt erst recht, wenn nach künstlicher Angstvermehrung in einem Self-fulfilling-Prozess diese Ängste mit einer Verschärfung des Strafrechts bedient werden.

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