11 May 09

Merkwürdiges trug sich am vergangenen Mittwoch im Bundestag zu. Das bundesdeutsche Parlament verhandelte einen Antrag der Fraktion DIE LINKE.

Rehabilitierung für die Verfolgung und Unterdrückung einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik und Entschädigung der Verurteilten

und einen Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Rehabilitierung und Entschädigung der nach 1945 in Deutschland wegen homosexueller Handlungen Verurteilten.

In beiden Anträgen geht es, mit unterschiedlicher Nuancierung, darum, die in der Nachkriegszeit ergangenen, auf den § 175 des Strafgesetzbuchs (StGB) gestütze Strafurteile gegen schwule Männer aufzuheben und den Verurteilten eine Entschädigung zu zahlen. Bis 1969 war der § 175 in der durch die Nazis geschaffenen Fassung in der Bundesrepublik Deutschland gültig. Zwischen 1945 und 1969 wurden 50000 Männer nach dieser Norm verurteilt und ihr Leben zerstört.

Der Bundestag lehnte beide Anträge mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP ab!

In der Parlamentsdebatte meldete sich allein die Abgeordnete Barbara Höll, DIE LINKE, zu Wort, allen anderen Fraktion war das Thema so unwichtig, dass sie ihre Redner ihre Reden zu schriftlich zu Protokoll geben ließen. Man mag im Bundestag nicht gerne über schwule Männer reden.

Höll führte aus:

Wir müssen hier endlich verstehen, was die 50er- und 60er-Jahre für Lesben und Schwule bedeuteten. Im Osten galt Homosexualität als bürgerlich dekadent und im Westen als schwerer Verstoß gegen christliche Sittlichkeitsvorstellungen. Im Westen gab es einen Verfolgungswillen, der in der Geschichte der Bundesrepublik seinesgleichen sucht. „Es ist die größte Menschenrechtsverletzung in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“, so bezeichnete es kürzlich der Historiker Andreas Pretzel. Es ist schön, dass nun ein Landesparlament den Anfang gemacht und sich einstimmig zu diesem Unrecht bekannt hat und seine Regierung auffordert, tätig zu werden. Am 11. März dieses Jahres beschloss das Berliner Abgeordnetenhaus auf Initiative der rot-roten Regierungsparteien einstimmig den Antrag „Berlin tritt ein für Selbstbestimmung und sexuelle Vielfalt“. Der Senat von Berlin wird darin aufgefordert, die Wiedergutmachung von gesetzlichem Unrecht, wie Verurteilungen nach § 175 Strafgesetzbuch, in beiden deutschen Staaten durch Rehabilitierung und eine angemessene Entschädigung in geeigneter Weise zu initiieren oder zu unterstützen.

Das beeindruckte die Mehrheit unseres gesetzgebenden Organs nicht. Aus den zu Protokoll gegebenen Reden der Vertreter der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP ergibt sich vielmehr eine auch noch im Jahr 2009 tiefsitzende Homophobie, die hinter formaljuristischen Winkelzügen krampfhaft verborgen wird.

Jürgen Gehb, CDU/CSU, meint:

Noch einmal, weil es so wichtig ist: Es geht nicht um das Leid homosexueller Mitbürger, sondern es geht um die zentrale und grundsätzlich zu beantwortende Frage, ob eine jeweilige Parlamentsmehrheit, also die Legislative, rechtskräftige Urteile unabhängiger Gerichte schlicht und einfach aufheben kann und ob dies mit dem Rechtsstaat und unserem Grundgesetz zu vereinbaren ist. Sie sehen, es geht an dieser Stelle überhaupt nicht um das Schicksal einer Gruppe, sondern um eine verfassungsrechtliche Grundsatzfrage.

Im finde das Verhalten der CDU/CSU, wenn es um das Schicksal schwuler Menschen, mittlerweile nur noch -Verzeihung! – zum Kotzen! Diese Parteien tun bei jeder Gelegenheit so, einerlei ob Steuerrecht, beim Umgang mit schwulen Ayslbewerbern, beim Lebenspartnerschaftsrecht,  als Ginge es um Sachen, die man hin und her schieben könnte, oder um Randbereiche des Straßenverkehrsrechts, dem keine besondere Bedeutung beikommt. Diese Parteien weigern sich in menschenverachtender Art und Weise, anzuerkennen, dass es um die grundlegenden Menschenrechte von Menschen geht.

Unter dem Druck mehrerer Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat auch haben auch CDU und CSU anerkannt, dass der § 175 StGB in der Nazifassung Unrecht ist. Beide Parteien haben weiterhin zugestimmt, die während des Dritten Reichs auf den § 175 StGB gestützten Verurteilungen schwuler Männer aufzuheben. Die nun auf dieselbe Unrechtsnorm gestützten Urteile bundesrepublikanischer Gerichte nicht aufheben zu wollen, widerspricht jeder Logik.

Doch auch SPD und FDP folgen der CDU/CSU-Auffassung:

Carl-Christian Dressel (SPD):

Die Aufhebung von nachkonstitutionellen Urteilen nach §§ 175, 175 a Nr. 4 StGB würde massiven verfassungsrechtlichen Einwänden begegnen. Aus dem in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG normierten Gewaltenteilungsprinzip folgt, dass jede der drei Staatsgewalten grundsätzlich verpflichtet ist, die von den beiden anderen Staatsgewalten erlassenen Akte anzuerkennen und als rechtsgültig zu behandeln. Ferner hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass Gesetze, die rückwirkend in die Rechtskraft von Gerichtsentscheidungen eingreifen, den Grundsatz der Gewaltenteilung berühren. Ich will das noch etwas präzisieren: Das den Verurteilungen zugrunde liegende Strafrecht nach 1945 (§§ 175, 175 a StGB bzw. § 151 StGB-DDR) war gültig. Die Urteile sind deshalb rechtskräftig. Der normative Einstellungswandel gegenüber Homosexualität hat zu einer Abschaffung der Straftatbestände und darüber hinaus zur entsprechenden Interpretation der Europäischen Menschenrechtskonvention geführt. Beides ist jedoch kein Grund zur Durchbrechung der Rechtskraft. Insofern ist die in den Anträgen in der Begründung vorgenommene Gleichsetzung mit den aufgehobenen NS-Urteilen angreifbar. Diese waren von Anfang an menschenrechtsund verfassungswidrig – deshalb wurden sie aufgehoben. Gleiches gilt jedoch nicht für die nach 1945 erfolgten Urteile, gleichwohl dies nicht mehr den heutigen Wertevorstellungen entspricht.

Jörg von Essen (FDP):

Wir feiern in diesem Jahr das Jubiläum „60 Jahre Grundgesetz“. Zu Recht nehmen wir dieses Jubiläum zum Anlass, mit Stolz auf unsere Verfassung und unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung zu schauen. 60 Jahre Grundgesetz bedeutet 60 Jahre Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Vor diesem Hintergrund ist es rechtssystematisch höchst bedenklich, die Forderung nach Aufhebung von Urteilen der Gerichte nach 1945 zu stellen. Es ist schon ein elementarer Unterschied, über die Aufhebung von Urteilen zu diskutieren, die während eines Unrechtsregimes ergangen sind, und über Urteile, die von unabhängigen Gerichten in einem demokratischen Rechtsstaat ergangen sind. [...] Es hat, insbesondere in den 50er-Jahren, in der BRD eine Reihe von strafgerichtlichen Entscheidungen gegeben, die heute auf völliges Unverständnis stoßen. Insbesondere Verurteilungen wegen Kuppelei sind mit dem heutigen Rechtsempfinden nicht vereinbar. Es hat zahlreiche Urteile gegeben, wo die Gerichte mit Blick auf das Sittengesetz wegen kleinster Vergehen hohe Strafen ausgesprochen haben. Auch solche Entscheidungen sind aus heutiger Sicht nur schwer nachzuvollziehen. Würde man den vorliegenden Anträgen folgen, würden den Verurteilungen nach § 175 StGB weitere Urteile folgen müssen, bei denen zu überlegen wäre, sie nachträglich aufzuheben. Die isolierte Betrachtung der Urteile wegen § 175 StGB führt zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung gegenüber all denjenigen Opfern, gegen die Urteile wegen ähnlicher Vergehen ergangen sind. Wir würden hier ein Fass öffnen, das nie wieder geschlossen werden könnte. [...] Am wichtigsten ist mir jedoch: Gerade Homosexuelle haben sich immer zu Recht gegen eine Ungleichbehandlung gewandt und für die Gleichheit ihrer Lebensweisen gekämpft. Zwei Fraktionen wollen nun eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen, gegen die in den 50er- und 60er-Jahren aus heutiger Sicht unangemessene Urteile ergangen sind.

All diese Überlegungen sind denkfehlerhaft.

1. Die Durchbrechung des Grundsatzes der Gewaltenteilung ist alltägliches Geschäft in Berlin. Es gibt in jeder Legislaturperiode sogenante rechtsprechungsbrechende Gesetze. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, Strafgesetze rückwirkend aufzuheben oder mildere Strafen vorzusehen. Ob der Gesetzgeber dann auch die insoweit rechtsgrundlos gewordenen Urteile aufheben, einen Wiederaufnahmetatbestand schaffen oder bei Fortbestehen der Urteile Entschädigungen zusprechen kann, sind verfassungsrechtliche Kinkerlitzchen, an denen sich hochzuziehen der hier zu diskutierenden Problematik unangemessen ist.

2. Die Bundesrepublik Deutschland ist durch die Inkraftsetzung des Grundgesetzes nicht schlagartig ein freiheitlich-demokratischer Rechtsstaat geworden. Das mag zwar bei formaljuristischen Betrachung als Ergebnis zu konstatieren sein, nicht aber bei einer inhaltlichen Betrachtung. Die Nachkriegszeit mit ihrer provisorischen Verfassung war reichlich weit von einem Rechtsstaat entfernt und auch heute habe ich mehr die Hoffung, dass wir auf dem Weg zu einem Rechtsstaat sind, als dass ich einen vollentwickelten Rechtsstaat sehe. Ein Staat, der sich der Beamten, Richter und Politiker bedient, die im Nazistaat in Rang und Würden waren, der Nazigesetze ohne weiteres weitergelten lässt, kann und darf nicht das Etikett Rechtsstaat für sich in Anspruch nehmen.  Der gerne als vorkonstitutionelle Zeit bezeichnete Zeitraum vor Inkrafttreten des Grundgesetzes unterscheidet sich in seiner, soweit es um die Weimarer Republik einschließlich des Dritten Reichs geht, verfassungsrechtlichen Ausstattung kaum vom der Bundesrepublik Deutschland. Das Prinzip der Gewaltenteilung bestand und wurde formell gewahrt; der § 175 StGB wurde in einem ordnungsmäßigen Verfahren in die den Nazis genehme Fassung gebracht. Die Argumentation, die auf den § 175 gestützten Urteile der Nazizeit seien Unrecht, die danach ergangenen nicht, verkennt die Rechtsprechungswirklichkeit.

3. Die im Bundestag zu Protokoll gegebenen Reden erwecken den Eindruck, als ginge es um die rückwirkende Aufhebung von Halteverbotvorschriften oder der Strafaufhebung für Ladendiebstähle. Ich empfinde die Art und Weise, wie die (schrifliche) Diskussion geführt wurde, als herabsetzend. Es geht um nicht mehr und nicht weniger, als deklaratorisch anzuerkennen, dass homosexuelle Menschen Menschen mit Grundrechten sind, wie sie allen anderen auch zugebilligt werden. Darauf zu verweisen, Homosexualität sei damals gesellschaftlich anders bewertet und sozial nicht anerkannt worden, verkennt, dass homosexuelle Menschen schon immer die gleichen Menschenrechte hatten, wie alle anderen auch. Die gesellschaftliche Einstellung zur Homosexualität mag eine andere gewesen sein, die Menschenrechte waren damals wie heute gegeben; sie werden nicht durch Gesetze gemacht. Deshalb war und ist jedes Gesetz, das Homosexualität oder homosexuelle Handlungen unter Strafe stellt, zu jeder Zeit und an jedem Ort menschenrechtswidrig und jedes auf ein solches Gesetz gestütztes Urteil, auch wenn es unter dem verfassungsrechtlichen Rahmen einer sogenannten freiheitlich-demokratischen Grundordnung ergangen ist, ist menschenrechtswidrig. Wenn eine Staatsgewalt menschenrechtwidrig handelt (gibt es ein höheres Rechtsgut als die Menschenrechte?), wer sollte dann die anderen Staatsgewalten hindern, deren Maßnahmen aufzuheben? Sie sind vielmehr verpflichtet, gegen die menschenrechtswidrig handelnde Staatsgewalt vorzugehen.

Selbstverständlich verschließen sich CDU/CSU, aber auch SPD und FDP, solchen Überlegungen, denn wollten sie anerkennen, dass schwule Menschen in den 1950iger und 1960iger Jahren menschenrechtswidrig behandelt wurden, könnten sie sich nicht mehr der Frage verschließen, wie es schwulen Menschen heute ergeht. Und auch unsere aktuellen Gesetze stecken voller Menschenrechtswidrigkeiten, namentlich wird der Gleichheitsgrundsatz massiv verletzt, die beseitigt werden müssten. Das aber will man nicht.

4. Der Hinweis darauf, dass es in der Adenauer-Zeit auch noch reichlich andere Urteile gegeben hat, die unverständlich erscheinen, verfängt nicht. Erstens ist zu unterscheiden, ob es sich um zugrunde liegende Fallgestaltungen handelt, die auch damals, wie die § 175er-Fälle, nicht hätten abgeurteilt werden dürfen, oder nicht. Zweitens ist es jeder Opfergruppe unbenommen, sich um ihre Angelegenheiten zu bemühen. Es kann jedenfalls schwulen Männer nicht verweigert werden, für ihre Rechte einzutreten, nur weil es andere nicht tun oder nicht mehr tun können. Schwule Menschen mundtot machen zu wollen mit dem Hinweis, sie würden nicht auch für die Rechte anderer Menschen eintreten, ist ein erbärmlicher Argumentationsansatz der FDP.

Abschließend: 60 Jahre Grundgesetz ist kein Jubiläum, das zu befeiern wäre. Ein Verfassung, die den Unterdrückern die Handhabe zur Unterdrückung liefert, ist keine gute Verfassung.

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