Ich habe keine Ahnung, wie das abläuft, wenn man die Dienste einer Prostituierten in Anspruch nimmt. Naturgemäß habe ich an diesen Dienstleistungen kein Interesse und ich kenne niemanden, der zugibt, schon einmal bei einer Prostituierten gewesen zu sein.
Aber es gibt ja Finanzrichter, die mit entsprechenden Informationen aufwarten können. Die Richter und Richterinnen des Finanzgerichts München (8 K 849/05) wollten wissen, was in in dem Sex- und Saunaclub “W” in M vor sich geht. Sie waren jedoch nicht die ersten, die sich dafür interessierten:
Am 11. März 2002 fand eine Steuerfahndungsprüfung statt. Nach den Feststellungen des Prüfers war das „W“ wie folgt organisiert:
Organisation des Clubs und Stellung der Prostituierten im Betrieb:
Stellung der Prostituieren!? Hihi, Behörden schreiben immer so komisch.
Die Prostituierten sollen ihre Tätigkeit ausschließlich in den Club-Räumen ausgeübt haben, um dort den sexuellen Wünschen der sog. Kunden in entsprechender Form nachzukommen. Hierzu seien von der Klägerin Zimmer vorgehalten worden, welche die Prostituierten mit den Kunden nach Bedarf aufsuchten. Jede Prostituierte sei mit ihrem Freier auf ein Zimmer gegangen, das gerade frei war. Eine feste Zuordnung der Zimmer habe es nicht gegeben.
Interessant, wie schnell aus dem Kunden, der auch nur ein sogenannter war, ein Freier wurde.
Für die Nutzung der Zimmer, Bettwäsche, Handtücher etc. sollen die Prostituierten eine tägliche „Zimmermiete“ von 100 DM bzw. 50 € bezahlt haben.
Hoffentlich wurde die Bettwäsche nach Benutzung des Zimmer gewechselt. Wenn ich mir vorstellen, dass in dem Zimmer vielleicht gerade vor mir der … [setzte den Namen eines bayerischen Politikers ein] seinen sexuellen Wünschen hat nachkommen lassen. Bääh! Aber ich gehe da ja sowieso nicht hin.
Wie viele Prostituierte genau in den einzelnen Jahren im Club tätig waren, lässt sich dem Fahndungsbericht nicht entnehmen.
Tja, auch ein Steuerfahnder ist nur begrenzt leistungsfähig.
Der Club sei von 20 00 bis 5 00 geöffnet gewesen.
Hm, ich habe meisten vor 20 Uhr oder nach 5 Uhr Sex.
Nur in dieser Zeit hätten die Prostituierten ihrer Tätigkeit nachgehen können. In den Clubräumen hätten sie nicht nackt arbeiten dürfen. Um eine Mindestbesetzung des Clubs mit Prostituierten zu gewährleisten, soll es Tagespläne gegeben haben, die hinter der Bar aufbewahrt wurden und in die von den Prostituierten einzutragen war, an welchen Tagen sie kommen wollten.
Durften die sogenannten Kunden auch eintragen, wann sie kommen wollten?
Die Öffnungszeiten des Clubs habe die Klägerin per Inserat in den einschlägigen Tageszeitungen und Zeitschriften bekannt gegeben.
Gemeint ist die BILD-Zeitung!
Hierfür habe sie den Prostituierten in der Woche 80 DM/40 € berechnet. Den zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit und damit auch die Höhe der Einnahmen hätten die Prostituierten dem Grunde nach selbst bestimmen können. Sie hätten auch die Kunden zum Konsum von Getränken des Clubs animieren sollen und seien prozentual oder mit einer Pauschale am Getränkeumsatz beteiligt gewesen.
Im besoffenen Zustand unterschreiben die sogenannten Kunden jeden Kreditkartenbeleg.
So, jetzt zu den Kosten, die entstehen, wenn die Prostituierten den entsprechenden sexuellen Wünschen der sogenannten Kunden nachkommen:
Für die von den Prostituierten zu erbringenden sexuellen Leistungen soll es im Club ein festes Preisgefüge gegeben haben,
Also wieder eine Liste.
das je nach Art und Dauer der sexuellen Handlungen von 50 € (15 Minuten Massage mit Handentspannung)
Handentspannung!? Ich werde meinen Freund mal um “Handentspannung” bitten. Mal schauen, was er macht (und wehe, er ist in 15 Minuten fertig).
bis zu 540 € (1 Stunde Verkehr plus französisch plus Pool inkl. Champagner) reichte.
Verkehr, also Straßenverkehr, und ein Sprachkurs und dazu noch ein Glas Schampus. Nicht schlecht!
Nebenher wurden auch noch Pornos gedreht:
In den Zimmern seien Überwachungskameras und Alarmglocken installiert gewesen.
Die Überwachungskameras dienen übrigens mitnichten der Sicherheit der Prostituierten. Vielmehr sollen sie gewährleisten, dass die Prostituierten keine weiteren Zahlungen von ihren Kunden an der Betreiberin des Clubs vorbei erhalten.
Ging eine Prostituierte mit einem Freier auf ein Zimmer, habe sie sich bei der Barfrau unter Angabe der voraussichtlichen Verweildauer abmelden müssen.
Wahrscheinlich wurde eine Liste angelegt.
Sei diese überschritten worden, habe die Barfrau auf dem Zimmer nachgesehen.
Das muss ein richtiges Romantikhotel sein, in dem die Barfrau den Schampus ans Bett bringt.
Penisverlängerung wurde auch angeboten:
Wollte ein mit Kreditkarte zahlender Kunde „verlängern“, habe er an die Bar kommen und dort nachzahlen müssen.
Coitus interruptus!
Und alles hat seine (ihre?) Ordnung:
Die Prostituierten hätten der W bestätigen müssen, dass sie ihre Einnahmen selbst versteuern und keine Drogen nahmen.
Was haben Drogen und Besteuerungsverfahren miteinander zu tun?
Außerdem hätten sie in regelmäßigen Abständen die Durchführung eines HIVTestes nachweisen müssen.
Die Durchführung oder das Ergebnis?
Sämtliche Arbeitsmittel (Zimmer mit Mobiliar, Wäsche, Sauna, Whirlpool, Toilette, Telefon, Getränke, Barkeeper bzw. Bardame, Türsteher etc.) seien von der Klägerin gestellt worden.
Barkeeper, Bardame und Türsteher sind Arbeitsmittel, so wie ein Schraubstock oder eine Bohrmaschine?
Ein Anspruch auf Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder sonstige soziale Leistungen habe nicht bestanden.
Also bitte, bei so vielen tiefgehenden sozialen Kontakten, da braucht’s doch keine weiteren sozialen Leistungen.
So, jetzt mal im Detail: Also, tock, tock, tock, der Kunde klopft an und wird vom Steher an der Tür hereingelassen:
Ablauf der „Kundenbesuche“:
Die Kunden hätten – nach den Feststellungen der Fahndungsprüfung – 90 DM bzw. 45 € Eintrittsgeld bezahlen müssen. Hierfür seien drei Getränke frei gewesen (außer Champagner). Alle Leistungen (Getränke und Leistungen der Prostituierten) sollen aufgezeichnet
Wieder ‘ne Liste!
und vom Kunden in der Regel mit Kreditkarte bezahlt worden sein.
Kreditkartenzahlung ist immer gut – für die Steuerfahndung!
Der Kartenautomat habe sich in einem kleinen Büro neben dem Eingang befunden. Von den Kreditkartenumsätzen habe die Klägerin eine 8 %-ige Kartenbearbeitungs- bzw. Wechselgebühr einbehalten. Der Restbetrag (= 92 %) sei aber nicht ausbezahlt, sondern mit den Getränken und Leistungen der Prostituierten verrechnet worden.
Wie jetzt? Verstehe ich nicht.
Hierzu bildete der Sexprüfer folgendes Beispiel: Wenn ein Kunde im Büro mit seiner Kreditkarte 1.000 DM „abhob“, um mit dem Geld seine Getränke (= 400 DM) und die Prostituierte (= 600 DM) zu bezahlen, soll die Bardame nur den Getränkeumsatz abzüglich des an die Prostituierte gehenden Getränkeumsatzes (400 DM abzgl. Provision) und die auf den Dirnenlohn entfallende Wechselgebühr (20 % von 600 DM) aufgezeichnet haben. Das sog. Stichgeld
Stiiiiiiiiiiiiiichgeld??? Heißt das wirklich so?
sei einbehalten und an die Prostituierte zum Arbeitsende ausbezahlt worden. Der Kunde habe also von dem „Wechselgeld“ nichts oder nur einen geringen Teil ausgehändigt bekommen. Dennoch habe er schriftlich bestätigen müssen, den Gesamtbetrag in bar erhalten zu haben.
Geilheit macht machmal doof!
Welche Teilzahlungen die Prostituierte erhielt, d. h.: was ihr für ihre sexuellen Dienste letztlich von dem Club ausbezahlt wurde, soll er nicht gewusst haben, da ihm u. a. die Höhe der einbehaltenen „Wechselgebühr“ nicht bekannt gewesen sei.
Von der Bardame oder einer anderen Bürokraft sollen die auf die einzelne Prostituierten entfallenden Getränkeumsätze bzw. die Getränkeprovisionen und die Dirnenlöhne täglich aufgezeichnet worden sein. Beides sei sodann bei Arbeitsende unter Abzug der sog. „Wechselgebühr“ und der Zimmermiete etc. in bar ausbezahlt worden. Habe ein Kunde mit seiner Kreditkarte Geld abgehoben, habe die Prostituierte daher warten müssen, bis die Klägerin abrechnete und ihr ihren „Lohn“ ausbezahlte.
Tja, liebe nicht schwule Mitmänner, irgend ist es schon scheiße, wenn Mann sich und den Frauen so etwas antun muss, um mal zum ‘Stich’ zu kommen.
Das Finanzgericht München hatte übrigend mit der Sache zu tun, weil der Steuerfahnder der Ansicht war, dass die Prostituierten Arbeitnehmerinnen (Sklavinnen wäre wohl treffender) der Clubbetreiberin seien und diese Lohnsteuer (und selbstverständlich auch Lohnkirchensteuer) an das Finanzamt abzuführen habe. Die Richter folgten dieser Ansicht.
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