25 Mar 09

In Berlin steht das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung zur Beratung an.

In diesem Gesetz soll es ausweislich der Gesetzesbegründung um Folgendes gehen:

Nach geltendem Recht sind die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung nur in stark eingeschränktem Umfang steuerlich abziehbar. Das Bürgerentlastungsgesetz soll sicherstellen, dass künftig alle Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden, soweit diese dazu dienen, ein Leistungsniveau abzusichern, das im Wesentlichen der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflege-Pflichtversicherung entspricht. Gesetzlich und privat Kranken- und Pflege-Pflichtversicherte, ihre Ehepartner sowie ihre mitversicherten Kinder sollen, soweit möglich, steuerlich gleichbehandelt werden.

Der Bundesregierung ist nun aufgefallen, dass auch schwulen Menschen Bürger sind und hat deshalb den Gesetzesentwurf auf Menschen in eingetragenen Lebenspartnerschaften erstreckt. Zur Begründung führt sie aus:

Um sicherzustellen, dass die Beiträge für eine existenznotwendige Krankenversorgung auch bei Vorliegen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft berücksichtigt werden, ist der Sonderausgabenabzug auch hier vorzusehen. Dies gilt mit Blick auf die Entscheidung des BVerfG vom 13. Februar 2008 insbesondere, weil die eingetragenen Lebenspartner zu den mitversicherten Personen im Rahmen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gehören und sie gegenseitig zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet sind. Vor diesem Hintergrund sind die vom Steuerpflichtigen für eine Mitversicherung seines eingetragenen Lebenspartners gezahlten Versicherungsbeiträge in der gesetzlichen wie in der privaten Krankenversicherung abziehbar. Ohne eine Aufnahme der eingetragenen Lebenspartnerschaft in § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG müsste aus dem vom Steuerpflichtigen an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung geleisteten Beitrag der Beitragsanteil für den eingetragenen Lebenspartner herausgerechnet werden.

Damit wäre erstmals ein Schritt in Richtung einkommensteuerliche Gleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften getan.

Das passt nun dem CDU/CSU-dominierten Finanzausschuss des Bundesrats nicht. Aus dessen Sicht sind schwule Menschen keine Bürger und deshalb empfiehlt er dem Bundesrat, diese Gleichstellung wieder streichen zu lassen. Getreu dem Motto, wen Adenauer  (und andere zuvor) damals verfolgen und bestrafen ließ, den darf man heute  nicht steuerlich entlasten, erklären er erneut schwule Menschen, ihre Lebenspartner und Kinder zu Menschen zweiter Klasse:

Zwar gilt nach § 11 Absatz 1 LPartG der Lebenspartner als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Lebenspartnerschaft dem verfassungsrechtlichen Familienbegriff i. S. d. Artikel 6 Absatz 1 GG unterfällt. Dieser wird traditionell als umfassende Gemeinschaft von Eltern und Kindern verstanden. 

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