6 Feb 09

In großen Kaufhäusern und Einkaufszentren gibt es, zumindest hierzulande, Kundentoiletten. Hinein kommt man in diese Toiletten ganz einfach. Das Hinauskommen ist schon schwieriger. Man muss an der Toilettenfrau oder dem Toilettenmann vorbei und dabei so eine Art Wegezoll entrichten. Genau genommen muss man nichts entrichten, denn, so steht es meistens irgendwo geschrieben, die Toilettenbenutzung ist kostenfrei und ein eventuelles Trinkgeld kann man freiwillig geben. Versucht man sich allerdings ohne Trinkgeldabgabe an der für die Trinkgeldaufnahme in der Regel bereitgestellten Untertasse vorbeizustehlen, ist einem der stechend-strafende Blick der Toilettenfrau/des Toilettenmanns sicher.

Manchmal werden sogar durch unübersehbare, plakatgroße Schilder Empfehlungen für die Trinkgeldhöhe gegeben. Einmal pinkeln 50 Eurocent, 60 Eurocent oder sogar einen Euro soll man in das Tellerchen plumpsen lassen. Ich empfinde das als unverschämt – insbesondere wenn ich an den Reinigungszustand so manch einer Kaufhaustoilette denke. Sorry, nichts gegen watersports, aber nicht auf der Toilette vom Kaufhof in der Hohe Straße.

Was kommt da eigentlich an Trinkgeld zusammen? Lohnt sich das?

Und ob!

Im November 2007 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einen Fall verhandelt, in dem ein paar Zahlen genannt werden (2 U 26/08).

Der Kläger A ist ein Einzelunternehmer, der mit mehreren Arbeitnehmern überregional die Reinigung und Betreuung von Toilettenanlagen in privaten Gebäuden betreibt. Die Beklagte B betreibt in dem neben dem Hauptbahnhof (von Wiesbaden, wenn ich das Urteil richtig interpretiere) gelegenen, von ihr erworbenen Gebäude der ehemaligen Hauptpost ein Einkaufszentrum.

Im März 2007 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Reinigung und Kontrolle der Kundensanitäranlagen im Untergeschoss I und im 1. Obergeschoß des Gebäudes. A sollte während einer unbestimmten Laufzeit ab dem 21.03.2007 die sanitären Anlagen kontrollieren, reinigen und mit Toilettenpapier, Hygienebeuteln, Seife und Handtüchern versorgen.

Dafür zahlte der A (!) der Kaufhausbetreiberin B einen monatlichen Betrag von EUR 1000 zuzüglich Mehrwertsteuer. A wurde das Recht eingeräumt, in den für Kunden kostenlos benutzbaren Räumen Trinkgelder zu vereinnahmen.

Das heißt also, der A hatte nicht nur die Kosten für Personal und Verbrauchsmaterialien zu tragen, sondern musste auch noch der Betreiberin des Einkaufszentrums jeden Monat EUR 1000 (+ Umsatzsteuer) überweisen.

Als dem A der Vertrag gekündigt wurde, deshalb kam es überhaupt zu dem Rechtsstreit, beklagte er sich, dass ihm nun ein monatlicher Gewinn von mindestens EUR 1500 entgehe!

Demnach kommt da ein ganz hübsches Sümmchen an Trinkgeldern zusammen. Jedoch, und nur dann wird die Sache für den A interessant, dürfen die örtlich am Örtchen tätigen Toilettenmänner und -frauen die Trinkgelder nicht für sich behalten, sondern müssen sie dem A herausgeben, der wiederum einen Teil des Geldes an das Einkaufzentrum ‘abdrücken’ muss.

Der berühmte Toilettengroschen ist also alles andere als ein ‘Trinkgeld’, das dem Arbeitnehmer zugute kommt.

Die beschriebene Vertragsgestaltung ist vornehmlich bei ‘gut laufenden’ Kundentoiletten anzutreffen. Fallen die Toilettengroschen nicht ganz so häufig, sehen die Verträge in der Regel vor, dass die Kaufhausbetreiber von dem Toilettenunternehmer keine Zahlungen verlangen, er allerdings alle Kosten (Personal, Verbrauchsmaterial) zu tragen hat und dafür die Trinkgelder behalten darf. Diese Trinkgelder sind, jedenfalls nach gegenwärtiger Auffassung der Finanzrechtsprechung, umsatzsteuerpflichtig. Denn: Empfänger der Toilettenreinigungsleistungen seien die Vertragspartner des Antragstellers, also die Betreiber der Kaufhäuser, Einkaufzentren und Autobahnraststätten. Diese hätten den Toilettenreinigungsunternehmer mit einer Geschäftsbesorgung beauftragt. Unbeachtlich sei, aus welchen Motiven die Toilettennutzer die Toilettengroschen hingegeben hätten und ob sie diese den Mitarbeitern hätten zuwenden wollen. Denn Empfänger der Leistungen des Toilettenreinigungsunternehmers im umsatzsteuerlichen Sinne seien nicht die Toilettennutzer, sondern die Betreiber der Kaufhäuser, Einkaufszentren und Autobahnraststätten. Als Entgelt für die Reinigungsleistung des Reinigungsunternehmers ist danach der Wert der ihm eingeräumten Möglichkeit, die freiwilligen Zahlungen der Toilettennutzer zu vereinnahmen, anzusetzen. Dieser Wert entspricht den tatsächlichen Zahlungen der Toilettennutzer.

Das heißt in diesen Fällen: Von den 50 Eurocent, die man auf einer Autobahnraststätte in das Tellerchen der Toilettenfrau oder  des Toilettenmannes wirft, erhält das zuständige Finanzamt knapp 8 Eurocent.

Noch ein paar Sätze zu dem Unterschied zu dem Trinkgeld, das man zum Beispiel dem Servicepersonal in einem Restaurant gibt: Das Personal im Restaurant leistet etwas für den Gast ganz persönlich, der Gast ist Empfänger der Leistung. Das Personal wird zwar von dem Restaurantbetreiber dafür bezahlt, dass es dem Gast das Essen an den Tisch bringt. Aber die Art von Weise, wie es das macht (aufmerksam, höflich,…) honoriert der Gast mit einem Trinkgeld, das er unmittelbar dieser einen Servicekraft, die sich persönlich um ihn sorgt, zuwenden möchte. Eine Toilettenfrau/ein Toilettenmann tut nichts für den Kunden. Sie/er sorgt dafür, dass das Kaufhaus oder die Autobahnraststätte eine einigermaßen benutzbare Toilettenanlage präsentieren kann, nicht anders wie eine Reinigungskraft nach Geschäftsschluss mit dem Staubsauger oder dem Wischmop dafür sorgt, dass die Geschäftsräume am nächsten Tag in akzeptabler Weise den Kunden präsentiert werden können. Der Kunde ist nicht Empfänger der Leistung. Genauso wenig wie ich Empfänger der Leistung der Reinigungskraft bin, die jeden Tag in meinem Büro den Papierkorb leert und den Staub anders verteilt. Sie sorgt sich nicht um mich, sie sorgt dafür, dass mein Dienstherr mir ein halbwegs annehmbares Büro zur Verfügung stellen kann. Ich komme nicht auf den Gedanken, ihr ein Trinkgeld zu geben.

Die am Ort des Geschehens tätigen Toilettenfrauen und Toilettenmänner sind ganz ‘normale’ Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Toilettenreinigungsunternehmers im Rahmen der heute üblichen und zulässigen Beschäftigungsmodelle.

Ob Dieter Hopp das alles so durchschaut hat?

Trinkgeld hat einen außergewöhnlichen Stellenwert im Leben des 68-jährigen SAP-Mitgründers: “Manche sagen mir auch, dass ich bescheuert bin, soviel zu geben. Aber hier geht es um Menschenwürde”, sagte Hopp “Bunte”. Hinterher ärgere er sich dann sogar, dass er nicht mehr als 20 oder 50 Euro spendiert habe. “Das sind Menschen in Not, die dort sitzen.”

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