29 Oct 08

Der Bundesfinanzhof hat am 11.09.2008 entschieden, dass Abgeordnete bessere Menschen sind und ihnen deshalb ein erheblicher Teil ihres Einkommens steuerfrei belassen werden darf. Diese Entscheidung wurde von der Politik, die das dazugehörige Gesetz gemacht hat, bejubelt. Volker Beck zum Beispiel erklärte für Die Grünen:

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) stärkt das freie Mandat der Bundestagsabgeordneten. Zu Recht hat der BFH die gegen die Pauschale vorgebrachten Einwände mit dem Hinweis auf die verfassungsrechtlichen, aber auch tatsächlichen Besonderheiten der Tätigkeit von Bundestagsabgeordneten abgelehnt. Durch die Pauschale wird letztlich vermieden, dass Verwaltungsbeamte den Abgeordneten bei der Ausübung ihres Mandates hineinreden.

Die Kostenpauschale ist kein verschleiertes Zusatzeinkommen oder Privileg. Sie dient der Vereinfachung und trägt dem Umstand Rechnung, dass die von der Pauschalierung erfassten anfallenden Aufwendungen bei der politischen Arbeit der Abgeordneten in unterschiedlichster Weise anfallen.

Mit der Entscheidung vom 11.09.2008 stellt sich der Bundesfinanzhof auf die Seite der Befürworter eines diskriminierenden Privilegienunrechtes (Tipke, FR 2006, 949) und Volker Beck lässt in seiner Pressemitteilung durchblicken, dass er der Ansicht ist, alle Menschen hätten sich durch Verwaltungsbeamte in ihre Berufsausübung und private Lebensgestaltung hineinreden zu lassen, nur Abgeordnete nicht. Warum? Offensichtlich sind Abgeordnete etwas Besseres.

Üblicherweise hat jeder Steuerzahler dem Finanzamt seine Einnahmen offen zu legen und seine Werbungskosten oder Betriebsausgaben und sonstigen steuermindernden Aufwendungen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Für verschiedene Kosten gibt es Pauschbeträge von ein paar hundert Euro, die angesetzt werden können, wenn keine höheren Aufwendungen nachweisbar sind. Für einen bedeutsamen Teil der Aufwendungen, wie zum Beispiel Fahrtkosten oder Aufwendungen für Arbeitszimmer, sind in den Steuergesetzen Höchstbeträge vorgesehen oder der Abzug der Aufwendungen wird vollständig versagt.

Bei den Abgeordneten läuft das anders. Auf der Einnahmenseite finden wir (ohne Zuschüsse zu Krankheitskosten, Alterversorgung und so weiter und so fort):

  • Abgeordnetenentschädigung: EUR 88.068 pa.
  • Amtsausstattung: Kostenloses eingerichtetes Büro (Möblierung und Kommunikationsgeräte) in Berlin, mindestens  54 qm groß. Kostenlose Diestfahrzeugbenutzung in Berlin, Freifahrkarte für die Bahn und Erstattung von  Inlandsflugkosten.
  • Übernahme der Kosten für Mitarbeiter iHv EUR 171.744 pa durch den Bund.

Und an dieser Stelle stellt sich schon die Frage, welche weiteren nennenswerten Kosten einem Abgeordneten durch die Ausübung seines Bundestagsmandats enstehen können. Offenbar entstehen weitere Kosten, denn die Abgeordneten erhalten

  • EUR 45.384 pa als Kostenpauschale überwiesen.

Um dieses Kostenpauschale dreht sich der Streit. Denn diese Pauschale wird steuerfrei gezahlt! Da, wo jeder andere seine Kosten nachweisen muss, erhalten die Abgeordneten einfach gut EUR 45.000 überwiesen. Ein Finanzrichter aus dem Münsterland empfand diese Regelung als ungerecht, und beantragte, wenn ihm schon nicht sein Arbeitslohn steuerfrei gezahlt würde, beim Finanzamt, ihm pauschal Werbungskosten in Höhe der steuerfreien Kostenpauschale für Abgeordnete zu berücksichtigen. Nur so könne er, da er keinen Einfluss auf die Bezüge der Abgeordneten habe, eine Gleichbehandlung erreichen.

Das Finanzamt und das Finanzgericht in Münster lehnten ab. Der Bundesfinanzhof musste entscheiden. Der Bundesfinanzhof befand nun in seinem Urteil vom 11.09.2008, dass der Richter keinen Anspruch auf die Kostenpauschale habe, da er kein Abgeordneter sei, und ob die Zahlung der Kostenpauschale an Abgeordnete verfassungsgemäß sei, sei entscheidungsunerheblich, weil der Richter selbst aus einer Verfassungswidrigkeit der Kostenpauschale für sich nichts herleiten könne. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht lehnt der Bundesfinanzhof mit der Begründung ab, es sei unwahrscheinlich, dass das Bundesverfassungsgericht die den Abgeordneten vorbehaltene Steuerfreiheit für mehr als einem Drittel ihres Einkommens auf andere Steuerzahler ausdehnen oder dem Gesetzgeber eine Neuregelung aufgeben würde.

Mit diesem “Kunstgriff” kann jede missliebige Rechtsfrage abgeblockt werden; sie muss nur im Verfassungsrang so immanent sein, dass man sich nicht vorstellen kann, dass die Begünstigung auf einen anderen Personenkreis ausgeweitet werden kann (Schneider, BB 43/2008, M 1). Warum der Gleichbehandlungsgrundsatz für Abgeordnete nicht gilt, begründet der Bundesfinanzhof nicht. Ausserdem bleibt auch nach diesem Urteil völlig unklar, warum ein Abgeordneter ein besseres steuerliches Leben führen kann, als ‘normale’ Steuerzahler; Steuerzahler, denen von den Abgeordneten mit immer neuen und immer sinnloseren Gesetzen immer weitere Nachweispflichten auferlegt werden und deren Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug immer weiter eingeschränkt wird.

Wenn nun Volker Beck von einer Vereinfachung spricht, meint er damit womöglich, dass es für einen Abgeordneten sehr einfach ist, zum Beispiel sein Wahlkreisbüro mit dem örtlichen Parteibüro räumlich zu verbinden. Wer kontrolliert, dass hier keine unangemessene Miete gezahlt wird und so eine versteckte Parteienfinanzierung stattfindet? Die bösen Verwaltungsbeamten dürfen kein Licht ins Dunkel bringen.

Es ist unwahrscheinlich, dass einem Abgeordneten neben den gesondert vergüteten Kosten weitere mandatsbezogene Kosten  in Höhe von EUR 45.834 pa entstehen. Wer kontrolliert, dass die nicht verbrauchten Teile der Kostenpauschale nicht für die sogenannten Fraktionsbeiträge verwendet werden? Die Franktionsbeiträge sind als Parteispenden steuerlich begünstigt und es würde zu einer Doppelbegünstigung kommen. Eine schöne Vereinfachung ist das!

Die Argumentation des Bundesfinanzhofs, um die Benachteiligung des hier klagenden Richters (der nur stellvertretend für alle anderen Steuerzahler steht) zu rechtfertigen, mündet in einer diskriminierenden Grundhaltung, die Schneider (oben zitiert) treffend auf den Punkt bringt, wenn er meint, man müsse sich einfach nur nicht vorstellen können, eine Begünstigung auf einen anderen Personenkreis übertragen zu können. Es kommt nur auf das ’sich nicht vorstellen können’, oder, vielleicht mehr noch, auf ‘das sich nicht vorstellen wollen’ an. Die gleiche Argumentation ziehen die deutschen Gerichte an, wenn es darum geht, gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften die Gleichbehandlung mit  verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaften vorzuenthalten. Auch insoweit können oder wollen sich die Gerichte nicht vorstellen, gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften die gleichen Begünstigungen zu gewähren, wie verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaften. Wenn es um die Pflichten geht, ist dieses Vorstellungsvermögen allerdings sehr wohl vorhanden.

Es ist erstaunlich, dass ausgerechnet Volker Beck diesem diskriminierenden Urteil des Bundesfinanzhofs beispringt.

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