Die Deutsche AIDS-Hilfe e. V. (DAH) ist in den vergangenen Monaten von verschiedenen Bloggern und in Veröffentlichungen regionaler AIDS-Hilfen kritisiert worden. Im Wesentlichen wird ihr vorgehalten, sie habe auf die EKAF-Veröffentlichung (Ansteckungsrisiko unter HAART) vom Januar diesen Jahres nicht rechtzeitig und nicht angemessen reagiert und es wurde der Vorwurf erhoben, die DAH vertrete die Interessen HIVpostiver Menschen nicht in ausreichendem Maße.
Die DAH schreibt von sich selbst:
Die DAH soll für ihre Zielgruppen und Mitglieder zur einflussreichsten und wichtigsten Interessenvertretung werden. Innerhalb der Sozial- und Gesundheitsverbände beansprucht die DAH die Kompetenz, für ihre Zielgruppen zu sprechen und zu handeln. Darüber hinaus wird die DAH auch international Verantwortung übernehmen.
Dieser Monopolanspruch liest sich wie eine Drohung. Die angestrebte Dominanz in der Interessenvertretung wäre nur dann, und auch nur unter Hintanstellung weiterer Bedenken gegen einen derart monströsen Alleinvertretungsanspruch, hinnehmbar, wenn die DAH eine unabhängige Vertretung ihrer Zielgruppen, die im übrigen nicht genau umrissen werden, garantieren könnte.
Der Jahresbericht 2006, neueres Zahlenmaterial ist jetzt, Mitte August 2008 (!), nicht zugänglich, offenbart jedoch, dass die DAH ein höchstabhängiger Verein ist, der sich zudem durch Satzungstricks einem vertrauensbildenden Monitoring entzieht.
Aus dem Jahresbericht 2006:
Die Einnahmen in Höhe von EUR 4.563.057 setzen sich zusammen aus
-
Zuwendungen durch die Bundesregierung und die EU iHv EUR 3.681.306 (= 80,68 %)
-
Mitgliedbeiträgen iHv EUR 99.575 (= 2,18 %)
-
Spenden sowie Nachlässe und Erbschaften iHv EUR 223.861 (= 4,91 %)
-
Einnahmen aus der Verwaltung des Vereinsvermögens iHv EUR 168.740 (= 3,7 %)
-
andere Einnahmen (aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, zugewiesenen Geldbußen, ua) iHv EUR 389.575 (= 8,54 %).
Dem stehen Ausgaben in Höhe von EUR 5.017.829 gegenüber für
-
öffentlich geförderte Projekte der Bundesregierung und der EU iHv EUR 3.734.764 (= 74,43 %)
-
Vereinsaufwand iHv EUR 988.703 (= 19,7 %)
-
den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb iHv EUR 127.694 (= 2,54 %)
-
andere Ausgaben iHv EUR 166.668 (= 3,32 %).
Für 2006 hat sich damit eine Unterdeckung iHv EUR 454.772 ergeben.
Schon auf den ersten Blick fällt auf, das mehr als 3/4 des Haushaltsvolumens auf die Entgegennahme und Verausgabung öffentlicher Gelder entfällt. Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder und der Fördermitglieder machen hingegen nur 2,18 % der Einnahmen aus.
Es dürfte davon auszugehen sein, dass die auf der Ausgabenseite für öffentlich geförderten Projekte ausgewiesen Mittel iHv rund EUR 3,7 Mio zweckgebunden zu verwenden sind und damit schon für eine “Interessenvertretung” der Zielgruppen nicht zur Verfügung stehen, es sei denn, man versteht die Bundesregierung und die EU als Zielgruppe des Vereins.
Von den dann verbleibenden verausgabten Beträgen iHv EUR 1.283.065 entfallen EUR 988.703, das sind rund 77 % (!) auf sogenannten Vereinsaufwand. Da die Aufwendungen für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und für die Projektarbeit an anderer Stelle ausgewiesen werden, stellt sich die Frage, welchen Aufwand der Verein betreibt, der immerhin ein Fünftel des gesamten Haushalsvolumens für sich beansprucht.
Ein Blick auf das Organigramm der Vereinsverwaltung offenbart einen Verwaltungswust, mit dem selbst mittelgroße Behörden und Ministerien kaum mithalten können.
Der Verein gönnt sich neben Vorstand, Bundesgeschäftsführung, fünf Abteilungsleitern und einem Projektmanagement eine Vielzahl von Fach- und Sachbereichen, jedoch, und das fällt auf, keine Innenrevision und kein internes Controlling. Es wäre ja schön, wenn mal jemand professionell nachschauen würde, ob die EUR 4,5 Mio Einnahmen (zuzüglich rund EUR 450.000 Kreditaufnahme oder Entnahme aus dem Vereinsvermögen zum Ausgleich der Unterdeckung) entsprechend den gesetzlichen und satzungsmäßigen Regelungen und der Zweckbestimmung nach verwendet wurden. Was in einem Schützenverein die ehrenamtlichen Rechungsprüfer nach Feierabend beim Bier am Vereinsstammtisch erledigen können, kann bei einem Haushaltsvolumen von rund EUR 5 Mio nicht mehr einfach so nebenher erledigt werden.
Das Organigramm deutet auch auf eine Vielzahl von Zuständigkeitsüberscheidungen, die üblicherweise ein gewisses Kompetenzgerangel hervorbringen, hin. So wird beispielsweise dreimal der Sachbereich ‘Medien’ außerhalb der Abteilung ‘Kommunikation’ ausgewiesen.
Die kopflastige Struktur der Vereinsverwaltung setzt sich in der Ausgestaltung der Satzung fort.
Ordentliche Mitglieder der DAH können juristische Personen, also zum Beispiel Vereine, werden. Gemeint sind damit in erster Linie wohl die örtlichen AIDS-Hilfen, die durch ihre Geschäftsführer oder Vorstände vertreten werden, nicht aber durch die Vereinsmitglieder.
Normal sterbliche Menschen können eine Fördermitgliedschaft bei der DAH beantragen. Die Fördermitgliedschaft eröffnet ein Rede- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung, jedoch kein Stimmrecht. Stimmrecht haben nur die ordentlichen Mitglieder, sprich: die Funktionäre der örtlichen AIDS-Hilfen.
Der Mitgliedsbeitrag der Fördermitglieder wird allein vom Vorstand festgesetzt. Zwar handelt es sich zur Zeit um geringe Jahresbeträge (je nach Einkommenshöhe EUR 30 oder EUR 65), jedoch hat der Vorstand hier die Möglichkeit, über die Beitragspolitik ohne Mitwirkung der Vereinsmitglieder Einfluss auf den Bestand der Fördermitglieder zu nehmen. Will heißen: Über eine kräftige Beitragserhöhung kann der Vorstand die offenbar ohnehin als lästig empfundenen Fördermitglieder hinausdrängen.
Die ordentlichen Mitglieder (AIDS-Hilfen) haben übrigens nicht einmal ein gleiches Stimmrecht. Die Stimmenzahl je Mitgliedsverein richtet sich nach der von dem jeweiligen Verein gezahlten Beiträge an die DAH.
Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Und nun gibt es in der DAH-Satzung ein wohl einmaliges Phänomen: Laut der mir vorliegenden Satzung soll der Vorstand aus fünf Personen bestehen (§ 12 (1) der Satzung). Tatsächlich kann ich gegenwärtig nur drei Personen als Vorstandsmitglieder ermitteln. In § 12 (4) der Satzung heißt es nun:
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtstätigkeit aus, ist der Vorstand berechtigt, sich um höchstens zwei Mitglieder zu ergänzen.
Würden also zwei der Vorstandsmitglieder ausscheiden, könnte das verbleibende dritte Vorstandsmitglied nach belieben zwei neue Vorstandmitglieder mit Amtszeit mindestens bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen. Sogar Schützenvereinssatzungen sind weniger demokratiefeindlich.
Darüber hinaus ist dieser Absatz der Satzung missverständlich formuliert. Nach seinem Wortlaut könnten bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds die verbleibenden Mitglieder zwei neue Vorstandsmitglieder bestellen und bei Ausscheiden eines weiteren Vorstandsmitglieds wiederum zwei neue Mitglieder berufen, bis die Anzahl von fünf Vorstandsmitgliedern erreicht ist.
Der Vorstand kann bis zu vier Geschäftsführer berufen. Die Geschäftsführung ist alleinvertretungsberechtigt und nur gegenüber dem Vorstand, nicht aber gegenüber der Mitgliederversammlung, berichtspflichtig.
Ein gewisses, gleichwohl ungenügendes Maß an Aufsicht über den Vorstand wird durch den Delegiertenrat erreicht. In der Satzung heißt es
Der Delegiertenrat unterstützt und beaufsichtigt den Vorstand.
Der Delegiertenrat setzt sich zusammen aus Vertretern des Landesverbände (der Begriff Landesverband ist an anderer Stelle der Satzung definiert), der ordentlichen Mitglieder, bis zu drei Einzelpersonen und
neun VertreterInnen aus Netzwerken und kooperierenden Gruppen.
Zu diesen VertreterInnen heißt es weiter: “Das Auswahlverfahren zur Berufung der Delegierten wird in der Anlage zur Geschäftsordnung des Verbands geregelt. Die Berufung erfolgt durch den Delegiertenrat.” Mir erschließt sich beim besten Willen nicht, welcher ‘Verband’ hier gemeint sein könnte. Vermutlich ist diese Satzungsbestimmung schon aus tatsächlichen Gründen nicht durchführbar.
Wie nun die “Beaufsichtigung des Vorstands” vonstatten gehen soll, lässt die Satzung offen. Es hätte aber in der Satzung geregelt werden müssen, da Vereinsorgane ihre Befugnisse gegenüber anderen Vereinsorganen nicht ohne Satzungsbestimmung oder -ermächtigung regeln und ausüben können.
Obschon die Mitgliederversammlung den Vorstand entlasten soll, hat sie keine Kontrollmöglichkeiten. Sie ist zwar für die Wahl von zwei Rechnungsprüfern zuständig; Aufgabe dieser Rechnungsprüfunger ist aber nur die klassische Nachprüfung der Rechnung auf rechnerische Richtigkeit und Vollständigkeit der Belege. Eine inhaltliche Prüfung der Ausgaben auf ihre Vereinbarkeit mit Gesetz, Satzung und Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Delegiertenrats, eine Zweckmäßigkeits- und Erforderlichkeitsprüfung ist nicht vorgesehen.
Um zur Überschrift dieses Post zurückzukehren:
Die Deutsche AIDS-Hilfe e. V. ist alles andere als unabhängig. Allein ein Blick auf die Einnahmen- und Ausgabenrechnung zeigt, dass die wirtschafliche Existenz der DAH nahezu vollständig von den Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln abhängt. Allein von den paar Euro Mitgliedsbeiträgen und Spenden könnte sich die DAH nicht am Leben halten. Nun ist in diesem Bereich nicht nur der Einfluss des Bundes auf die Mittelverwendung zu sehen, es sind auch der Verwaltungsapparat und die Arbeitsplätze bei der DAH, deren Fortbestand letztlich vom Wohlwollen des Bundes abhängig ist. Verkürzt betrachtet sind die Beschäftigten der DAH Arbeitnehmer des Bundes. Und im Allgemeinen vertreten Arbeitnehmer die Interessen ihres Arbeitgebers, und nicht die der Kunden oder einer ‘Zielgruppe’, wenn sie nicht einen Rauswurf riskieren können und wollen.
Die DAH ist aber auch, die merkwürdige interne Organisation zeigt es, von wenigen Personen innerhalb der DAH und möglicherweise von einigen wenigen Funktionären ’starker’ Mitgliedsvereine abhängig. Ein echter Meinungsbildungs- und -durchsetzungsprozess von unten nach oben ist nicht vorgesehen. Wenn aber eine Organisation für sich in Anspruch nimmt, für ihre Zielgruppen zur einflussreichsten und wichtigsten Interessenvertretung werden zu wollen, und die Kompetenz beansprucht, für ihre Zielgruppen zu sprechen und zu handeln, dann sollte die Organisation allenfalls von diesen Zielgruppen abhängig sein. Davon ist die DAH aber weit entfernt.
Related posts
Filed under: Miscellaneous
Trackback Uri



Commentaries