Ondamaris hat auf seinem Blog eine Diskussion über ein Urteil des höchsten Gerichts der Schweiz vom 13.06.2008 ‘angezettelt‘:
Das Bundesgericht der Schweiz (das höchste Schweizer Gericht) hat am 13. Juni ein bemerkenswertes Urteil gesprochen: ein Mann soll seine Partnerin fahrlässig mit HIV angesteckt haben. Der Mann wusste nicht von seiner HIV-Infektion – es habe aber konkrete Anzeichen für die eigene Infektion gegeben, so das Bundesgericht, deswegen ‘fahrlässiges Verhalten’.
In einer Bewertung des Urteils hatte ich mich dort wie folgt geäußert:
Vorbehaltlich des genauen Urteilsstudiums ändert sich für HIVpositive Menschen, die um ihren Serostatus wissen, nichts. Wohl aber für alle anderen:
“Massgebend bleibt somit, ob der Risikostifter zur Zeit der Tat konkrete Anhaltspunkte für die eigene HIV-Infektion hat, was aufgrund der jeweiligen Umstände im Einzelfall zu beurteilen ist. Als Anhaltspunkt gilt grundsätzlich jeder erkannte bzw. bewusst erlebte Risikokontakt in der Vergangenheit, etwa ungeschützte Intimkontakte mit einer Person, deren sexuelles Vorleben er nicht kennt. Bei Vorliegen solcher Verdachtsmomente ist der Risikostifter gehalten, auf ungeschützten Geschlechtsverkehr solange zu verzichten, wie er die eigene HIV-Infektion nicht mit hinreichender Sicherheit ausschliessen kann. Wer trotz Kenntnis der Möglichkeit seiner HIV-Infektion in Missachtung der Safer-Sex-Regeln weiterhin ungeschützt verkehrt, handelt pflichtwidrig und schafft eine objektiv erhöhte Gefahr für die Rechtsgüter seiner Sexualpartner, die das erlaubte Risiko übersteigt.”
Wie Michèle schon schrieb, heißt das nichts anderes, als dass ohne negativen HIV-Test nicht mehr ohne Gummi gefickt werden darf. Abenteuerlich!
Nach gründlichem Lesen des Urteils ist mein Mütchen abgekühlt und ich wage die Behauptung, dass das Urteil, anders als noch in meinem Kommentar vertreten, keine über den entschiedenen Einzelfall hinaus gehende Bedeutung hat. Ich führe das, um den Rahmen der dortigen Diskussion nicht zu sprengen, hier in einem eigenen Post aus:
Das Gericht stellt unter 8.1 der Urteilsgründe hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflichten von Menschen die mit nicht nur einem anderen Menschen sexuell aktiv sind (vgl die von mir unter oben zitierte Textpassage aus der Urteilsbegründung). Ich hatte diesen Teil der Begründung zunächst überbewertet. Jedoch hat das Gericht auch geprüft, ob das Verhalten des A (des ‘Täters’) aufgrund des Verhaltens der X (‘des Opfers’) in einem anderen Licht erscheint. Es legt dabei für die X den gleichen Maßstab an, wie für den A und sieht zunächst Beide gleichermaßen in der Verantwortung. Der Sachverhalt, das Gericht nimmt auf den uns nicht bekannten Akteninhalt Bezug, scheint sich den Richtern so darzustellen, als habe A die X in Sicherheit gewiegt. Erst aufgrund dessen nimmt das Gericht eine Verantwortungsverlagerung auf A vor. Es hätte auch anders ausgehen können. Da A aber sein Verhalten selbst als ‘Kamikaze’ bezeichnet hat, kann ich es den Richtern nicht verdenken, dass sie in A eine rücksichtslose Person mit ebenso rücksichtslosem wie fahrlässigem Verhalten erblickt haben.
Das ist eine klassische Einzelfallentscheidung, denn zum Grundsätzlichen führt das Gericht aus:
“Wer sich auf ungeschützte sexuelle Kontakte einlässt, ohne dass er frühere Risikokontakte und damit die Möglichkeit einer HIV-Infektion seines Partners ausschließen kann, setzt sich selbst einer Gefährdung für seine Rechtsgüter aus. Die Zurechnung des Verletzungserfolgs scheitert daher in der Regel an der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Opfers, wenn sich das Risiko der HIV-Übertragung realisiert.” [9.3 der Urteilsgründe.]
Das bedeutet nichts anderes, als das jeder selbst für die Folgen seines Tuns verantwortlich ist, solange er weiß, worauf er sich einlässt.
Hätte also der A die X in die Lage versetzt, das Risiko einer HIV-Infektion des A zu überblicken und damit das eigene Ansteckungsrisiko einzuschätzen, wäre A nicht wegen Körperverletzung verurteilt worden (wohl aber wegen fahrlässigen Verbreitens menschlicher Krankheiten).
An seiner Rechtsprechung in Bezug auf (bekannt) HIVpositive Menschen ändert das Gericht nichts:
Nach der Rechtsprechung gilt der ungeschützte Sexualkontakt einer HIV-infizierten Person mit einem freiverantwortlich handelnden, informierten Partner als Mitwirkung an einer Selbstgefährdung und nicht als einverständliche Fremdgefährdung. Der entscheidende Gesichtspunkt ist, dass bei Sexualkontakten die Herrschaft über das Gefährdungsgeschehen grundsätzlich beiden Beteiligten zukommt. Sie haben es jederzeit in der Hand, noch rechtzeitig abzubrechen oder aber ein Kondom zu benützen bzw. darauf zu beharren, dass der Partner dieses verwendet (BGE 131 IV 1 E. 3.4 S. 10). Im genannten Entscheid hat das Bundesgericht eine straflose Mitwirkung an einer Selbstgefährdung bejaht, weil das Opfer ab einem bestimmten Zeitpunkt wusste, dass sein Partner HIV-infiziert war, und sich dennoch freiverantwortlich auf ungeschützte sexuelle Kontakte mit ihm einließ. [9.2 der Urteilsgründe.]
Leider bleibt es auch bei folgendem:
Zu verneinen war dagegen eine Straffreistellung in Bezug auf den Tatbestand des Verbreitens menschlicher Krankheiten (Art. 231 StGB). Bei Delikten der Gemeingefährdung, die sich ausschliesslich gegen öffentliche Interessen richten, kann es auf die Haltung oder das Wissen des zunächst Betroffenen nicht ankommen (BGE 131 IV 1 E. 4, mit Hinweisen).
Hier wäre, wenn ich das schweizerische Recht richtig verstehe, der Ansatzpunkt für die EKAF-Verlautbarung, denn HIV-positive Menschen, die um ihre Infektion wissen und sich in einer erfolgreichen Therapie befinden, sind kein Gefährdung für die Allgemeinheit.
Hervorzuheben ist, und es zeigt, dass das Gericht doch nicht so lebensfremd ist, wie ich zunächst annahm, dass in dem Urteil keine Verbindung zwischen dem in dem für meinen Kommentar verwendeten Zitat beschriebenen Gefährdungsverhalten und dem früheren Urteil zur Gemeingefährdung hergestellt wird. Missachtung der Safer-Sex-Regeln ist nicht gleich Gemeingefährlichkeit.
Zum Strafmaß und dem Schadenersatz hat das Schweizerische Bundesgericht sich nicht geäußert, sondern die Sache an das Instanzengericht zurückverwiesen.
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