23 Jul 08

Das Bundesverfassungsgericht, diesmal der 1. Senat, auf dem so viele Hoffnungen ruhen, hat sich in einem heute veröffentlichten Beschluss vom 27.05.2008 mit Fragen der gleichgeschlechtlichen Ehe befasst.

Folgender Sachverhalt war zu beurteilen:

Der 1929 geborene Antragsteller ist seit 1952 verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Schon seit langem fühlt sich der Antragsteller dem weiblichen Geschlecht zugehörig. Aufgrund gerichtlicher Entscheidung nach § 1 TSG (Transsexuellengesetz) führt er seit dem Jahre 2001 einen weiblichen Vornamen. Im Jahre 2002 unterzog er sich einer geschlechtsumwandelnden Operation und beantragte danach zunächst, gemäß § 8 I und § 9 TSG vorab festzustellen, dass seinem Antrag auf Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht nur deshalb nicht entsprochen werden könne, weil er verheiratet sei. Dies stellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 30.06.2003 fest.

Sodann hat der Antragsteller beantragt, gemäß § 8 I TSG festzustellen, dass er als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen sei.

Das Amtsgericht Schöneberg hat daraufhin mit Beschluss vom 08.08.2005 das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob § 8 I 2 TSG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

§ 8 Abs I hat folgenden Wortlaut:

Voraussetzungen

(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, dass sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie
1. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,
2. nicht verheiratet ist,
3. dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
4. sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.

Das heißt, der Antragsteller hätte, um eine rechtliche Anerkennung als Frau zu erreichen, sich von seiner Frau scheiden lassen müssen.

Während des Verfassungsgerichtsverfahren ist es zu einigen geistigen Perversionen gekommen.

Zunächst ist da das Bundesinnenministerium (Schäuble, CDU), das da meint:

Es liege ein öffentliches Interesse vor, gleichgeschlechtliche Ehen zu verhindern.

Ich bin auch Öffentlichkeit, und es ist nicht mein Interesse, gleichgeschlechtliche Ehen zu verhindern!

Außerdem: Der Antragsteller in dem Verfahren ist bereits eine Frau (richtig wäre es deshalb, von einer Antragstellerin zu sprechen). Da sind also bereits zwei Frauen miteinander verheiratet. Es fehlt einfach nur ein Blatt Papier, auf dem mit Siegel und Unterschrift, alles andere zählt in Deutschland ja nicht, steht, dass die Frau wirklich eine Frau ist.

Und dann ein schwer erträglicher Ausfall der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung:

Die seit einiger Zeit bestehende Möglichkeit, sich scheiden zu lassen und eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, werde von den Ehepaaren nicht als Lösung des Problems empfunden, weil [...] die Lebenspartnerschaft mit dem „Label“ der Homosexualität verbunden sei, sie aber ihre Beziehung nicht als gleichgeschlechtlich empfinden würden.

Homosexualität ist nur ein Makel in den Augen der Knallköpfe, die in der Homosexualität einen Makel sehen wollen!

Das Verfassungericht verkündete:

Das Transsexuellengesetz ist mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit es in § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG für die gerichtliche Feststellung der anderen als der im Geburtseintrag angegebenen Geschlechtszugehörigkeit verlangt, dass ein antragstellender Transsexueller, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 TSG erfüllt, sich einem seine äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat und dauernd fortpflanzungsunfähig ist, darüber hinaus unverheiratet sein muss, und das Gesetz einem verheirateten Transsexuellen keine Möglichkeit eröffnet, die rechtliche Anerkennung seiner Geschlechtsänderung ohne Beendigung seiner rechtlich gesicherten Partnerschaft zu erlangen.

So weit so gut. Vorübergehend!

Das Gericht erkennt, dass die geschlechtliche Identität etwas mit Menschenwürde zu tun hat

[...] Auf diese Weise wollte der Gesetzgeber das Bestehen von Ehen ausschließen, bei denen die Ehegatten auch rechtlich dem gleichen Geschlecht zugeordnet sind. Als Beschränkung des in den intimsten Bereich der Persönlichkeit hineinreichenden Rechts auf Anerkennung der selbstbestimmten geschlechtlichen Identität, das sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG herleitet und damit in der Menschenwürde wurzelt, ist sie nur zulässig, wenn sie durch ein legitimes Ziel getragen und in der Ausgestaltung verhältnismäßig ist.

und folgert daraus

Die Vorenthaltung der rechtlichen Zuordnung zum empfundenen und gewandelten Geschlecht, die verheirateten Transsexuellen durch § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG widerfährt, ist nicht gerechtfertigt. Die Norm ist verfassungswidrig, weil sie einem Transsexuellen nicht die Möglichkeit einräumt, die rechtliche Anerkennung seiner neuen Geschlechtszugehörigkeit zu erhalten, ohne dass seine rechtlich gesicherte Partnerschaft ein Ende findet.

Doch dann kommen die Tiefschläge:

Zum Gehalt der Ehe, wie er sich ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels und der damit einhergehenden Änderungen ihrer rechtlichen Gestaltung bewahrt und durch das Grundgesetz seine Prägung bekommen hat, gehört, dass sie die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist, begründet auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates. Vor diesem Hintergrund ist es ein legitimes Anliegen, wenn der Gesetzgeber mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG verhindern will, dass durch die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsänderung eines verheirateten Transsexuellen Ehen entstehen, in denen die Ehegatten auch rechtlich dem gleichen Geschlecht zugehören.

Die Regelung ist auch geeignet und erforderlich, um zu verhindern, dass es Ehen gibt, in denen die Ehegatten personenstandsrechtlich dem gleichen Geschlecht zugeordnet sind und hierdurch der falsche Eindruck erweckt wird, auch gleichgeschlechtliche Paare könnten die Ehe eingehen.

Das gesetzgeberische Anliegen, das Rechtsinstitut der Ehe, die unter dem besonderen Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG steht, als Form des rechtlich abgesicherten Zusammenlebens ausschließlich Mann und Frau, also Partnern verschiedenen Geschlechts, vorzubehalten, ist von hohem Gewicht.

Auch im zu entscheidenden Fall ist das Fortbestehen der Ehe nicht zwingend.

und

bleibt es doch ein berechtigtes Bestreben des Gesetzgebers, am Strukturmerkmal der Ehe als einer Vereinigung von Mann und Frau festzuhalten.
Auch wenn der Gesetzgeber [...] den Anschein gleichgeschlechtlicher Ehen hinnimmt, verliert damit sein Anliegen nicht an Gewicht, jedenfalls keine Ehe zuzulassen, in der auch personenstandsrechtlich feststeht, dass in ihr zwei gleichgeschlechtliche Partner miteinander verbunden sind.

In der für diesen Fall entscheidenden Güterabwegung macht der Senat deutlich, dass er von der bisherigen Haltung,  Ehe = Mann + Frau, nicht abzuweichen gedenkt:

Diese Interessen, die hinsichtlich des ehelichen Schutzes widerstreiten, unterfallen dem Schutz desselben Grundrechts. Art. 6 Abs. 1 GG schützt sowohl die Ehe als Rechtsinstitut, zu deren Gehalt gehört, dass sie Mann und Frau zu einer Lebensgemeinschaft vereint, als auch geschlossene Ehen sowie die Ehegatten in der Freiheit der Gestaltung ihres Ehelebens und in dem Interesse auf den Bestand ihrer Ehe. Die Ehe als Institut in ihrer tradierten Gestalt erhalten zu wollen und sie deshalb nur verschiedengeschlechtlichen Paaren vorzubehalten, ist nicht mehr oder minder von Gewicht wie der Schutz des Vertrauens eines Paares, mit der Ehe eine Verantwortungsgemeinschaft eingegangen zu sein, die auf Dauer trägt und nicht vom Staat gegen den Willen der Ehegatten aufgelöst werden soll. Das gesetzgeberische Interesse am Erhalt des Instituts der Ehe als Vereinigung von Mann und Frau muss deshalb grundsätzlich nicht hinter das Interesse eines gleichgeschlechtlichen Ehepaares am Erhalt ihrer Ehe zurücktreten, ebenso wie sich der Gesetzgeber nicht ohne weiteres über das Interesse eines Ehepaares an der Beibehaltung ihrer bestehenden Ehe hinwegsetzen kann.

Für die Begründung seiner Unvereinbarkeitserklärung weist das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass es nur um sehr wenige Fälle geht,

Es handelt sich bei den hier in Rede stehenden Fällen nur um eine geringe Zahl von Transsexuellen, die zunächst als Mann und Frau geheiratet haben, erst während der Ehe ihre Transsexualität entdeckt oder offenbart haben und deren Ehe an dieser tiefgreifenden Veränderung der Paarbeziehung nicht zerbrochen ist, sondern nach dem Willen beider Ehegatten fortgesetzt werden soll.

und dem Beschluss keine Breitenwirkung zukommt.

Und entgegen ersten Schlagzeilen in der Presse garantiert das Verfassungsgericht den beiden Frauen nicht den Fortbestand der Ehe:
Es liegt in der Entscheidung des Gesetzgebers, auf welche Weise er es verheirateten Transsexuellen, die die sonstigen Voraussetzungen des § 8 TSG erfüllen und festgestellt bekommen wollen, dass sie dem anderen als dem im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht zugehören, ermöglicht, diese Feststellung ohne Beendigung ihrer als Ehe abgesicherten Partnerschaft zu erlangen.

Related posts


Filed under: Miscellaneous

Trackback Uri



Leave a Comment



Subscribe without commenting