In einer (eingetragenen) Lebenspartnerschaft gemeinsame Bankkonten und Wertpapierdepots zu haben oder nicht, ist nicht nur eine Frage des Vertrauens. Auch steuerliche und erbrechtliche Überlegungen spielen, jedenfalls wenn es um größere Beträge geht, eine Rolle.
Wenn ein Gemeinschaftskonto eingerichtet wird und ein Partner Geld einzahlt, liegt darin in Höhe von 50 vH des einzahlten Betrags eine Schenkung an den anderen Partner.
Dadurch werden allerdings so lange keine Schenkungsteuerforderungen ausgelöst, wie der steuerliche Freibetrag von 5200 Euro nicht überschritten wird. Nach den Regierungsplänen zur Änderung der Erbschaft- und Schenkungsteuer soll dieser Freibetrag für eingetragene Lebenspartner auf 500.000 Euro erhöht werden.
Die Freibeträge können allerdings auch durch weitere Einzahlungen auf das Gemeinschaftskonto oder weitere (sonstige) Schenkungen innerhalb von zehn Jahren überschritten werden.
Zu beachten ist, dass im späteren Erbfall die Banken auch die vorhandenen Gemeinschaftskonten und deren Bestände an das zuständige Finanzamt melden müssen. Spätestens dann können sich Nachfragen ergeben. Stellt sich dabei heraus, dass bei Einrichtung des Gemeinschaftskontos und späteren Einzahlungen keine Schenkungsteuererklärungen abgegeben wurden, drohen Steuer- und Zinsnachzahlungen sowie im schlimmsten Fall auch die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens.
Darüber hinaus besteht das Risiko, dass Einzahlungen auf ein Gemeinschaftskonto doppelt mit Erbschaftsteuer beziehungsweise mit Schenkungsteuer belastet werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn der eine Lebenspartner ‘A’ Geld auf ein Gemeinschaftskonto einzahlt und der Lebenspartner ‘B’ dann grundsätzlich Schenkungsteuer auf die Hälfte des Betrags zahlen muss. Stirbt Lebenspartner ‘B’ vor dem ‘A’ und erbt ‘A’ den Anteil ‘B’s am Gemeinschaftskonto, zahlt er hierauf möglicherweise noch einmal Erbschaftsteuer.
Neben steuerlichen Risiken drohen auch erbrechtlich erhebliche Gefahren. So könnte es zum Beispiel sein, dass der zuerst versterbende Lebenspartner ‘B’ weitere gesetzliche Erben wie zum Beispiel Kinder aus einer früheren Beziehung hat, die neben dem überlebenden ‘A’ erbberechtigt sein könnten und auf diese Weise einen Anspruch auf einen Teil des Vermögens des ‘A’ erlangen.
Vor der Einrichtung von Gemeinschaftskonten und -depots sollten also die steuerliche und erbrechtliche Situation geprüft und gegebenenfalls zusätzliche vertragliche Vereinbarungen getroffen werden.
In vielen Fällen dürften gegenseitige Kontovollmachten sinnvoller und ausreichend sein.
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