10 Jun 08

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) hat die Aufgabe, in unabhängiger Weise Personen, die Benachteiligungen erfahren haben, die rassistisch motiviert sind oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität erfolgt sind, zu unterstützen. Dabei soll sie Möglichkeiten für ein Vorgehen gegen Benachteiligungen aufzeigen, das Bewusstsein für Gleichberechtigung als Menschenrecht fördern und die Vorteile einer diskriminierungsfreien Gesellschaft herausstellen.

Die Antidiskriminierungsstelle hat einen Leiter oder eine Leiterin, die in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund steht (§ 26 AGG).

Träger eines öffentlichen Amtes wiederum sind wegen ihrer besonderen Macht- und Vertrauensstellung zur unparteiischen Wahrnehmung der ihnen übertragenen hoheitlichen und öffentlich-rechtlichen Aufgaben verpflichtet. Ihnen obliegt eine besondere Sorgfalts- und Neutralitätspflicht.

Wenn nun die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle öffentlich erklärt, dass “eine stärkere Regulierung und eine weniger strenge Definition des Begriffs Diskriminierung ein Schlag für die Wirtschaft wären“, und sich damit gegen die Absicht der EU-Kommission, Benachteiligungen wegen des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität in Zukunft nicht nur im Bereich Beschäftigung und Beruf zu verbieten, sondern auch im zivilen Rechtsverkehr, stellt, verkennt sie die Funktion ihrer Dienststelle und ihres Amtes.

Sie verletzt mit ihrem Eintreten gegen (!) Antidiskriminierung die ihr als Leiterin der Antidiskriminierungsstelle auferlegten Pflichten und begeht damit eine Amtspflichtverletzung.

Nebenbei verkennt sie auch noch, dass ein weniger an Diskriminierung nicht zwangsläufig ein mehr an Regulierung bedeutet.

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