Tadao Maruko möchte von der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) eine Witwerrente beziehen. Diese Versorgungsanstalt weigert sich jedoch, eine Hinterbliebenenversorgung zu zahlen. Warum? Nun, es war nicht der Tod von Tadao Maruko’s Ehefrau, der den Anspruch auf Witwerrente begründete, er hatte nämlich keine. Es war der Tod seines (eingetragenen) Lebenspartners. Dieser war bei der VddB pflichtversichert und nun wollte Tadao Maruko den Rentenspruch auf sich übergeleitet wissen. Die VddB beschied, dass eine eingetragene Lebenspartnerschaft keine Ehe sei und Tadao Maruko aus dieser Lebenspartnerschaft keinerlei Rechte herleiten können. Tadao empfand diese Haltung als diskriminierend und zog vor das Bayerische Verwaltungsgericht in München.
Und dieses Gericht verhielt sich klug. Es erkannte, dass die Eingetragene Lebenspartnerschaft genau wie eine Ehe eine zunächst einmal auf Lebenszeit begründete Fürsorge- und Einstandsgemeinschaft ist und sieht genau so wie Tadao Maruko, dass es in dem Verhalten der VddB um eine Diskriminierung allein wegen der sexuellen Orientierung geht. Nun hat das Gericht aber nicht selbst entschieden. Das war sehr weise, denn ein für Tadao günstiges Urteil wäre spätestens vom Bundesverwaltungsgericht wieder kassiert worden. Und den Weg zum Verfassungsgericht konnte sich Tadao nach diesem Urteil von vornherein sparen. Also hat das Verwaltungsgericht in München den Fall dem Europäischen Gerichtshof vorgetragen.
Dieser wiederum hat die Wortspielereien, Verdrehungen und sprachlichen Finessen deutscher Behörden und Gerichte durchschaut:
[...] bedeutet „Gleichbehandlungsgrundsatz”, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung[...] geben darf. [...] liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person [...] in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person. [...] liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
Damit hat der Europäische Gerichtshof dem unerträglichen Winden und Wenden des Bundesverfassungsgerichts und der obersten Bundesgerichte hoffentlich ein Ende bereitet.
Dank gebührt Tadao Maruko dafür, dass er dieser langwierige rechtliche Auseinandersetzung auf sich genommen hat, und dem LSVD, namentlich Manfred Bruns, für die erfolgreiche Mitwirkung in dieser Angelegenheit.
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