Das Bundesverfassungsgericht hat heute nach monatelangem Überlegen entschieden, dass ein Vater nur ausnahmsweise gezwungen werden kann, sein Kind zu sehen und mit ihm Umgang haben zu müssen.
Da hat also jemand ein Kind gezeugt, und will hinterher mit diesem Kind nichts mehr zu tun haben. Nun, es liegt auf der Hand, dass er sich seiner Unterhaltspflicht nicht auf legale Weise entziehen kann. Aber, vorausgesetzt eine ausreichende Betreuung, Erziehung und Versorgung des Kindes ist gewährleistet: Muss sich der Vater auch höchstpersönlich um das Kind kümmern und sich mit dem/der Kleinen beschäftigen? Unser Gesetzgeber, der sich ja so gerne in alle Lebensbereiche einmischt, meint ‘ja’:
§ 1684 BGB – Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Ein Vater aus dem Brandenburgischen wollte aber dennoch nicht den fürsorglichen und liebevollen Vater spielen. Also wurde er auf Betreiben der Kindesmutter von den dortigen Gerichten mit Zwangsmaßnahmen bedroht
, denn das Gesetz über die Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit regelt:
(1) Ist jemandem durch eine Verfügung des Gerichts die Verpflichtung auferlegt, eine Handlung vorzunehmen, die ausschließlich von seinem Willen abhängt …, so kann ihn das Gericht, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, zur Befolgung seiner Anordnung durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. …
(3) Das Zwangsgeld (Absatz 1) muss, bevor es festgesetzt wird, angedroht werden. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. …
Es gibt Richter und Autoren (in der juristischen Fachliteratur) die ernsthaft der Auffassung sind, erzwungener Umgang sei gut für die Kinder. Das Verfassungsgericht weiß zu berichten:
Die Befürworter einer zwangsweisen Durchsetzbarkeit der elterlichen Umgangspflicht in der Literatur weisen darauf hin, dass keineswegs jeder anfangs erzwungene Umgang auf Dauer dem Kindeswohl abträglich sein müsse. Konkrete Enttäuschungen im Falle der Fruchtlosigkeit der Umgangsvollstreckung könnten für das Kind förderlicher sein als unkonkrete Abwesenheitsfantasien. Auch seien die Chancen nicht gering zu erachten, dass das Wissen um die Möglichkeit der Vollstreckung einen umgangsverpflichteten Elternteil von einem anhaltenden Boykott abhalte.
Ganz offensichtlich haben die Vertreter dieser Auffassung keinen Umgang mit Kindern und beziehen ihr Wissen aus dubiosen Heile-Welt-Zeitschriften (oder von Eva Herrmann).
In dem vom Verfassungsgericht hier entschiedenen Fall wollte das Oberlandesgericht Brandenburg im Jahr 2004 sogar allein für Zwecke der Erstellung eines Gutachtens den Vater zwangsweise mit seinem Sohne zusammen bringen. Schon damals musste das Bundesverfassungsgericht einschreiten und den Beschluss des Oberlandesgerichts aufheben. Offenbar beleidigt und uneinsichtig ordnete das Gericht in Brandenburg dann betreuten Umgang des Vaters mit dem Kind für die Dauer von zwei Stunden alle drei Monate an. Für den Fall der Verweigerung drohte es dem Beschwerdeführer ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 € an.
Die [Verzeihung!] Idiotie dieser Anordnung liegt auf der Hand. Alle drei Monate soll der Vater für zwei Stunden unter Aufsicht (!) mit seinem Kind zusammen sein. Wie, selbst wenn der Vater es wollte, soll sich denn auf diese Weise eine elterliche Bindung zwischen Vater und Sohn entwickeln? Der Vater soll, um das Zwangsgeld von 25000 Euro abzuwenden, seinem Sohne vierteljährlich unter Aufsicht vorspielen, dass er ihn irgendwie gerne hat. So kann nur ein Jurist entscheiden, der keine eigene Kindheit hatte.
Aus Sicht des Oberlandesgerichts Brandenburg hat der Vater keinerlei eigene Rechte. Seine Lebenssituation, seine Beweggründe, sich nicht seinem Sohn zuzuwenden, sind uninteressant. Die Grundrechte unserer Verfassung gelten für ihn nicht. Das Oberlandesgericht meint:
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken stünden einer Umgangspflicht des Kindesvaters nicht entgegen. Art. 2 GG stelle das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit unter den Vorbehalt, dass hierdurch keine Rechte anderer verletzt würden oder nicht gegen das Sittengesetz verstoßen werde. Solche Einschränkungen habe der Einzelne hinzunehmen. Dies gelte auch für die Einschränkungen, die der Gesetzgeber dem Kindesvater mit der Umgangspflicht in § 1684 BGB auferlegt habe. Die Abwägung des Gesetzgebers, nach der insoweit die Interessen des minderjährigen Kindes Vorrang vor dem Recht des Vaters auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit genössen, sei angesichts der auch in Art. 6 GG zum Ausdruck kommenden besonderen Schutzbedürftigkeit des Kindes unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ebenso wenig zu beanstanden wie sonstige aus der Vaterschaft folgende Pflichten, etwa die Unterhaltspflicht.
Auch ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG sei nicht ersichtlich. Der tatsächliche Eingriff, den der Beschwerdeführer und seine von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie durch die Umgangsverpflichtung mit seinem nichtehelichen Kind hinnehmen müssten, sei eher geringfügig und nicht unverhältnismäßig. Die Drohung der Ehefrau des Beschwerdeführers, ihn im Falle einer gerichtlich angeordneten Umgangsanbahnung mit dem verfahrensbetroffenen Kind zu verlassen, könne ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Niemand käme etwa ernsthaft auf den Gedanken, Unterhaltsforderungen von Kindern, die nicht dem engeren Familienverband angehören, für verfassungswidrig zu halten, wenn nur der Ehegatte damit drohe, für den Fall ihrer gerichtlichen Durchsetzung die Ehe aufzukündigen. Nichts anderes könne im Verhältnis zu den ehelichen Kindern des Beschwerdeführers gelten.
Geld und Gefühle sind für diese Richter einerlei.
Der Vater aus Brandenburg macht auf eine der vielen Schieflagen in unseren Gesetzen aufmerksam:
Würde es sich bei dem minderjährigen Kind um ein eheliches Kind handeln, und wäre der Beschwerdeführer damit Inhaber der elterlichen Sorge, hätte er jederzeit die Möglichkeit, seine elterlichen Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen, entweder durch Freigabe des Kindes zur Adoption, durch Abgabe in Pflegschaft oder Übertragung der Betreuung des Kindes durch Fremdpersonen. Diese Entscheidungsmöglichkeit sei ihm genommen, weil ausschließlich die Kindesmutter Inhaberin der elterlichen Sorge sei.
Und er fragt auch, wie sich die finanzielle Seite des Lebens mit seiner gegenwärtigen Ehefrau und seinen zwei Kindern aus dieser Ehe darstellen werde, wenn er mal eben 25000 Euro auf den Tisch des Oberlandesgerichts legen solle. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist diese Ehe und das Eltern-Kind-Verhältnis mit den Kinder aus dieser Ehe aber nicht zu schützen.
Im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist Frau von der Leyen der Kindesmutter beigesprungen, will aber, wie auch das Land Brandenburg in einer Äußerung vor dem Gericht, die Letztentscheidung in die Hände von Gutachtern legen. Gutachter mögen vielleicht den Hergang eines Verkehrsunfalls rekonstruieren können, aber in Familienangelegenheiten richten sie regelmäßig nicht wieder gut zu machenden Schaden an.
Vor dem Verfassungsgericht haben sich eine Vielzahl von Vereinen und Verbänden geäußert und fast ausnahmslos, mit hanebüchenen Begründungen (Rz 32 – 54 der Verfassungsgerichtsentscheidung), die Auffassung vertreten, die Erzwingung des Umgangs sei sachgerecht. Der Verein ‘Väter für Kinder’ taucht ganz tief in den Sumpf überkommener Moralvorstellungen ein und erdreistet sich zu folgender Äußerung:
Die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Ehe werde durch einen Kontakt mit dem Kind gefährdet, greife nicht durch, da sich der Beschwerdeführer von Anfang an im Klaren gewesen sein müsse, dass er mit seinem Verhalten auch ohne das Kind seine Ehe erheblich gefährden würde.
Das zuständige Jugendamt sieht klarer und überlegt, ob das Kind den Vater überhaupt brauche:
Im Erziehungsalltag sei aktuell nicht spürbar, dass das Thema Vater für das Kind relevant sei.
Und auch die, wie dem Urteilstext zu entnehmen ist, mit der Erziehung von Kindern schlichtweg überforderte Kindesmutter kommt langsam zur Einsicht:
Da aber alle Bemühungen der Gerichte im Sinne des Kindes bislang umsonst gewesen seien, müsse sie wohl einsehen, dass sich nichts erzwingen lasse. Es sei für alle Beteiligten nur nervenaufreibend.
Das Verfassungsgericht versucht sich an einem salomonischen Urteil. Zunächst stellt es klar, dass Artikel 2 unseres Grundgesetzes dem Art 6 vorgeht:
Die Prüfung aber, ob eine elterliche Pflicht wie die Umgangspflicht oder die Pflicht zur Unterhaltsleistung in ihrer konkreten Ausgestaltung und Durchsetzung durch den Gesetzgeber und die Gerichte einen Elternteil unangemessen belastet, ist am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG vorzunehmen.
Ich hoffe, dass Verfassungsgericht, nachdem es die Bedeutung des Art 2 in der Vergangenheit nicht immer erkannt hat, wird sich bei zukünftigen Entscheidungen wieder an dieses Urteil erinnern.
Die Verfassungsrichter meinen
die Androhung der zwangsweisen Durchsetzung der Umgangspflicht eines Elternteils, der sich dem Umgang verweigert, ist jedoch regelmäßig nicht geeignet, dem Kindeswohl dienlich zu sein, und rechtfertigt insoweit nicht den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Elternteils (III.). § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 FGG ist deshalb dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines den Umgang mit seinem Kind verweigernden Elternteils zu unterbleiben hat,
wollen dann aber Gesetzgeber, Bundesregierung und Verbände nicht völlig düpieren und schränken ein
es sei denn, es gibt im konkreten Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass dies dem Kindeswohl dienen wird.
Jedoch führen sie in der weiteren Urteilsbegründung aus, dass ein erzwungener Umgang bei jüngeren Kindern in der Regel nicht dem Kindeswohl dienlich zu sein vermag, und schränken damit ihre Einschränkung stark ein.
Vieles spricht insofern dafür, dass das Kindeswohl durch einen gegen den Willen des Elternteils mit Zwangsmitteln durchgesetzten Umgang zumindest erheblich beeinträchtigt werden kann.
Das Gericht definiert übrigens sehr schön, welche Bedeutung Eltern für ihre Kinder haben (sollten):
In der Kommunikation mit seinen Eltern kann das Kind Zuneigung erfahren, von diesen lernen und Impulse wie Ratschläge erhalten, was ihm Orientierung gibt, zu seiner Meinungsbildung beiträgt und ihm dazu verhilft, sich zu einer selbstständigen und eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu entwickeln.
Ganz nüchtern und sachlich, ohne Gefühlsduselei, ohne ‘Blut-ist-dicker-als-Wasser’-Demagogik, ohne Faselei über ‘Familienbande’, ohne Sitte und Moral zu bemühen, kommt das Verfassungsgericht zu einer Definition, die sich so manche Eltern hinter die Ohren schreiben sollten. Und diese Definition gilt unabhängig davon, ob das Eltern-Kind-Verhältnis ein biologisch-genetisch nachweisbares ist.
Es handelt sich um ein Urteil des Ersten Senats. Dieser Senat spricht von ‘Eltern’. Lediglich in einer Textstelle führt er aus, dass es sich dabei um Vater und Mutter handelt (Rz 75). Ich mag aber diese Textstelle dahin verstehen, dass der Senat diese Formulierung vor dem tatsächlichen Hintergrund des Urteilsfalls gewählt hat und andererseits damit verdeutlichen will, das er bei dem Vorhandensein von zwei Elternteilen beide in der Pflicht sieht, ohne damit eine Verschiedengeschlechtlichkeit der Elternteile manifestieren zu wollen. Der Zweite Senat hätte mit Sicherheit die Gelegenheit nicht verstreichen lassen, seine tradierten Auffassungen vom Elternbegriff festzubetonieren und zu klar zu stellen, dass aus seiner Sicht ‘Eltern’ immer zwei nicht miteinander verwandte verschiedengeschlechtliche Personen sein müssen. Denn alles andere ist aus sich des Zweiten Senats moralisch und sittlich zu tiefst verwerflich.
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