15 Mar 08

Der Begriff ‘Dummensteuer’ als Bezeichnung für die Einkommensteuer tauchte hier bei mir schon häufiger auf. Meistens in dem Sinne, dass die ehrlichen Steuerzahler die Dummen sind, weil sie nicht von allerlei Tricks Gebrauch machen, sondern tief in die Tasche greifen, um ihre Steuerschuld zu begleichen. Die Einkommensteuer ist aber auch wortwörtlich eine Dummensteuer, indem mit ihr wirklich dumme Menschen besteuert werden.

Fernsehshows und ihre Kandidaten: Da wird ja der allergrößte Mist angeboten. Ich frage mich, wer sich so etwas ausdenkt. Und ich frage mich, wer dabei mitmacht. Die geistige Umnachtung muss bei einigen Menschen wohl doch sehr ausgeprägt sein:

Die DK übernahm die weibliche Hauptrolle in der von einem Fernsehsender ausgestrahlten sechs Folgen umfassenden sog. Dating-Show. Nach dem mit dem TV-Produzenten geschlossenen Vertrag hatte sich die DK gegen ein Honorar von 9 000 € u.a. verpflichtet, dem Produzenten ihre Persönlichkeitsrechte zur exklusiven Nutzung zu übertragen, über Inhalt und Ablauf der Produktion absolutes Stillschweigen zu bewahren und für Presse-, Promotions- und Werbemaßnahmen zur Verfügung zu stehen. Erst bei Drehbeginn wurde sie informiert, dass ihr Partner für die “Dating-Show” bereits feststehe und es ihre Aufgabe und die des Partners sei, ihren Familien glaubwürdig zu vermitteln, dass sie sich während dieser “Dating-Show” kennen und lieben gelernt hätten und innerhalb von 14 Tagen heiraten würden. Für den Fall, dass alle Familienmitglieder zur Trauung erschienen und die DK “sämtliche Vertragsverpflichtungen erfüllt”, sollten sowohl sie selbst wie auch ihre Familie jeweils ein Preisgeld von 250 000 € erhalten. Unbekannt war der DK dabei, dass “ihr Verlobter” ebenso wie dessen “Familie” Schauspieler waren, die ihr das Leben zur Hölle machen, sich pausenlos daneben benehmen und keinen Fettnapf auslassen sollten.

DK war nicht nur so dumm, sich für so etwas herzugeben. Aber was solls, Dummheit ist nicht strafbar und es werden genügend Zuschauer johlend vor der Glotze gesessen haben. Nein, DK war dann auch noch so frech, zu glauben, ihr Preisgeld sei steuerfrei; offenbar getreu dem Motto: Ich bin jetzt ein Star, ich zahle kein Steuern mehr! Das zuständige Finanzamt in Schleswig-Holstein, sonst eher mit Holstein-Frisianen vertraut, schreckt aber vor der Dummen Kuh nicht zurück und unterwarf die 250 000 € der Einkommensteuer.

Doch DK fand zu folgender Weisheit:

Eine Steuerbarkeit der 250 000 € könne lediglich dann bejaht werden, wenn ein Entgelt für ein Verhalten der DK gewährt würde, das ihre Lage positiv verändere. Daran fehle es bei Fernsehshows wie im Streitfall, bei denen der Veranstalter kein eigenes Interesse am Erfolg des Kandidaten habe, weil es häufig für ihn wie auch die Fernsehzuschauer interessanter sei, einen Kandidaten scheitern zu sehen. [Anm TGD: Vor allem ist es auch kostengünstiger!] Damit beruhe das Preisgeld nicht auf einem “Leistungs-Gegenleistungs-Verhältnis”. Schließlich könne der Gegenleistungscharakter des Preisgeldes auch nicht mit einer zu geringen Höhe der Teilnahmevergütung in Höhe von 9 000 € für die zwölftägigen Dreharbeiten begründet werden, weil für die DK als Studentin bereits das durchschnittliche Tagesentgelt von 750 € hinreichender Anreiz für die Teilnahme an der Show gewesen sei.

Tja, so sind sie halt, die Rot-Weißen in Schleswig-Holstein. Für 750 € verkaufen sie ihre Persönlichkeit. Aber im Falle der DK ist sie wohl auch nicht mehr wert. Deshalb geht es hier auch nicht um die Mehrwertsteuer, sondern um die Einkommensteuer.

Das Finanzamt zeigte sich unbeeindruckt und gab nicht nach. Also bemühte die DK nun teure Steuerberater und Rechtsanwälte und zerrte das Finanzamt zunächst vor das Finanzgericht und dann, weiter auf der Welle der Dummheit reitend, vor den Bundesfinanzhof.

Der jedoch meinte, weil die DK mit ihrer Teilnahme an der Fernsehshow eine Leistung gegenüber dem Produzenten bzw. dem Fernsehsender erbracht habe und das Preisgeld Entgelt für diese Leistung sei, sei das Preisgeld steuerpflichtig. Shows der hier zu beurteilenden Art stellten nämlich Unterhaltungssendungen dar, die nahezu ausschließlich von der Mitwirkung von Kandidaten “lebten” – auch wenn sich das Interesse des Publikums entsprechend dem Vortrag der Klägerin gleichermaßen auf das mögliche Scheitern der Kandidaten richte - und nur deshalb den Veranstalter veranlassten, ihnen für ihre Teilnahme eine Chance auf einen (hohen) Preis einzuräumen.

Und dann hat der Bundesfinanzhof einen sehr passenden Vergleich parat:

Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof gewonnene Preise aus der Teilnahme an Pferderennen als Gegenleistung für die Teilnahme an einer Unterhaltungsveranstaltung den Einkünften aus § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz zugerechnet

Damit war die Sache entschieden.

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