Das Bundesverfassungsgericht hat heute entschieden, das Beischlaf zwischen Geschwistern strafbar ist und bleibt.
Vorgeschichte:
Zu den persönlichen Verhältnissen des 1976 geborenen Beschwerdeführers und seiner 1984 geborenen leiblichen Schwester, der Mitangeklagten K., traf das Amtsgericht unter anderem folgende Feststellungen: Die Ehe der Eltern der beiden Angeklagten sei kurz vor der Geburt von K. geschieden worden. Die Mutter habe in der Folgezeit das Sorgerecht für K. und einen jüngeren Bruder allein ausgeübt, ohne dass Kontakt zum Vater bestanden habe. Die Erziehungssituation sei äußerst belastet gewesen. Die Familie sei von der Jugendhilfe betreut worden. In ihrem fünften Lebensjahr habe sich K. in Einrichtungen der Jugendhilfe befunden. Nach dem Tod der Mutter im Jahr 2000 sei K. durch das Jugendamt vormundschaftlich betreut worden und habe zusammen mit ihrem jüngeren Bruder bei dessen leiblichem Vater gewohnt. Der Beschwerdeführer habe ab dem Alter von drei Jahren in staatlichen Kinderheimen und bei mehreren Pflegefamilien gewohnt, nachdem ihn sein alkoholabhängiger Vater zuvor wiederholt misshandelt habe. Mit sieben Jahren sei der Beschwerdeführer von seinen damaligen Pflegeeltern adoptiert worden und habe deren Namen angenommen. Seitdem habe er keinen Kontakt zu seiner Ursprungsfamilie gehabt. Im Jahr 2000 habe er über das Jugendamt Kontakt zu seiner leiblichen Mutter hergestellt und K. kennengelernt, deren Existenz ihm bis dahin nicht bekannt gewesen sei. Er sei auch nach dem Tod der Mutter bei K. geblieben. Zwischen dem Beschwerdeführer und K. habe sich eine enge Beziehung entwickelt. In den Jahren 2001, 2003, 2004 und 2005 habe K. vier Kinder zur Welt gebracht, deren leiblicher Vater der Beschwerdeführer sei. Bei K. sei von einer ängstlich zurückgezogenen, abhängigen Persönlichkeitsstruktur auszugehen, die im Zusammenhang mit der bestehenden mangelhaften Familiensituation zu einer erheblichen Abhängigkeit vom Beschwerdeführer geführt habe. Darin erblickte das Amtsgericht eine schwere Persönlichkeitsstörung, die im Zusammenhang mit einer leichten geistigen Behinderung zu einer verminderten Schuldfähigkeit von K. geführt habe. Der Beschwerdeführer sei bereits in den Jahren 2002 und 2004 wegen Beischlafs zwischen Verwandten in 16 Fällen beziehungsweise in einem Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war, und zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Unter Einbeziehung der zuletzt genannten Freiheitsstrafe von zehn Monaten sei er zudem wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt worden. Dem habe zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer seine Schwester K. mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, wodurch K. eine angeschwollene Lippe und Nasenbluten erlitten habe.
Die Rechtsfindung durch das Bundesverfassungsgericht:
Nicht nur ins Mittelalter bemüht sich das Verfassungsgericht, nein es geht in sogar in die vorchristliche Zeit zurück, und, es ist kaum zu fassen, es bemüht sogar den Koran:
Die Wurzeln des Inzestverbots reichen zurück bis in das Altertum. Ausprägungen des Verbots finden sich im Kodex des Hammurabi, im mosaischen und islamischen Recht (vgl. Koran Sure 4 Vers 23 ), im Recht der griechischen Antike, im römischen, in ausgedehnter Form im kanonischen und im germanischen Recht sowie in den frühen deutschen Strafrechtsgesetzen (vgl. etwa Art. 142 der Bamberger Halsgerichtsordnung, Art. 117 der Peinlichen Gerichtsordnung Karls V., §§ 1033 bis 1047, insbes. § 1041 des Allgemeinen Preußischen Landrechts). Das Inzest-Motiv hat auch Eingang in – für die Verfasstheit früher Rechtskulturen aussagekräftige – Mythen und Sagen gefunden, und ihm kommt seit jeher große Bedeutung in der Dichtung zu (vgl. Rank, Das Inzest-Motiv in Dichtung und Sage. Grundzüge einer Psychologie des dichterischen Schaffens, 2. Aufl. 1926 ).
Zu Beginn des vorigen Jahrhunderts war der Gesetzgeber dann fast schon soweit, das Inzestverbot abzuschaffen, weiß das Gericht zu berichten:
Im Rahmen der 1902 begonnenen Strafrechtsreform wurde – entgegen Bestrebungen, den Inzesttatbestand zu streichen, weil er bloße Unmoral bestrafe – § 173 RStGB zunächst nahezu unverändert in § 249 des Vorentwurfs von 1909 übernommen, weil Inzest den schwersten Angriff auf das sittliche Wesen der Familie darstelle und Gefahren für die Nachkommenschaft begründe. [...] Der Entwurf von 1927 schloss den Verschwägerteninzest aus, der Gegenentwurf von 1927 sah mit Blick auf ausländische Regelungen ein verringertes und differenziertes Strafmaß vor und nur deshalb nicht von einer Pönalisierung des Inzests ab, weil kein strafrechtliches Mittel ungenutzt gelassen werden solle, jugendliche Menschen und auch Erwachsene vor dem Missbrauch durch autoritäre Persönlichkeiten zu schützen.
Die NAZIs, so das Gericht, waren der Ansicht,
dass „Zweck der an die Blutschande geknüpften Rechtsfolgen in erster Reihe die Abwehr von Erbgefahren aus Inzucht” sei und darüber hinaus kein völkisches Schutzbedürfnis bestehe.
In den 1960iger Jahren gab es dann wieder Bemühungen, die Strafnorm zu streichen. Sie scheiterten allesamt, den nach damals vorherrschender Auffassung musste
Die Familie [...] von jeglicher sexueller Konkurrenz nach Möglichkeit freigehalten, der „Raum des Aufwachsens” geschützt werden. Der Inzest zwischen Geschwistern habe eine Reihe von unerwünschten Konsequenzen, insbesondere im Hinblick auf die spätere Eheführung und den Ablösungsprozess vom Elternhaus. Die psychischen Wirkungen des Inzests könnten erheblich sein; bei pubertierenden Mädchen, die jahrelang Inzesthandlungen ausgesetzt seien, könnten schwerwiegende Verhaltensstörungen auf psycho-sozialem Gebiet nachgewiesen werden. [...] Zur Frage des Schutzzwecks der Strafnorm stellte die Bundesregierung vor dem Sonderausschuss maßgeblich auf den von Art. 6 GG geforderten Schutz von Ehe und Familie ab. Inzestuöse Beziehungen zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie bedeuteten grundsätzlich eine schwere Belastung für die Familie, wirkten in der Regel ehezerstörend und führten in sehr vielen Fällen bei den jüngeren Partnern zu schweren seelischen Schäden, die häufig durch diskriminierende Reaktionen der Umwelt noch verstärkt würden. Daneben könnten genetische Gründe zu einer Teilmotivierung der Strafnorm führen, da die Täter zum großen Teil aus Familien stammten, bei denen mit rezessiven Erbanlagen zu rechnen sei, die sich durch den Inzest manifestieren könnten. Die gesellschaftliche Tabuisierung des Inzests habe außerdem erhebliche Auswirkungen auf das Inzestkind, das wegen seiner Abstammung diskriminiert werde. Die beiden letztgenannten Strafgründe – insbesondere der Gesichtspunkt genetischer Schäden – rechtfertigten auch die Beibehaltung der Strafbarkeit des Geschwisterinzests. Hervorgehoben wurde auch, dass bei einer Streichung der Strafnorm das Bewusstsein von der Abnormität eines solchen Verhaltens schwinden könne, insbesondere, wenn von Massenkommunikationsmitteln der Geschwisterinzest als Modeform sexuellen Verhaltens propagiert würde. Mehrfach wurde betont, man wolle keinen Bruch mit der Tradition des Inzestverbots herbeiführen.
Nun, man wollte damals auch mit anderen Traditionen nicht brechen (§ 175 StGB!). Und gegen Diskriminierungen wollte man auch nicht vorgehen.
In bisher nicht bekannter Weise beruft sich das Verfassungsgericht dann auf drittklassige Gerichte aus aller Welt:
In verschiedenen Staaten waren die Strafnormen, die Inzest pönalisieren, bereits Gegenstand obergerichtlicher und verfassungsrechtlicher Überprüfung. In einer Entscheidung aus dem Jahre 2000 hat der italienische Verfassungsgerichtshof Art. 564 des codice penale, demzufolge Inzest – auch zwischen Geschwistern – bestraft wird, wenn er in einer einen öffentlichen Skandal erregenden Weise begangen wird, für verfassungskonform erklärt und ausgeführt, den Zweck der Strafnorm, Störungen des Familienlebens durch den Ausschluss sexueller Kontakte zwischen ihren Mitgliedern – mit Ausnahme der Eheleute – zu vermeiden, könne der Gesetzgeber bis zur Grenze der Willkür verfolgen. Auch das ungarische Verfassungsgericht hat im Jahre 1999 die Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit des Beischlafs zwischen Geschwistern bestätigt (unter Berufung auf [...], wo es die Sittlichkeit als Rechtsgut anerkannte). Im Jahre 2005 erachtete der United States Court of Appeals for the Seventh Circuit das Inzestverbot des Staates Wisconsin – trotz einer vorangegangenen Entscheidung des United States Supreme Court zum texanischen Sodomieverbot, nach der allein öffentliche Moralvorstellungen dessen Aufrechterhaltung nicht legitimieren können – als verfassungsgemäß. Ein kanadischer Appellate Court kritisierte im Jahre 1996 Bestrebungen, den Inzest als solchen zu entkriminalisieren, mit den Hinweisen auf die schwierige Abgrenzung zwischen Einverständnis mit den und bloßer Duldung der Inzesthandlungen und auf die sozialen und physischen Konsequenzen für Abkömmlinge aus solchen Beziehungen. Das Berufungsgericht von Krakau [sic!] stellte in einer Entscheidung aus dem Jahre 1991 auf genetische, familienschützende und sittliche Gründe ab, die Art. 176 des polnischen Strafgesetzbuchs, der auch den Geschwisterinzest pönalisiert, legitimierten.
Danach verwundert es nun gewiss nicht, dass das Bundesverfassungsgericht der Deutschen Bischofskonferenz Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
Und so kommt das Gericht zu folgender Urteilbegründung:
Der Gesetzgeber beschränkt mit der Strafnorm des § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung leiblicher Geschwister, indem er den Vollzug des Beischlafs mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht. Damit werden zwar der privaten Lebensgestaltung insbesondere dadurch Grenzen gesetzt, dass bestimmte Ausdrucksformen der Sexualität zwischen einander nahe stehenden Personen pönalisiert werden. Darin liegt jedoch kein dem Gesetzgeber von vornherein verwehrter Eingriff in den Kernbereich privater Lebensgestaltung. Der Beischlaf zwischen Geschwistern betrifft nicht ausschließlich diese selbst, sondern kann in die Familie und die Gesellschaft hinein wirken und außerdem Folgen für aus der Verbindung hervorgehende Kinder haben. Da das strafrechtliche Inzestverbot nur ein eng umgrenztes Verhalten zum Gegenstand hat und die Möglichkeiten intimer Kommunikation nur punktuell verkürzt, werden die Betroffenen auch nicht in eine mit der Achtung der Menschenwürde unvereinbare ausweglose Lage versetzt.
Das heißt nicht anderes, als dass das Eindringen des Penisses des Brudes in die Scheide der Schwester in die Familie und die Gesellschaft hinein wirkt, nicht aber die anale Penetrierung der Schwester durch den Penis des Bruders, denn das ist kein Beischlaf im Sinne der Strafnorm! Und wären die beiden nicht älter als 18, dürften sie miteinander machen, was sie wollen; die Rechtsnorm sieht in diesem Fall keine Strafe vor. Und all die vom Gericht herbeigeredeten negativen Folgen treten erst ein, wenn eine(r) der Beiden mindestens 18 Jahre alt ist! Meint das Gericht!
Der Gesetzgeber verfolgt mit der angegriffenen Norm Zwecke, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit die Einschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts legitimieren. Der Gesetzgeber hat seinen Entscheidungsspielraum nicht überschritten, indem er die Bewahrung der familiären Ordnung vor schädigenden Wirkungen des Inzests, den Schutz der in einer Inzestbeziehung „unterlegenen” Partner sowie ergänzend die Vermeidung schwerwiegender genetisch bedingter Erkrankungen bei Abkömmlingen aus Inzestbeziehungen als ausreichend erachtet hat, das in der Gesellschaft verankerte Inzesttabu weiterhin strafrechtlich zu sanktionieren.
Wie kommt das Gericht darauf, dass in so einer Beziehung immer ein Partner unterlegen sein muss? Und weiß das Gericht nicht, dass, wenn die eugenischen Bedenken so gross sind, durch Verhütungsmittel das Entstehen von Abkömmlingen verhindert werden kann?
Die dem besonderen Schutz des Art. 6 GG unterliegende Familie wird durch Strukturprinzipien bestimmt, die sich aus der Anknüpfung der Verfassungsnorm an vorgefundene, überkommene Lebensformen und andere Wertentscheidungen der Verfassung ergeben. Ehe und Familie sind durch die staatliche Rechtsgemeinschaft deshalb besonders zu schützen, weil sie einen existentiellen Bestandteil des menschlichen Zusammenlebens darstellen. Die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder findet in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage. Für das Kindeswohl spielen auch die in der Familie gegebenen Verwandschaftsverhältnisse, Rollenverteilungen und sozialen Zuordnungen eine wichtige Rolle.
Dieses Rollenverteilungsdenken (Ehefrau steht am Herd, Ehemann schafft das Geld heran) wird das Verfassungsgericht bei der nächsten Gelegenheit wieder heraus holen. Was das mit dem Inzestfall zu tun hat, bleibt fraglich. Ist doch gerade der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers ein ausgezeichneter Beleg dafür, dass das Familienbild des Verfassungsgerichts nicht der Lebenswirklichkeit entspricht.
Familien- und sozialschädliche Wirkungen des Geschwisterinzests mögen mit sozialwissenschaftlichen Methoden schwer von den Wirkungen anderer Einflüsse isolierbar und daher nicht ohne weiteres greifbar sein.
Vielleicht gibt es diese schädlichen Wirkungen gar nicht! Aber das will das Gericht nicht in Betracht ziehen.
Dies ändert indes nichts an der Plausibilität der Annahme derartiger Wirkungen, wie sie auch in dem vom Senat in Auftrag gegebenen Gutachten des Max-Planck-Instituts dargestellt werden. Als negative Auswirkungen können sich danach ergeben: ein vermindertes Selbstbewusstsein, funktionelle Sexualstörungen im Erwachsenenalter, eine gehemmte Individuation, Defizite in der psychosexuellen Identitätsfindung und der Beziehungsfähigkeit, Schwierigkeiten, eine intime Beziehung aufzubauen und aufrechtzuerhalten, Versagen im Arbeitsumfeld, eine generelle Unzufriedenheit mit dem Leben, starke Schuldgefühle, belastende Erinnerungen an die Inzesterfahrung, Depression, Drogen- und Alkoholmissbrauch, Selbstverletzung, Essstörungen, Suizidgedanken, sexuelle Promiskuität und posttraumatische Erlebnisse sowie indirekte Schäden, auch für dritte Familienmitglieder, zum Beispiel durch Ausgrenzung oder soziale Isolation. Die empirischen Studien, auf deren Auswertung diese Erkenntnisse beruhen, werden zwar im Gutachten als nicht repräsentativ bewertet; sie zeigen aber, dass der Gesetzgeber sich nicht außerhalb seines Einschätzungsspielraums bewegt, wenn er davon ausgeht, dass es bei Inzestverbindungen zwischen Geschwistern zu gravierenden familien- und sozialschädigenden Wirkungen kommen kann.
Woher will das Max-Planck-Insitut das alles wissen? Es gibt wohl kaum genügend bekannte Inzestfälle, um überhaupt von Empirie sprechen zu können. Und das diese Inzestfälle, die Eltern wie die Kinder, dank der gegenwärtigen Gesetzeslage und der verklemmten gesellschaftlichen Moralvorstellung, verbunden mit einer unerträglichen Medienhetze, kaum zu Idealfamilien werden konnten, liegt auf der Hand. Das Institut, und ihm folgend das Gericht, verwechselt Ursache und Wirkung.
Im engsten Familienverband außerhalb des Verhältnisses zwischen den Eltern sexuelle Beziehungen zu verhindern, hat daher – wie das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt hat – „seinen guten Sinn”. Die lebenswichtige Funktion der Familie für die menschliche Gemeinschaft, wie sie der Verfassungsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG zugrunde liegt, wird entscheidend gestört, wenn das vorausgesetzte Ordnungsgefüge durch inzestuöse Beziehungen ins Wanken gerät. Dem entspricht – wie die Rechtsvergleichung zeigt -, dass weltweit die jeweilige Familienstruktur vor Inzest geschützt wird, und zwar entweder strafrechtlich oder zumindest durch andere rechtliche Vorkehrungen wie namentlich Eheverbote.
“Seinen guten Sinn”?? Ist das eine neue juristische Methode? Das Gericht gleitet vom Mittelalter in die Unseriösität, denn es unterschlägt, dass es sehr wohl Staaten gibt, in denen Inzest nicht strafrechtlich verfolgt und Familienstrukturen nicht gegen ‘Inzest’ geschützt werden.
Und es ist atemberaubend, wie das Gericht andere Auffassungen vom Tisch wischt:
Der Gesetzgeber hat sich zusätzlich auf eugenische Gesichtspunkte gestützt und ist davon ausgegangen, dass bei Kindern, die aus einer inzestuösen Beziehung erwachsen, wegen der erhöhten Möglichkeit der Summierung rezessiver Erbanlagen die Gefahr erblicher Schädigungen nicht ausgeschlossen werden könne. Die dagegen im strafrechtlichen Schrifttum wegen fehlender empirischer Validität dieser Begründung gerichteten Einwände greifen nicht durch. Im medizinischen und anthropologischen Schrifttum wird auf die besondere Gefahr des Entstehens von Erbschäden hingewiesen und teilweise angenommen, diese sei bei Verbindungen zwischen Bruder und Schwester noch gravierender als bei Verbindungen zwischen Vater und Tochter. Diese Erkenntnisse werden durch empirische Studien, von denen das im Auftrag des Senats erstellte Gutachten des Max-Planck-Instituts berichtet, gestützt. Vor diesem Hintergrund kann das strafbewehrte Inzestverbot auch unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von Erbschäden nicht als irrational angesehen werden. Die ergänzende Heranziehung dieses Gesichtspunktes zur Rechtfertigung der Strafbarkeit des Inzests ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil er historisch für die Entrechtung von Menschen mit Erbkrankheiten und Behinderungen missbraucht worden ist.
Nein, vielmehr noch zieht das Verfassungsgericht diesen Gesichtspunkt bedenkenlos erneut für die Entrechtung von Menschen heran. Apropos Behinderungen und Erbkrankheiten: Wenn das Verfassungsgericht so sehr auf eine (volks-)gesunde Nachkommenschaft bedacht ist, müsste es fordern, dass Menschen, die an Erbkrankheiten leiden, der Beischlaf verboten wird.
Im Gesetzgebungsverfahren wurde die Beibehaltung des umstrittenen Inzesttatbestandes ausführlich erörtert und mehrfach betont, man wolle keinen Bruch mit der Tradition des Inzestverbots herbeiführen. Auf die gesellschaftliche Tabuisierung des Inzests wurde auch mit Blick auf die Inzestkinder Bezug genommen, die wegen ihrer Abstammung der Gefahr einer Diskriminierung ausgesetzt seien.
Das heisst nichts anderes, als dass es Menschen, die möglicherweise diskriminiert werden, gar nicht erst geben darf. Ein saubere, lupenreine Gesellschaft wird hier verlangt!
Was für falsch gehalten wird, muss falsch bleiben:
Vielmehr rechtfertigt sich die angegriffene Strafnorm in der Zusammenfassung nachvollziehbarer Strafzwecke vor dem Hintergrund einer kulturhistorisch begründeten, nach wie vor wirkkräftigen gesellschaftlichen Überzeugung von der Strafwürdigkeit des Inzestes, wie sie auch im internationalen Vergleich festzustellen ist. Als Instrument zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung, der Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere der Familie erfüllt die Strafnorm – auch durch ihre Ausstrahlungswirkungen über den tatbestandlich eng umgrenzten strafbewehrten Bereich hinaus – eine appellative, normstabilisierende und damit generalpräventive Funktion, die die Wertsetzungen des Gesetzgebers verdeutlicht und damit zu ihrem Erhalt beiträgt.
Mit genau dieser Argumentation kann man auch die Scharia rechtfertigen.
Dieses Urteil entspricht nicht dem Denken, dass man von aufgeklärten Juristen zu Beginn des 21. Jahrhunderts erwarten kann. Dieses Urteil enthält in seiner Begründung weder überzeugende Sachargumente noch tragfähige juristische Überlegungen. Es ist allein auf religiöse Moralvorstellungen gestützt. Es entspricht leider der Rechtsprechungstradition des zweiten Senats.
Überraschender Weise hat der Vizepräsident des Gerichts, Hassemer, sonst eher auf Seiten der Verfechter von Sitte und Moral, dem Urteil eine abweichende Meinung beigefügt. Nicht nur, dass er offenbar als einziges Senatsmitglied schon einmal von Verhütungsmitteln gehört hat, entlarvt er das vorliegende Urteil als Schutzschrift überkommener und unbrauchbarer gesellschaftlicher Moralvorstellungen.
Mein Beitrag zu Deinem dicken Dossier ist nur folgender: Sexualität ist das Mittel, um die eigene Familie zu verlassen und die Welt kennenzulernen. Viele Familien schliessen ihre Kinder aber in ihrer Familie vielfältigst ein; emotional, sozial, informell, ökonomisch…
Aufgeklärte Kinder bekommen keine Probleme mit Inzest. Und was sexuelle Handlungen zwischen Geschwistern betrifft, die keine Geburtsfolgen haben, so sind sie die Folge der Tabuisierung der Sexualität in einer Familie. Sie lässt oft keine Alternative ausserhalb, wegen der gesellschaftlichen Moral.
Ich hoffe, Du hast trotzdem die Presseberichte über die Herkunft von Tutenchamon kürzlich gelesen.
Oh, das freut mich aber, dass dieser Post nach so langer Zeit (vor Internetverhältnisse) noch Beachtung findet.
Ja, vom Pharao habe ich gelesen.
Es ist schon einige Jahre her, das ich einen Fall mitbekam – zu spät mitbekam – der ähnlich gelagert, aber von diesem Gesetz wohl nicht abgedeckt war. Da ging es um zwei Brüder, die eigentlich beide wollten, aber sich aus Scham vor dem jeweils anderen nicht trauten. Das führte zu Spannungen zwischen den beiden, und schließlich nahm sich einer das Leben, weil er erkannte, das er schwul war. Eine sehr traurige Geschichte, die leicht hätte vermieden werden können. Damals gingen beide in eine Jugendgruppe, die ich betreute. Ich mache mir heute noch immer den Vorwurf, mit ihnen möglicherweise zuwenig über diese Dinge geredet zu haben.
Was sich Richter denken, wenn sie mit Volksgesundheit argumentieren, und welche Möglichkeiten eine solche Argumentation bietet, vermag ich sehr wohl nachzuvollziehen. Ich bezweifele entschieden, das die werten Richter dazu in der Lage waren.
Die gleichen Richter haben auch an einer Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2007 gegen schwule Menschen mitgewirkt und auch dort neben der Sache liegende Argumentationen angezogen:
Bundesverfassungsgericht: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich – nur Schwule und Lesben nicht!