Auf der Webseite der WGZ BANK AG Westdeutsche Genossenschafts-Zentralbank, das ist die Zentralbank der Volks- und Raiffeisenbanken im Rheinland und in Westfalen, habe ich folgenden Text gefunden:
Die Einrichtung eines Hyper- und eines Inline-Links von anderen Websites auf diese Website ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung ausdrücklich untersagt. Insbesondere ist es untersagt, diese Website oder deren Inhalte mittels Hyperlink in einem Teilfenster (Frame) einzubinden oder darzustellen.
Ich habe zunächst geschluckt und mich gefragt, ob die Damen und Herren dort einen ganz wesentlichen Zweck des Internets, nämlich sich zu vernetzen, nicht verstanden haben. Schnell habe ich jedoch herausgefunden, dass nicht nur die WGZ-Bank solche Nutzungsbedingungen verwendet. Falls es interessiert, hier gibt’s Einzelheiten und Erläuterungen zum Thema:
Nutzungsbedingungen auf deutschsprachigen Webseiten, die das Setzen von Hyperlinks einschränken
Zu einer weiteren Irritaion hat bei mir ein Urteil des Oberlandesgerichts München, offenbar bei Föhnlage verfasst, geführt. Danach ist die Verlinkung auf eine Internetseite mit Abbildungen einer bestimmten Person ohne vorherige Einwilligung der betreffenden Person unzulässig. Durch den Link liege eine unzulässige ‘öffentliche Zurschaustellung’ des Betroffenen vor, die wegen Verstoßes gegen § 22 Satz 1 2 Alternative des Kunsturhebergesetzes gerichtlich untersagt werden kann.
Nun das Gericht in München hat offenbar übersehen, dass der Zustand der öffentlichen Zurschaustellung bereits durch die Veröffentlichung des Fotos auf der Seite, auf die verlinkt wird, hergestellt wurde. Der Hyperlink selber erzeugt nicht die Zurschaustellung, er erleichtert nur den Zugang.
Related posts
Filed under: Behörden und Gerichte
Trackback Uri




Commentaries