30 Jan 08

Es gibt allerlei hartnäckige Gerüchte darüber, wer in unserem Staat alles keine Steuern zu zahlen hat, zum Beispiel Beamte, Rentner, Prostituierte, Abgeordnete. Richtig ist, dass diese Berufsgruppen, wie alle anderen auch, der Einkommensbesteuerung unterliegen. In der Theorie! In der Praxis haben die Finanzämter Schwierigkeiten, die Besteuerung bei Rentnern und Prostituierten, egal welchen Geschlechts, durchzusetzen. Für die Rentner hat sich der Gesetzgeber nun ein hochkompliziertes Kontrollmitteilungsverfahren einfallen lassen. Mit den Prostituierten tun sich Gesetzgebung und Verwaltung schwer.

Prostituierte können entweder Arbeitnehmer/innen sein, wenn sie feste Arbeitszeiten einzuhalten haben, eine feste Grundvergütung erhalten (unabhängig von der Anzahl der Freier/innen), in einen festen betrieblichen Ablauf eingegliedert und weisungsgebunden sind. In diesen Fällen ist eine Lohnsteuerkarte vorzulegen und der Arbeitgeber hat vom Arbeitslohn Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Oder sie sind selbständig tätig. In diesen Fällen müssen sie ihren Gewerbebetrieb, wie jeder andere Gewerbetreibende auch, bei der zuständigen Gemeinde (nicht Kirchengemeinde!) anmelden. Sie müssen beim Finanzamt Einkommensteuererklärungen und bei Überschreiten bestimmter Betragsgrenzen zusätzlich Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen abgeben. Und selbstverständlich müssen sie dann auch diese Steuern an das Finanzamt überweisen. Über die Einnahmen und Ausgaben sind Aufzeichnungen zu führen und der Gewinn ist durch Abzug der Betriebsausgaben (wie zB Fahrtkosten, Ausgaben für spezielle Kleidung, DVDs, Kosmetika, J-Lube, Kondome, Gummiprodukte) von den Betriebseinnahmen zu ermittelt. Unter Umständen ist sogar eine ordnungsmäßige Buchführung erforderlich.

Soweit die Theorie. Die Praxis sieht anders aus. Viele Prostituierte bleiben nicht einmal lange genug in Deutschland, um Zeit für die Erstellung einer Steuererklärung zu haben. Und Einnahmebelege (= Rechnungen) werden wohl nur erstellt, wenn die Betriebsräte großer deutscher Unternehmen als Kunden auftauchen. Von einem ordnungsmäßigen Besteuerungsverfahren kann nicht die Rede sein. Zwar könnte die Finanzverwaltung durch zahlreiche Betriebsprüfungen (die bei Prostituierten zulässig sind, wenn sie selbständige Gewerbetreibende sind) und den Einsatz der Steuerfahndung Sachverhaltsaufklärung betreiben. Das würde aber nur zu enormen Verwaltungskosten führen und diesen Gewerbezweig noch mehr in eine ‘Schattenwelt’ drängen, als es schon der Fall ist. Die Finanzverwaltung hat sich in Düsseldorf, daher der Name ‘Düsseldorfer Verfahren’, schon 1966 (!) entschlossen, die Steuerquelle, natürlich im Lichte der Steuergerechtigkeit, in einer Art und Weise anzuzapfen, die ohne viel Aufwand Geld in die Staatskasse bringt, die Betroffenen aber nicht allzu sehr stört. Da funktioniert so:

Die Betreiber von Bordellen oder ähnlichen festen Einrichtungen zahlen pro Prostituierter/m eine Pauschale an das Finanzamt. Die Höhe der Pauschale hängt von dem örtlichen Preisniveau ab. In Rheinland-Pfalz beträgt diese Pauschale 25 Euro je Betriebstag. Bei zehn Prostituierten macht das zum Beispiel 250 Euro pro Tag für das Finanzamt. Das Finanzamt betrachtet diese Zahlung als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer- und gegebenenfalls Umsatzsteuerschuld der Prostituierten. Theoretisch (!) könnten die Prostituierten nach Ablauf eines Jahres Steuererklärungen abgeben und sich diese Vorauszahlungen auf ihre Steuerschuld verrechnen lassen. Tatsächlich ist es aber so, dass das Geld durch die jeweiligen Finanzämter zu Gunsten der Staatskasse vereinnahmt wird.

Der Vorteil für die Bordellbetreiber liegt darin, dass sie neben den Besuchen durch Gesundheitsämter und Ausländerbehörden nicht auch noch ständig Finanzbeamte (in dienstlicher Eigenschaft) in ihren Räumen herum schnüffeln lassen müssen. Und die Finanzbehörden können verkünden, dass auch sexuelle Dienstleistungen kein steuerrechtsfreier Raum sind.

Während in Nordrhein-Westfalen aufgrund der Jahrzehnte langen Erfahrung behutsam mit dem Thema umgegangen wird und ein Werbeflyer (für die Finanzämter, nicht für die Bordelle), schamhaft als ”Grundlegende Informationen zur Besteuerung für ein verschwiegenes Gewerbe” betitelt ist, wird in Rheinland-Pfalz gleich wieder die Milieu-Karte gezogen: “Besteuerung im Rotlicht-Milieu” heißt es dort auf einem Informationsblättchen. Männliche Prostituierte kennt man in Rheinland-Pfalz gar nicht und der Kontakt mit der Finanzverwaltung ist, anders als in Nordrhein-Westfalen, nicht mit dem ‘normalen’ Finanzamt, sondern ausschließlich über die Steuerfahndung abzuwickeln.

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  1. [...] Anfang 2008 habe ich das sogenannte Düsseldorfer Verfahren erläutert. [...]



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