17 Jan 08

Es ist immer wieder erstaunlich, mit was für Angelegenheiten sich das Bundesverfassungsgericht beschäftigen muss. Hier ein Vorgang aus den Jahren 2003 und 2004:

Gegen einen 81jährigen Mann wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Ihm wurde vorgeworfen, im Juli und August 2003 Vergewaltigungen begangen zu haben.

Der 81jährige war darüber wenig begeistert und meinte, dass mit den Vergewaltigungen ginge bei ihm schon aus rein tatsächlichen Gründen nicht. Selbst wenn er wollte könnte er nicht, weil er seit mehreren Jahren an Diabetes leide und krankheitsbedingt erektionsunfähig sei.

Das könne ja jeder behaupten, meinte das Landgericht Köln und ordnete noch vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 202 StPO die stationäre Untersuchung des Beschwerdeführers auf seine Erektions- und Ejakulationsfähigkeit für eine Dauer von bis zu sieben Tagen an. Jemanden für bis zu sieben Tage in ein Krankenhaus zustecken, scheint für das Landgericht die normalste Sache der Welt zu sein, denn das Gericht machte sich nicht die geringste Mühe den Beschluss zu begründen.

Der 81jährige war nun noch weniger begeistert und legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Er hielt die angeordnete Maßnahme für unverhältnismäßig. Sie stelle ein völlig ungeeignetes Beweismittel dar, jedenfalls wenn sie unter Zwang durchgeführt werde. Das Landgericht zeigt sich uneinsichtig und half der Beschwerde mit der Begründung, die Untersuchung sei angesichts der Einlassung des 81jährigen erforderlich, nicht ab.

Das anschließend mit der Sache befasste Oberlandesgericht Köln holte vor seiner Entscheidung bei dem Sachverständigen Erkundigungen über Art und Umfang der erforderlichen Untersuchung ein. Dieser teilte im Wesentlichen mit:

Bisher haben wir keinen einzigen Fall gehabt, bei dem Untersuchungen gegen den Willen des zu Begutachtenden durchgeführt wurden. … Die Erektions- und Ejakulationsfähigkeit können wir nur mit gewissen Einschränkungen bestimmen, vor allem ist die Untersuchungssituation nicht gleichzusetzen mit der im wirklichen Leben. Bei der Ejakulation können wir im Grunde nur im Ausschlussverfahren vorgehen. … Wir sind auch auf die anamnestischen Angaben des Patienten angewiesen. … Bei der Erektionsfähigkeit haben wir etwas günstigere Voraussetzungen, wir bedienen uns vor allem folgender Untersuchungen:

  • Ultraschalluntersuchung des Penis und der Penisdurchblutung (nicht invasiv)
  • Herbeiführen einer Erektion durch Einspritzen von gefäßerweiternden Medikamenten in den Penis
  • Nachtschlafuntersuchungen mit Aufzeichnung der spontanen, nächtlichen Erektionen (hierzu ist ein 2-3tägiger nächtlicher Aufenthalt im KH nötig).

 

Ergänzend erläuterte der Sachverständige, eine Untersuchung durch Einspritzen gefäßerweiternder Medikamente dürfte bei dem 81jährigen nicht in Betracht kommen. Eine Ultraschalluntersuchung in Verbindung mit einer Nachtschlafuntersuchung sei grundsätzlich geeignet, die Frage der Erektionsfähigkeit zu klären. Eine Ultraschalluntersuchung allein dürfte hierfür nicht ausreichen. Bei der Nachtschlafuntersuchung würden etwaige nächtliche Erektionen aufgezeichnet, wozu dem Betroffenen ein Bändchen um den Penis gelegt werde, das dessen Spannung aufnehme. Die Daten würden durch ein Erektometer aufgezeichnet. Eine solche Untersuchung sei zwar auch gegen den Willen des Betroffenen möglich, jedoch sei dabei dessen Kooperationsbereitschaft wesentlich.

Allein daraus ergibt sich schon, dass der Sachverständige dem 81jährigen zwar eine Zeit lang am Schwanz herum fummeln will, aber schon von vorn herein abzusehen ist, dass die Untersuchung keine verwertbaren Erkenntnisse bringen wird.

Auf den Sachverständigen hatte der 81jährige daher auch wenig ‘Lust’ und ließ die hohe Gerichtsbarkeit wissen, er sei nicht bereit, an den Untersuchungen mitzuwirken. Er beabsichtige auch nicht, in der Uniklinik zu schlafen, denn dies sei von seiner ihm gemäß § 81 a StPO obliegenden Duldungspflicht nicht umfasst. Die Ausführungen des Sachverständigen seien zudem widersprüchlich. Wenn die Nachtschlafuntersuchung auch gegen seinen Willen durchgeführt werden könne, könne seine Kooperationsbereitschaft nicht wesentlich sein. Zudem sei fraglich, ob es sich bei einer solchen Untersuchung gegen seinen Willen um eine in den Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig und zuverlässig eingestufte Methode handele, der nach dem erreichten Forschungsstand Beweiswert zukomme. Da der Sachverständige insoweit keine Erfahrungen gemacht habe, müsse die Beweiseignung der Untersuchung zumindest durch wissenschaftliche Publikationen belegt werden können.

Offensichtlich war das Oberlandesgericht von der Frage, was der Penis des 81jährigen macht, wenn der Besitzer schläft, so fasziniert, dass es die Beschwerde verwarf mit der Maßgabe, dass die Untersuchung auf die Erektionsfähigkeit des Beschwerdeführers beschränkt werde, die Dauer der stationären Untersuchung drei Tage nicht übersteigen dürfe und keine Untersuchungsmethoden (insbesondere Injektionen) eingesetzt werden dürften, durch die die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers beeinträchtigt werde. Der Senat führte aus, es spreche aus seiner Sicht einiges dafür, dass es der körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers angesichts der gesamten Beweislage nicht unbedingt bedürfe und dem Ergebnis angesichts des seit der Tat verstrichenen Zeitraums allenfalls ein eingeschränkter Beweiswert zukomme. Unzulässig sei die Untersuchung des Beschwerdeführers auf seine Ejakulationsfähigkeit, denn hierfür sei seine Mitwirkung erforderlich. Hingegen bestünden keine rechtlichen Bedenken gegen die Untersuchung der Erektionsfähigkeit mittels Ultraschalluntersuchung und der Nachtschlafuntersuchung. Die Nachtschlafuntersuchung verletze den Beschwerdeführer nicht in seiner Menschenwürde, denn es handele sich um eine Messung der reinen Körperfunktion, hingegen ermögliche die Untersuchung keine Ermittlung der sexuellen Wünsche des Betroffenen. Der Beschwerdeführer sei auch verpflichtet, den mit der Untersuchung notwendigerweise verbundenen stationären Aufenthalt zu dulden, wobei nur ein maximal dreitägiger Aufenthalt erforderlich und damit die darüber hinausgehende Anordnung durch das Landgericht unverhältnismäßig sei. Die Möglichkeit, Widerstand etwa durch Fixierung an das Bett zu brechen, führe nicht zur Unzulässigkeit der Untersuchung. Allerdings dürften keine Medikamente zur Erzwingung des Schlafs verabreicht werden.

Methoden, die an dunkle Zeiten erinnern! Ein 81jähriger soll an ein Bett gefesselt werden, um festzustellen, ob er im Schlaf eine Erektion bekommt. Ich frage mich, was in den Köpfen der an dieser Entscheidung beteiligten Richter vorgeht.

Die Begeisterung des 81jährigen dürfte an dieser Stelle ihren Nullpunkt erreicht haben. Er wandte sich an das Verfassungsgericht und dieses erkannte mi seltener Klarheit:

    • Die für die Nachtschlafuntersuchung erforderliche Unterbringung in einem Krankenhaus stelle eine Freiheitsentziehung im Sinne der Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 104 Abs. 2 GG dar, ohne dass hierfür eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage bestehe. § 81 a StPO sei keine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für eine Freiheitsentziehung.
    • Ferner verletze ihn die Anordnung der Nachtschlafuntersuchung in seiner Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG und in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, denn es gehe bei der Nachtschlafuntersuchung um das Sichtbarmachen unbewusster und ungesteuerter Vorgänge.
    • Schließlich verstoße die Maßnahme gegen den vom Rechtsstaatsgebot umfassten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

 

Die beteiligten Richter am Landgericht Köln und am Oberlandesgericht Köln bekommen mächtig Haue:

Ob § 81 a StPO die Rechtsgrundlage für eine mit einer körperlichen Untersuchung zwangsläufig verbundene Freiheitsentziehung darstellt und die materiellen Voraussetzungen einer solchen Maßnahme mit hinreichender Bestimmtheit regelt, kann dahinstehen. Denn selbst wenn freiheitsentziehende Maßnahmen von mehrtägiger Dauer auf § 81 a StPO gestützt werden könnten, haben die angefochtenen Entscheidungen bei Anwendung des § 81 a StPO die Tragweite des Grundrechts auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verkannt und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit außer Acht gelassen.

Der Richter hat, wie bei allen staatlichen Eingriffen in die Freiheitssphäre, bei der Entscheidung über eine auf § 81 a StPO gestützte freiheitsentziehende Maßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu beachten.

Ob die angeordnete Untersuchung zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich ist, kann dahinstehen. Denn der Senat [des Oberlandesgerichts Köln] hat Inhalt und Tragweite des Übermaßverbots verkannt; er hat es versäumt, eine Würdigung aller Umstände sowie eine Prüfung der Unerlässlichkeit der Maßnahme vorzunehmen. Dies verdeutlichen seine Ausführungen, es spreche zwar einiges dafür, dass es der angeordneten Maßnahme angesichts der gesamten Beweislage nicht unbedingt bedürfe und dem Ergebnis angesichts der seit der Tat verstrichenen Zeit allenfalls ein beschränkter Beweiswert zukomme; dieses sei vom Beschwerdegericht jedoch nicht zu überprüfen. Das Beschwerdegericht hat vielmehr diese Umstände bei der Überprüfung freiheitsentziehender Maßnahmen im Rahmen der von Verfassungs wegen gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu würdigen. Darüber hinaus hätten sich dem Senat auch angesichts der Angaben des Sachverständigen Zweifel am zu erwartenden Ertrag der Untersuchung zur Aufklärung der Erektionsfähigkeit des Beschwerdeführers aufdrängen und ebenfalls im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung berücksichtigt werden müssen. Bereits die Angaben des mit der Untersuchung beauftragten Sachverständigen zur Bedeutung der Mitwirkung des Beschwerdeführers waren widersprüchlich, weil dieser ausführte, eine Nachtschlafuntersuchung sei zwar gegen den Willen des Betroffenen möglich, jedoch sei dessen Kooperationsbereitschaft wesentlich. Diesen Widerspruch hat das Oberlandesgericht nicht aufgelöst. Hinzu kommt, dass in der Klinik des Sachverständigen bislang keine entsprechende Untersuchung gegen den Willen des zu Begutachtenden stattgefunden hat, so dass es dem Sachverständigen insoweit an Erfahrungswerten mangeln könnte. Ebenso wenig setzt sich das Oberlandesgericht mit dem Einwand des Beschwerdeführers, er beabsichtige nicht, in der Klinik zu schlafen, auseinander, obwohl dieser Einwand geeignet sein könnte, den Erfolg der Untersuchung zu beeinflussen. Das Oberlandesgericht hat es mithin versäumt, eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.

Die dann folgende Anmerkung des Verfassungsgerichts hätte im Grunde genommen zu einer Entfernung der an der Entscheidung des Landgerichts Köln tätigen Richter aus dem Dienst führen müssen, denn ganz offensichtlich wird einfachstes juristisches Handwerk dort nicht beherrscht:

Soweit die Entscheidung des Landgerichts nicht bereits durch die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben worden ist, verstößt sie ebenfalls gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Denn die bloße Begründung, die Untersuchung sei angesichts der Einlassung des Beschwerdeführers erforderlich, lässt eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gänzlich vermissen.

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