In Deutschland dürfen unter anderen die römisch-katholische Kirche, die evangelischen Landeskirchen, die altkatholische Kirche und die jüdischen Kultusgemeinden Kirchensteuern erheben. Im Fall der Kultusgemeinden wird die Steuer mancherorts als Bekenntnissteuer bezeichnet. Voraussetzung für die Verpflichtung zur Zahlung von Kirchensteuern ist die Mitgliedschaft in einer hebeberechtigten Glaubensgemeinschaft.
Wie gerät man eigentlich in die Fänge eine steuerhebeberechtigten Glaubensgemeinschaft? Das Finanzgericht in München hatte sich mit dieser Frage zu beschäftigen. Die Finanzgerichtsbarkeit ist in einigen Bundesländern für diese Fragen zuständig, weil es den Glaubensgemeinschaften, wie könnte es anders sein, ums Geld geht.
Folgenden Sachverhalt hatte das Gericht zu beurteilen:
Die Eltern der in Moskau geborenen Klägerin waren Juden. Im Jahr 1996 wurde der als jüdischer Emigrantin aus der ehemaligen Sowjetunion (Kontingentflüchtling) nach Deutschland eingereisten Klägerin gemäß des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Das Bekenntnissteueramt erließ am 02.03.2005 den streitigen Bekenntnissteuerbescheid für die Jahre 2002 und 2003.
Mit der Klage begehrte die Klägerin die Aufhebung des Bekenntnissteuerbescheides für 2002 und 2003, weil sie nicht zur israelitischen Glaubensgemeinschaft gehöre.
Zum Nachweis legte sie u.a. ein Schreiben des Finanzamtes vom 19.04.2005 vor, wonach sie bei dem Finanzamt ab dem 01.01.2000 als konfessionslose Steuerpflichtige erfasst sei.
Sie sei niemals dem jüdischen Bekenntnis beigetreten und sei zu keinem Zeitpunkt Mitglied einer israelitischen Kultusgemeinde gewesen. Dem Hinweis eines Beamten der Ausländerbehörde anlässlich ihrer Einreise nach Deutschland, wonach sie als Kontingentflüchtling automatisch Mitglied der israelitischen Kultusgemeinde sei, habe sie mangels ausreichender deutscher Sprachkenntnisse lediglich nicht widersprochen.
Das Bekenntnissteueramt beantragte mit einer abenteuerlichen Begründung, die Klage abzuweisen und verwies auf eine angebliche Kirchensteuerpflicht kraft Abstammung.
Es verweist darauf, dass die Klägerin unstreitig auf Grund ihrer Abstammung nach ihrer Mutter gemäß dem jüdischen Religionsgesetz Jüdin sei und bereits damit ohne weiteres der jüdischen Glaubensgemeinschaft angehöre, auch wenn sie weder Mitglied in einer örtlichen jüdischen Gemeinde noch gläubig sei. Zudem stelle die im Jahr 1993 erfolgte Antragstellung der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland unter Hinweis auf den Antisemitismus in Russland und damit das Begehren, als jüdischer Kontingentflüchtling anerkannt zu werden, ein Bekenntnis zur jüdischen Glaubensgemeinschaft dar; der Umstand, dass die Klägerin nach ihrer Einreise nach Deutschland keine Angaben zu ihrer Religionszugehörigkeit gemacht habe, stehe dem nicht entgegen.
Das Finanzgericht erläutert zunächst:
Kirchensteuerpflichtig sind die Angehörigen von Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie weltanschaulichen Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Wer Angehöriger einer solchen Kirche oder Religionsgemeinschaft ist, bestimmt sich nach innerkirchlichem Recht.
Das Recht der Religionsgemeinschaften, ihre Angelegenheiten und damit auch die Mitgliedschaft ihrer Angehörigen selbständig zu regeln, findet gemäß Art. 140 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) seine Schranken in den für alle geltenden Gesetzen.
Das Finanzgericht führt damit etwas ganz Selbstverständliches aus. Und dennoch gibt es Religionsgemeinschaften, die meinen, sie stünden über dem Gesetz. Deshalb wird das Gericht deutlicher:
Dazu gehören vornehmlich die Grundrechte und in diesem Zusammenhang vor allem Art. 4 Abs. 1 GG. Diese Regelung schützt insbesondere auch das Recht, über den Eintritt in eine Religionsgemeinschaft selbst zu bestimmen. Demzufolge darf – unabhängig von dem Recht der Kirchen zur selbständigen Ordnung der Kirchenmitgliedschaft – eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft, nicht als Grundlage für die Kirchensteuerpflicht herangezogen werden.
Wie schnell man/frau sich nun in einer Religionsgemeinschaft wiederfinden kann, erklärt das Gericht im folgenden:
Der Wille, einer Religionsgemeinschaft anzugehören, muss sich in einem positiven Bekenntnis manifestieren. Setzt die maßgebliche innerkirchliche Regelung ihrerseits kein formalisiertes Bekenntnis zur Begründung der Mitgliedschaft voraus, so muss der in den staatlichen Kirchensteuergesetzen verwendete Begriff “Kirchenangehöriger” verfassungskonform in der Weise ausgelegt werden, dass als kirchensteuerpflichtiger Angehöriger einer Kirche bzw. Religionsgemeinschaft nur behandelt wird, wer sich – persönlich oder durch seinen gesetzlichen Vertreter – durch eine nach außen hin erkennbare und zurechenbare Willensäußerung zu dieser Kirche oder Religionsgemeinschaft bekannt hat. Eines formalisierten Eintrittsaktes (ausdrückliche Beitrittserklärung) bedarf es hierzu nicht, sofern der Wille des Betroffenen anderweitig in geeigneter Form Berücksichtigung finden kann.
Eine allein an die Abstammung/Geburt und Wohnsitznahme anknüpfende Mitgliedschaft im Rahmen der staatlichen Kirchensteuergesetze kann somit nicht anerkannt werden. Das vielmehr erforderliche positive Bekenntnis, einer Religionsgemeinschaft anzugehören, muss jedoch auch nicht gegenüber den Finanzbehörden erklärt werden. Jede nach außen hin und als solche deutlich gewordene Bekenntniserklärung trägt die Kirchensteuerpflicht, auch wenn sie Jahrzehnte zurückliegt.
Man muss sich also nur mal verplappern, einfach mal sagen, dass man sich in der evangelischen Kirche wohl oder dem jüdischen Glauben verbunden fühlt oder, im Zustand geistiger Umnachtung oder weihrauchiger Umnebelung, dem Ratzinger zujubeln, und schon ist man Kirchenmitglied. Und dann muss man zahlen. Letzteres ist für die Religionsgemeinschaften das Entscheidende.
Aber, wissend das man zB nach einem Hofbräuhausbesuch schon mal ziemlichen Unsinn redet, schränken die Münchener Richter ein:
Entsprechend der juristischen Tragweite dieser Erklärung wird man nicht jede private Äußerung des (potentiellen) Steuerpflichtigen als Bekenntnisakt werten dürfen. Die Religionszugehörigkeit bestätigende Angaben gegenüber staatlichen Behörden (Einwohnermeldeamt, Finanzamt) sind aber ausreichend. Ebenso die Angabe einer Religionszugehörigkeit gegenüber selbständigen Organen der fraglichen Religionsgemeinschaft .
Für den konkreten Fall bedeutet das:
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im Streitfall davon auszugehen, dass die Klägerin in den Streitjahren 2002 und 2003 mangels einer entsprechenden vorherigen Bekenntniserklärung nicht Angehörige der jüdischen Konfession und damit kirchensteuerpflichtig im Sinne des Kirchensteuergesetzes war.
Glück gehabt!
Die in der Geburtsurkunde der Klägerin ausgewiesene “Nationalität” Jude bzw. Jüdin der Eltern der Klägerin allein begründet keine Kirchensteuerpflicht der Klägerin. Wie das insoweit offenkundig sachkundige Bekenntnissteueramt selbst darlegt, wurde in den Staaten der ehemaligen Sowjetunion die jüdische Herkunft allein als Nationalität bezeichnet, so dass die Geburtsurkunde der Klägerin keinen Beweis über deren Zugehörigkeit zur jüdischen Glaubensgemeinschaft darstellt. Aus den Angaben dieser Urkunde kann somit nicht geschlossen werden, dass sich etwa die Eltern der Klägerin für sich und ggf. auch für die noch minderjährige Klägerin bereits in Russland nach außen hin zur jüdischen Religionsgemeinschaft bekannt haben.
Der Vortrag des Bekenntnissteueramtes, allein die – im Streitfall gegebene – Abstammung der Klägerin von einer jüdischen Mutter habe bereits ohne weiteres zur Folge, dass sie der jüdischen Glaubensgemeinschaft angehöre, kann nach den dargestellten Grundsätzen nicht für die streitige Frage der Kirchensteuerpflicht gelten.
Was aber, wenn man nicht auf diese Weise aus der Kirchensteuernummer herauskommt, weil zum Beispiel die lieben Eltern einen schon in frühester Kindheit in den Schlamassel hinein geritten haben? Dann bleibt nur ein förmlicher Kirchenaustritt.
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