Der Bundesfinanzhof, unser oberstes Bundesgericht in Steuersachen, hat sich in einem Beschluss vom 20. Juni 2007 kurz mit der Frage beschäftigt, ob eingetragene Lebenspartner erbschaftsteuerrechtlich in dieselbe Steuerklasse einzuordnen und ihnen dieselben Freibeträge zu gewähren sind, wie Ehegatten.
Es ging um die Alleinerbin (Klägerin) der am 28. Februar 2002 verstorbenen S, mit der sie am 30. November 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) begründet hatte. Das Finanzamt setzte gegen die Klägerin Erbschaftsteuer nach der Steuerklasse III fest. Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, ihr Erwerb sei nach der Steuerklasse I zu besteuern und es sei ein Freibetrag gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zu gewähren. Das Finanzgericht wies die Klage ab.
Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Schauen wir uns doch mal an, wie dieser BFH-Beschluss vom 20. Juni 2007 zustande gekommen ist. Was hat sich der diese Entscheidung verfertigende Richter, dass es eine Richterin war, lässt sich anhand des Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ausschließen, wohl dabei gedacht:
„Iiiih! Lesben! Die will hier keiner haben. Meine Senatskollegen kriegen einen Anfall, wenn ich die ins Haus hole. Was mach ich denn jetzt nur. Ach, ich weiß, ich hab’ da mal was von so einer komischen Vorschrift gehört. Hundertundnochwas in dieser, verdammt wo liegt das Ding denn, in dieser Finanzgerichtsordnung. Das haben mir die Kollegen gesagt, wenn ich mal keine Lust hätte, mir das Geplärre im Gerichtssaal anzuhören, und lieber noch ein bisschen zu Hause im Bett liegen bleibe würde. Ah, das ist es ja. § 126 a FGO. Oh Mist, die anderen müssen zustimmen. Na, werden die schon machen, auf den Lesbenkram haben die auch keinen Bock. Ich schreib das am besten direkt auf:
Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
So jetzt wird’s schwierig. Die kommen mit Art 3 des Grundgesetzes. Der gilt doch für Schwule und Lesben gar nicht. Das schreibe ich gleich dazu, sonst vergess’ ich’s wieder.
Art. 3 Abs. 1 und 3 gebieten es nicht, die Partner eingetragener Lebenspartnerschaften nach derselben Steuerklasse zu besteuern und ihnen dieselben Freibeträge zu gewähren wie Ehegatten.
Was steht da eigentlich genau drin, in diesem Artikel 3? Irgendwo, ah, hier unter der BILD, da liegt ja so’ne Verfassung. Bah, alles voller Kaffeeflecken. So, mal lesen: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
So’n Quatsch, seit wann steht das denn da? Alle Menschen gleich? Das würde ja bedeuten, dass zwei Frauen, die zusammen leben und sich durch eine Partnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes die gleichen Pflichten auferlegt haben wie Eheleute… also die wären ja im Erbschaftsteuerrecht genau so wie Ehegatten zu behandeln. Gleicher Steuersatz, gleicher Freibetrag. Äh, dass geht aber nicht. Da könnten dann ja zwei Männer kommen, und das auch wollen. Dass ist ja ekelhaft. Da mach ich nicht mit. Wie komm’ ich denn da jetzt raus? Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich? Hm, aber nicht vor mir! So ich hab’s. Ich schreibe einfach, dass Schwule und Lesben gar keine Menschen sind. Haha, genial, dann ist das Problem gelöst. Endgültig. Da brauchen die nie mehr wieder zu kommen.
Ich hab’ doch hier noch die alten Reichsfinanzhofakten. Mal sehen. Die haben damals genau so gedacht wie ich, da kann ich bestimmt abschreiben.
Ach nee, geht ja gar nicht. Das Unterschreiben mir die Kollegen nie. Insbesondere der eine, der ist nicht verheiratet, vielleicht ist der ja selber… Also, irgendwie anders ist der auf jeden Fall; immerhin bin ich schon zum dritten Mal verheiratet, und der noch gar nicht.
Wie fange ich das jetzt an? Am besten schreibe ich erstmal die Rechtslage auf, damit jeder Bescheid weiß:
Nach § 15 Abs. 1 ErbStG fallen Ehegatten in die Steuerklasse I. Sie unterliegen damit nach § 19 Abs. 1 des Gesetzes den niedrigsten Steuersätzen. Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG kommen sie ferner in den Genuss des höchsten Freibetrages von 307 000 €. Außerdem steht ihnen der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG zu. Die Klägerin hat von Verfassungs wegen keinen Anspruch darauf, erbschaftsteuerrechtlich den Ehegatten gleichgestellt zu werden.
Wohlgemerkt: Von Verfassungs wegen! Nicht das irgendjemand hier rechte Tendenzen raus liest. Das muss ich schön verbergen; ich schieb einfach alles auf die Verfassung, dann bin ich nicht in der Verantwortung.
So, jetzt dieser dämliche Artikel 3. Da hat doch mal das Verfassungsgericht etwas zu gesagt. Wenn ich dass hier ein bisschen aus dem Zusammenhang reiße und verdrehe, dann ließt sich das doch ganz gut:
Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) führt in dem Urteil vom 17. Juli 2002 1 BvF 1, 2/01 (BVerfGE 105, 313) aus, dass es einerseits dem Gesetzgeber gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt sei, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen, dass andererseits aber aus Art. 6 Abs. 1 GG kein Gebot herzuleiten sei, andere Lebensformen gegenüber der Ehe zu benachteiligen. Beide Aussagen zusammengenommen bedeuten, dass der Gesetzgeber den eingetragenen Lebenspartnern zwar ungeachtet des Schutzes der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG dieselben Vergünstigungen einräumen kann wie Ehegatten, dass er dies aber ungeachtet des Art. 3 Abs. 1 GG nicht muss. Nur die Ehe und Familie stehen nach Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz des Staates. Diese unterschiedliche Verfassungsrechtslage bezüglich der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft hat auch vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand (im Ergebnis ebenso zur einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Kindern: Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 20. April 2004 VIII R 88/00, BFH/NV 2004, 1103, und vom 30. November 2004 VIII R 61/04, BFH/NV 2005, 695, sowie zum Ehegattensplitting: Urteil des BFH vom 26. Januar 2006 III R 51/05, BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515, unter II. 3.; vgl. auch Beschluss des BFH vom 6. Oktober 2005 II B 132/04, BFH/NV 2006, 303).
Hehehe, dass soll mir erstmal einer nachmachen. Erst schiebe ich das Bundesverfassungsgericht vor. Und dann komme ich noch mit der Keule des Artikels 6. Diesen tollen Artikel habe ich gerade eben im Grundgesetz entdeckt. Merkt doch keiner, dass weder das Verfassungsgericht, noch der Grundgesetzgeber dem Artikel 6 einen Vorrang vor dem Artikel 3 einräumen. Liegt ein Verstoß gegen Artikel 3 vor, kann dieser nämlich nicht unter Vorschieben des Artikels 6 negiert werden. Oder anders gewendet: Auf Artikel 6 kann niemals ein Verstoß gegen Artikel 3 gestützt werden. Aber ich bin genial. Ich dreh das einfach um; von meinen lieben Kollegen merkt das eh keiner. Ich kann doch nicht den Artikel 3 Absatz 1 einfach Artikel 3 Absatz 1 sein lassen. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich? Niemals! Dass wäre doch zu einfach. Da muss es doch noch etwas geben, um diesem Anspruchsdenken von Schwulen und Lesben einen Riegel vorzuschieben. Soweit kommt es noch, dass Schwule und Lesben nennenswertes Vermögen erben und auch noch behalten dürfen. Nur gut, dass es diese Urteile vom III. und vom VIII. Senat aus den letzten Jahren gibt, in denen auch schon so ein Schwachsinn drin steht. Das kann ich jetzt gut zitieren, dann bin ich nicht alleine der Depp, wenn doch mal rauskommt, wie ich mir hier die Dinge zu Recht biege.
So, da fällt mir noch was ein, wie ich meine Verantwortung los werde:
Wenn der Gesetzgeber eine erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartner mit Ehegatten will, bedarf es somit eines dies regelnden Steuergesetzes, an dem es derzeit noch fehlt.
Genau, soll doch der Gesetzgeber dieses ekelige Thema irgendwann einmal anpacken, meine Freunde in der CDU und CSU werden schon dafür sorgen, dass nicht allzu viel für die Schwulen und Lesben dabei raus springt. Für meine Lesbe hier ist’s dann eh zu spät, hehehe.
Grrr, jetzt schreibt die hier in ihrer Klageschrift auch noch was vom Differenzierungsverbot. Dieses blöde Differenzierungsverbot. Ach was, selbst wenn es so etwas geben sollte, selbst wenn Homosexuelle – bääh – sich überhaupt darauf berufen können sollten, gilt das nicht hier in meinem Richterzimmer. Ich bin schließlich Richter an einem obersten Bundesgericht. Da muss ich so etwas nicht mitmachen. Ich entscheide so, wie es mir passt. Und Schwule und Lesben passen mir schon gar nicht in mein Weltbild; schließlich bin ich neuerdings bei den Evangelikalen. Die Katholiken sind mir zu weich, aber die Evanglikalen, die sind Klasse, die wollen sich die Schwulen so richtig vornehmen und wieder normale Menschen aus denen machen, so wie ich einer bin, und dann kommen die nicht mehr mit solchen unverschämten Klagen.
So, jetzt geb’ ich’s Euch:
Nichts anderes ergibt sich aus dem in Art. 3 Abs. 3 GG angeordneten Differenzierungsverbot. Selbst wenn –wie die Revision meint– die Homosexualität den in Art. 3 Abs. 3 GG aufgeführten Merkmalen gleichzusetzen sein sollte, ergibt sich daraus jedenfalls nicht die Pflicht des Gesetzgebers, eingetragene Lebenspartner erbschaftsteuerrechtlich den Ehegatten gleichzustellen.
Da soll mir noch mal einer nachsagen, ich wäre nicht objektiv. Objektiver geht’s nimmer!
Was ist denn das jetzt noch? Was haben die denn für’n Scheiß in die Klageschrift gepackt. Artikel 14 Grundgesetz!? Was ist dass nun wieder. Wie viele Artikel hat dieses blöde Grundgesetz eigentlich? Über 100! Die muss ich unbedingt alle lesen, vielleicht kann ich davon noch den ein oder anderen brauchen.
Ach, ich seh’ schon, die Gute hat’s wieder nicht begriffen. Der werd’ ich helfen, und deshalb:
Im Ergebnis nicht anders verhält es sich mit dem Einwand der Klägerin, die Besteuerung nach der Steuerklasse III verletze ihre Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und sei daher verfassungswidrig.
Alles klar!?
Was ist das denn, die Klageschrift geht ja noch weiter. Konnte die blöde Kuh sich nicht kurz fassen, ich tu’s doch auch. Was schreibt die denn da? Das ist ja richtig kompliziert. Das muss ich erstmal drüber nachdenken. Geh’ ich jetzt erst pinkeln oder, ach was, ich schreib mir mal auf, was die will, und nehm’s mit auf’s Klo. Da kann ich mir ja überlegen, was ich davon halte. Es riecht da immer so gut.
Bei diesem Einwand stützt sich die Klägerin u.a. auf den Beschluss des BVerfG vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91 (BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671). In diesem Beschluss führt das BVerfG aus, in Ergänzung zur Eigentumsgarantie gewährleiste die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG den Fortbestand des Privateigentums im Wege der Rechtsnachfolge. Sie schütze nicht nur den Erblasser, sondern auch den Erben. Für den Erblasser gewährleiste sie zunächst die Testierfreiheit. Neben den Schutz der Testierfreiheit trete der Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG). Deshalb sehe das bestehende Erbschaftsteuerrecht auch das Familienprinzip als weitere Grenze für das Maß der Steuerbelastung vor. Zum Schutz von Ehe und Familie sei der erbschaftsteuerliche Zugriff bei Familienangehörigen im Sinne der Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 ErbStG) derart zu mäßigen, dass jedem dieser Steuerpflichtigen der jeweils auf ihn überkommene Nachlass –je nach dessen Größe– zumindest zum deutlich überwiegenden Teil oder, bei kleinen Vermögen, völlig steuerfrei zugute komme. Im geltenden Recht werde dies in typisierender Weise durch die Freibeträge des § 16 ErbStG für Ehegatten und Kinder erreicht. In Bezug auf einen darüber hinausgehenden Vermögenszuwachs sei der erbschaftsteuerliche Zugriff so zu beschränken, dass die Erbschaft für den Ehegatten noch Ergebnis der ehelichen Erwerbsgemeinschaft bleibe und auch eine im Erbrecht angelegte Mitberechtigung der Kinder am Familiengut nicht verloren gehe. Im geltenden Recht nehme der Gesetzgeber diese nach Art. 6 Abs. 1 GG gebotene Abstufung der Steuerbelastung durch ermäßigte Steuersätze vor.
Haha, jetzt kommt sie mit dem Bundesverfassungsgericht. Die Wissen doch gar nichts. Seit der Kirchhoff da weg ist, macht doch da jeder, was er will. Nein, nicht mit mir. Und was heißt denn hier, ‚den Zugriff mäßigen’. Die Klägerin weiß doch gar nicht, wie es ist, wenn ich mal zugreife. Hm, vielleicht machen wir doch eine mündliche Verhandlung, dann kann ich mir diese Lesbe mal anschauen. Ach, lieber doch nicht, sonst haut die mich noch, wenn ich ihr sage, dass sie kein Geld von mir bekommt. Genau! Nur darum geht’s der. Sie will kein Geld rausrücken, alles für sich behalten, nur nichts der Gemeinschaft abgeben. Die Gemeinschaft braucht aber viel Geld, sonst kann sie sich keine teueren und erstklassigen Richter wie mich leisten. Das erklär’ ich ihr jetzt mal:
Soweit das BVerfG mit diesen Ausführungen dem Gesetzgeber in Einschränkung der ihm ansonsten zustehenden “weitreichenden Gestaltungsbefugnis” Grenzen für die Erbschaftsteuerbelastung vorgibt, sind diese aus Art. 6 Abs. 1 GG abgeleitet und demgemäß auf Ehegatten und Kinder zugeschnitten. Da im Streitfall Kinder nicht betroffen sind, führt somit auch die Berufung der Klägerin auf Art. 14 Abs. 1 GG wieder zurück auf den Ehegattenbegriff des Art. 6 Abs. 1 GG. Ehegatten aber waren die Klägerin und die Erblasserin nicht. Wenn die Klägerin dennoch beansprucht, gleichermaßen unter Wahrung dieser Belastungsgrenzen besteuert zu werden, ist die Grundlage ihres Begehrens letztlich wiederum der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 und 3 GG. Daher bleibt es auch in diesem Zusammenhang bei dem bereits oben zu II. 1. a und b gewonnenen Befund, dass dem Anliegen der Klägerin nur durch eine Änderung des ErbStG entsprochen werden kann.
Ätsch. Alle sind gegen Dich. Das Verfassungsgericht, der Gesetzgeber und, vor allem, ich! Da fällt mir ein, ich muss noch die Eva Herman anrufen, damit die ihn ihrem Buch das Richtige zum Thema Ehe und Familie schreibt. Vielleicht schicke ich ihr auch ein paar von diesen alten Reichsfinanzhofakten, die sind sehr instruktiv.
So, und jetzt gebt endlich Ruhe und kommt mir nicht mit Eurem blöden Lebenspartnerschaftsgesetz. Das hat nicht meine Partei gemacht und deshalb hilft Euch das gar nichts. Wie, der Gesetzgeber könnte das anders sehen? Ich! Ich sehe das aber nicht anders und ich habe da meinen Freund,… äh, also ich kenne da jemanden beim Verfassungsgericht, und den habe ich angerufen. Jawohl! Und der hat gesagt:
Für dieses Ergebnis spricht auch das o.a. Urteil des BVerfG in BVerfGE 105, 313 zum verfassungskonformen Zustandekommen des LPartDisBG vom 16. Februar 2001 (BGBl I, 266).
Der Gesetzentwurf der damaligen Regierungsfraktionen für ein LPartG vom 4. Juli 2000 (BTDrucks 14/3751) enthielt in Art. 3 § 78 eine Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer. Der Entwurf wurde jedoch im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens in einen zustimmungsfreien und einen zustimmungspflichtigen Teil aufgespalten. Die Regelungen bezüglich der Erbschaftsteuer befanden sich danach im zustimmungspflichtigen Teil. Nur der zustimmungsfreie Teil ist Gesetz geworden, nämlich jenes LPartDisBG.
Da haben die Kumpel von der CDU/CSU gut aufgepasst, dass ihr Schwulen und Lesben nur die Pflichten, aber keine Rechte bekommt. Und schon gar kein Geld! So, weiter, schnell alles aufschreiben, was er mir noch gesagt hat:
Diese Aufspaltung des Gesetzentwurfs hielten einige Landesregierungen für willkürlich. Sie sahen darin eine Umgehung des Zustimmungsrechts des Bundesrates und wandten sich an das BVerfG. Das BVerfG wies jedoch die Normenkontrollanträge mit dem o.a. Urteil in BVerfGE 105, 313 zurück. Es stützte sich dabei im Wesentlichen darauf, dass die Bundesländer auf den Gebieten, die zur Zustimmungsbedürftigkeit eines Teils des ursprünglichen Gesetzentwurfs geführt hatten, ihre Regelungsfreiheit behielten, und fügte dem hinzu, es habe keine Notwendigkeit bestanden, das Unterhaltsrecht für Lebenspartner und die steuerrechtliche Berücksichtigung darauf beruhender Unterhaltsleistungen in ein und demselben Gesetz zu regeln. Auch das Unterhaltsrecht der Ehegatten sei stets getrennt von seiner steuerrechtlichen Behandlung in den Steuergesetzen ausgestaltet worden.
Klasse, nicht wahr?
Das BVerfG spricht demnach bezüglich der steuerrechtlichen Folgen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ausdrücklich von einer getrennten Ausgestaltung in einem zweiten Gesetz und nicht davon, dass es dieses zweiten Gesetzes ohnehin nicht bedürfe, weil sich die Angleichung an die steuerrechtlichen Folgen einer Ehe bereits aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ergebe. Hätte das BVerfG Letzteres zum Ausdruck bringen wollen, wäre im Zusammenhang mit der Zustimmungsproblematik des Bundesrates Art. 105 Abs. 3 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 GG zumindest zu erwähnen gewesen. Dies ist jedoch unterblieben.
Bitte! Noch Fragen? Och nein, jetzt kommt nicht schon wieder mit Eurem Lebenspartnerschaftsgesetz. Das ist nichts Wert. Was Ihr bekommen habt, ist eine Homo-Ehe, keine richtige Ehe. Homo-Ehe! Das steckt doch schon in dem Wort, dass das etwas Fieses ist. Nee Leute, Ihr habt euch zu früh gefreut. Ich schreib’s Euch noch mal auf:
Nach den vorstehenden Ausführungen scheidet eine analoge Anwendung der §§ 15, 16, 17 und 19 ErbStG auf eingetragene Lebenspartner von vornherein aus.
Von vornherein! Versteht Ihr? Von vornherein. Da müssen wir gar nicht drüber diskutieren. Ich verschwende mit Euch Schwulen und Lesben sowieso schon zu viel Zeit. Kommt mir bloß nicht mit noch mehr Klagen.
Und bitte schaut genau hin, denn
die Vorschriften enthalten insoweit keine Lücken (so auch BFH-Urteil in BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515, unter II. 2.). Die Eigenschaft “Ehegatte(n)” ist für die genannten Vorschriften so wesentlich, dass sie auch bei einer analogen Anwendung auf andere Sachverhalte gegeben sein müsste. Dies ist nach dem bisherigen Verständnis von der Ehe aber bei eingetragenen Lebenspartnern nicht der Fall.
Ehegatten! Nicht Homo-Ehegatten! Soweit kommt’s noch.
Ach, jetzt nervt doch nicht, im § 11 Eures Gesetzes steht auch nichts anderes. Schnell aufschreiben:
Auch § 11 Abs. 1 LPartG vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Nach dieser Vorschrift gilt ein Lebenspartner als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Diese Einbeziehung des Lebenspartners in den Kreis der Familienangehörigen ist erbschaftsteuerrechtlich für die Steuerklassen, Freibetragsregelungen und den besonderen Versorgungsfreibetrag ohne Bedeutung, weil das ErbStG insoweit nicht an den Begriff des Familienangehörigen anknüpft.
Ätsch. Da hättet Ihr vorher mal ins Erbschaftsteuergesetz gucken müssen!
So, und jetzt hört mir mal gut zu! Eure Verfahrenstricks, die habe ich alle längst durchschaut:
Der von der Klägerin gegenüber dem FA mit “Einspruch” im Schriftsatz vom 7. März 2007 erstmals geltend gemachte Anspruch auf Berücksichtigung einer Ausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG kann im Revisionsverfahren –abgesehen davon, dass die Klägerin ihren “Einspruch” mit Schriftsatz 1. Juni 2007 gegenüber dem FA zurückgenommen hat– nicht berücksichtigt werden. Eine solche Ausgleichsforderung war nicht Gegenstand der Vorentscheidung; demgemäß sind auch die Voraussetzungen einer solchen Forderung nicht festgestellt. Die Klägerin hat jedoch insoweit auch keine zulässige und begründete Verfahrensrüge erhoben.
Basta!“
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